5. www.heid-partner.at- 5 -13.11.2019
• Nur im OSB: Pflicht zur Kommunikation über
elektronische Beschaffungsportale seit 18.10.2018
(zB VEMAP, ANKÖ, auftrag.at, ProVia)
• elektronische Bekanntmachungen
• elektronische Verfügbarkeit der Teilnahme- bzw
Ausschreibungsunterlagen bereits ab Beginn des Verfahrens
• „uneingeschränkter, vollständiger, direkter und gebührenfreier
Zugang“ (vgl OLG Düsseldorf 17.10.2018, VII-Verg 26/18)
• Bieteranonymität (anonyme Fragen)
• elektronische Kommunikation mit Interessenten
Bewerbern und Bietern
• elektronische Teilnahmeanträge
• elektronische Angebote
E-Procurement
6. www.heid-partner.at- 6 -13.11.2019
• = zentrales Internetportal der Republik Österreich für
Unternehmen
• Unternehmensserviceportal muss die Kerndaten in
les- und suchbarer Weise kostenlos, uneingeschränkt
und vollständig anbieten und einmal täglich
aktualisieren
• Ausschreibungssuche:
https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc-
p/public
OGD – Unternehmensserviceportal
9. www.heid-partner.at- 9 -13.11.2019
• „Bekanntgaben“ verpflichtend bei
• vergebenem Auftrag
• abgeschlossener Rahmenvereinbarung
• allen Abrufen aus einer abgeschlossenen
Rahmenvereinbarung
• Ergebnis Ideenwettbewerb
• Übersicht „neue“ Regelungen OGD seit 1.3.2019
• Bekanntgaben im USB
• national: § 66 BVergG 2018 = NEU seit 1.3.2019
• Bekanntgaben im OSB
• EU-weit: keine Änderung
• national: § 62 BVergG 2018 = NEU seit 1.3.2019
OGD – Bekanntgaben (Übersicht)
10. www.heid-partner.at- 10 -13.11.2019
• (zusätzliche) nationale Bekanntgabe (§ 62 BVergG
2018) – nach den gleichen Regeln wie im USB, dh:
• für Bundesauftraggeber + Landesauftraggeber
• neue Pflicht:
• vergebene Aufträge
• abgeschlossene Rahmenvereinbarung
• Aufträge aufgrund von Rahmenvereinbarungen mit einem
Auftragswert
ab EUR 50.000,-- (exkl USt)
• Ergebnis jedes Ideenwettbewerbs
• Bekanntgabe zwingend über www.data.gv.at
• grds spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung
• Daten sind 5 Jahre zur Verfügung zu stellen (beachte: Gebot zur
Löschung/Anonymisierung personenbezogener Kerndaten)
OGD – Bekanntgaben im OSB
11. www.heid-partner.at- 11 -13.11.2019
Verfahren im USB
• bis 28.2.2019
• keine Pflicht zur Bekanntgabe im USB
• NEU seit 1.3.2019 = Pflicht zur (nationalen)
Bekanntgabe auch im USB (§ 66 BVergG 2018)
• NUR für Bundesauftraggeber
• Für Landesauftraggeber ist die Bekanntgabe über OGD
derzeit nur im OSB verpflichtend!
• Auftragswert ≥ EUR 50.000,--
• Bekanntgabe zwingend über www.data.gv.at
• grds spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung
• Daten sind 5 Jahre zur Verfügung zu stellen (beachte: Gebot zur
Löschung/Anonymisierung personenbezogener Kerndaten)
OGD – Bekanntgaben im USB
12. www.heid-partner.at- 12 -13.11.2019
• Verletzung von Bekanntmachungs- oder
Bekanntgabetungsüpflichten
• = Verwalbertretung gem § 375 Abs 1 BVergG 2018
• Geldstrafe bis zu EUR 50.000,-- pro Verstoß
• Zuständigkeit gem § 375 Abs 3 BVergG 2018
• Bezirksverwaltungsbehörde
• Landespolizeidirektion, wenn die Landespolizei auch
Sicherheitsbehörde 1. Instanz
• darüber hinaus
• uU Nichtigerklärung des Vertrags oder Geldbuße
Strafbestimmungen für AG
15. www.heid-partner.at- 15 -13.11.2019
OGD – Bekanntmachung / Bekanntgabe
EU-Schwellenwerte ab 1.1.2018
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
für öffentliche Auftraggeber
für Sektorenauftraggeber
Oberschwelle ab
EUR 221.000
EUR 443.000
Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI EUR 750.000
Bauaufträge und Baukonzessionsverträge
für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber EUR 5.548.000
• Umfang der für den AG verpflichtenden
„Bekanntmachungen“ bzw „Bekanntgaben“
• abhängig von der Über- bzw Unterschreitung des
EU-Schwellenwerts
• ist das Verfahren im OSB oder USB?
17. www.heid-partner.at- 17 -13.11.2019
• Zwei der häufigsten Fehlerquellen,
die Auftraggeber bei sich selbst
sehen:
• Unklare Formulierungen der
Anforderungen
• Fehler bei den Vorbereitungen
19. www.heid-partner.at- 19 -13.11.2019
Prüfung und Wertung von
eingegangenen Angeboten
Formelle Prüfung
Eignungsprüfung
Prüfung Preis
Wertung
Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb
Teilnahme-
wettbewerb
Angebotsphase
Verhandlungs-
phase
Prüfung, Wertung
Der Weg zum öffentlichen Auftrag
Eignungs-
prüfung
20. www.heid-partner.at- 20 -13.11.2019
• Angebotserstellung
• sorgfältige Prüfung der Ausschreibungsunterlagen
• Fragen rechtzeitig stellen Prüf- und Warnpflicht
• Berücksichtigung allfälliger Fragenbeantwortungen und
Berichtigungen zu den Ausschreibungsunterlagen
Fallstricke für den Bieter
21. www.heid-partner.at- 21 -13.11.2019
• Angebotserstellung
• Rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Eignungsnachweise (zB
Strafregisterauszüge, Referenzbestätigungen, Lebensläufe)
• Achtung: erforderlichenfalls auch von allfälligen Subunternehmern
• Abgabe aller geforderten und vollständig ausgefüllten Unterlagen
(zB Beilagen, Formblätter, Referenzen) vollständiges Angebot!
• Zeit und Ressourcen einplanen!
• Unterlagen ständig auf Aktualität überprüfen
Fallstricke für den Bieter
22. www.heid-partner.at- 22 -13.11.2019
• Angebotserstellung
Das Vorliegen unbehebbarer Mängel führt zum zwingenden
Ausscheiden des Angebots!
Aber auch das Unterlassen der Mängelbehebung oder die
unvollständige Mängelbehebung!
Fallstricke für den Bieter
23. www.heid-partner.at- 23 -13.11.2019
• Preisgestaltung
• Missachtung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen (zB
kollektivvertragliche Regelungen, Lohnnebenkosten)
• K3 und K4 Blätter
• spekulative Preisgestaltung bzw offensichtliche
Preisumlagerungen
• Widersprüche innerhalb der Kalkulation (bzw zwischen
Leistungsverzeichnis und Kalkulation)
• Einreichung unvollständiger Preisblätter / Leistungsverzeichnisse
(Bieterlücken!)
Fallstricke für den Bieter
24. www.heid-partner.at- 24 -13.11.2019
• Zusätzliche neue Ausschlussgründe (BVergG 2018)
• Vorliegen potentieller Interessenskonflikte
• hinreichend plausible Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige Abreden
• „schwarze Schafe – Klausel“: Unternehmer hat bei der Erfüllung einer
wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages
erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die folgende
Konsequenzen hatten:
• vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags oder
• Schadenersatz (auch Pönalezahlungen im Rahmen von Vertragsstrafen!)
oder
• andere vergleichbare Sanktionen
• Unternehmen, die versuchen, die
• Entscheidungsfindung des öff AG zu beeinflussen
• an vertrauliche Informationen zu gelangen oder
• fahrlässig irreführende Informationen an den öff AG übermitteln
Interventionsverbot!
KNOW-HOW für KMU
26. www.heid-partner.at- 26 -13.11.2019
• Möglichkeit der „Selbstreinigung“
• Setzung von konkreten technischen, organisatorischen und personellen
Maßnahmen, deren Nachweis die Glaubhaftmachung der
Zuverlässigkeit bewirkt
• Anerkennung des Schadens bzw der Schadenersatzpflicht und
• aktive und ernsthafte Bemühung um umfassende
Sachverhaltsaufklärung und
• (konkrete) Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung
weiterer Vergehen bzw Straftaten
• öff AG hat weiten Beurteilungsspielraum auf Basis der Schwere des
Vergehens, der Eignung der Maßnahme und der Konsequenz eines
Ausschlusses vom Verfahren (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
KNOW-HOW für KMU
28. www.heid-partner.at- 28 -13.11.2019
• EuGH Urteil vom 24.10.2018, C-124/17:
• „Selbstreinigung“ erfordert Zusammenarbeit sowohl mit
Ermittlungsbehörden als auch mit öff AG
• Zusammenarbeit mit öff AG sofern dieser selbst Ermittlungs- und
Aufklärungsfunktion wahrnehmen muss (zB auch Prüfung und
Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit)
• öff AG darf lediglich „unbedingt erforderliche“ Nachweise
verlangen Umfang und Intensität der „aktiven Zusammenarbeit“
somit weiterhin unklar
• Nachweis der Zusammenarbeit kann grundsätzlich durch Vorlage
der Entscheidungen der Ermittlungsbehörden erbracht werden
Prüfung und Beurteilung der Entscheidung durch öff AG
• „betreffendes Ereignis“ (iSd § 83 Abs 5 Z 2 und § 254 Abs 5 Z 2
BVergG 2018) für Berechnung des höchstzulässigen Zeitraums für
einen Ausschluss aus dem Verfahren Datum der Entscheidung
(nicht: Datum der Begehung der Tat)
KNOW-HOW für KMU
29. www.heid-partner.at- 29 -13.11.2019
• EuGH Urteil vom 3.10.2019, C-267/18:
• Vorzeitige Beendigung eines früheren Auftrags erfüllt den
Ausschlussgrund nicht automatisch, es müssen „erhebliche oder
dauerhafte Mängel“ dazu geführt haben.
• Erhebliche oder dauerhafte Mängel = solche, die das
Vertrauensverhältnis zerstören können
• Weiters ist zu prüfen, ob ein Einsatz des Subunternehmers eine
wesentliche und vergaberechtlich unzulässige Vertragsänderung
(siehe § 365 BVergG) war gemäß der Entscheidung des EuGH
typischerweise ein „erheblicher Mangel“
• Unklar bleibt: Verpflichtung des Bieters, in jedem Vergabeverfahren
aktiv über sämtliche Mängel in Aufträgen – auch von anderen
Auftraggebern – der letzten drei Jahre die zu einer Vertragsbeendigung
oder zu vergleichbaren geführt haben, zu informieren?
wie weit geht diese Informationspflicht eines Bieters tatsächlich?
KNOW-HOW für KMU
30. www.heid-partner.at- 30 -18.3.2019
• Vertragsänderungen nach Zuschlag
• Neuausschreibungspflicht bei „wesentlichen“ Änderungen des
Vertrages nach Zuschlagserteilung
• insgesamt 6 unterschiedliche Ausnahmetatbestände, die eine
Neuausschreibungspflicht verhindern
• liegt kein Ausnahmetatbestand vor: Neuausschreibungspflicht es
sei denn:
• Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem
Unternehmer
• vergleichbar einer „Direktvergabe“ an bisherigen Auftragnehmer
Nachträgliche Vertragsänderungen
31. www.heid-partner.at- 31 -18.3.2019
•1. Schritt: Vertragsänderungsklauseln?
•(§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018)
•2. Schritt: weitere Ausnahmetatbestände?
•(§§ 35 bis 37 bzw § 206 sowie § 365 Abs 3 Z 1, 3, 5 und 6 BVergG 2018)
2.2
neu: geringfügige
Änderung
2.3
neu: erforderliche
zusätzliche
Leistung
2.4
neu:
unvorhersehbare
Änderung
2.1
Verhandlungsverfahren
ohne Bekanntmachung
•3. Schritt: wesentliche Änderung oder unwesentliche Änderung?
•(§ 365 Abs 1 und 2 sowie Abs 3 Z 4 BVergG 2018)
Vertragsänderung – „Sicherheitsnetz“
durch Prüfschema in 3 Schritten
2.5
neu:
Auftragnehmer-
wechsel
32. www.heid-partner.at- 32 -18.3.2019
Prüfschema: 2. Schritt
• 2.2: geringfügige Änderungen
(§ 365 Abs 3 Z 1 BVergG 2018)
• 3 kumulative Voraussetzungen:
• maximal EU-Schwellenwert und
• maximal 15% der ursprünglichen Auftragssumme bei Bauaufträgen bzw 10%
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
• keine Veränderung des „Gesamtcharakters“ des Vertrages
• Schwellen gelten für alle kumulierten Änderungen des Auftrages
• Überschreitung während Auftragsausführung: keine Regelung im
BVergG 2018 – voraussichtlich keine rückwirkende Unzulässigkeit der
Änderungen, deren Wert unter Schwellenwert lag
33. www.heid-partner.at- 33 -18.3.2019
• 2.3: zusätzliche Leistungen
(§ 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018)
• 6 kumulative Voraussetzungen:
• nur Zusatzleistungen (keine Änderungen oder Reduktionen) und
• „erforderliche“ Änderungen (EBRV: „zweckmäßig“ reicht aus) und
• nicht in den urspr AU vorgesehen und
• Auftragnehmerwechsel kann aus „wirtschaftlichen oder technischen
Gründen“ „nicht erfolgen“ und
• Auftragnehmerwechsel wäre mit „erheblichen Schwierigkeiten oder
beträchtlichen Zusatzkosten“ für den Auftraggeber verbunden und
• Gesamtwert je Änderung (nicht kumuliert, aber Umgehungsverbot!)
maximal 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht im Sektorenbereich)
Prüfschema: 2. Schritt
34. www.heid-partner.at- 34 -18.3.2019
• 2.4: nicht vorhersehbare Umstände
• 4 kumulative Voraussetzungen
• „erforderliche“ Änderungen (EBRV: „zweckmäßig“ reicht aus) und
• „Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber
nicht vorhersehen konnte“ und
• keine Änderung des „Gesamtcharakters des Auftrags“ und
• Gesamtwert je Änderung (nicht kumuliert, aber Umgehungsverbot!)
maximal 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht im Sektorenbereich)
Prüfschema: 2. Schritt
35. www.heid-partner.at- 35 -18.3.2019
• 2.5: Auftragnehmerwechsel
(§ 365 Abs 3 Z 3 BVergG 2018)
• 3 alternative Voraussetzungen:
• Änderungen auf Basis von „eindeutig formulierten
Vertragsänderungsklauseln“ oder
• Änderung durch Unternehmensumstrukturierung (zB Übernahme, Fusion,
Erwerb oder Insolvenz):
• neuer Auftragnehmer erfüllt die ursprünglichen Eignungskriterien und
• keine weitere wesentliche Änderung des Vertrags und
• keine Umgehung
• oder Auftraggeber übernimmt direkt Verpflichtungen gegenüber
Subunternehmern („Vertragseintritt“ des Auftraggebers in Verträge
Auftragnehmer-Subunternehmer)
• Sonderfall - Details unklar (Schnittstellenrisiko Auftraggeber?)
Prüfschema: 2. Schritt
36. www.heid-partner.at- 36 -18.3.2019
Prüfschema: 3. Schritt
• 1. Kriterium: Zulassung / Teilnahme anderer Bewerber/Bieter
oder Annahme eines anderen Angebots möglich?
Was wäre passiert, wenn der geänderte Auftrag ausgeschrieben
worden wäre?
• 2. Kriterium: Auftragserweiterung in größerem Umfang?
• § 365 BVergG Abs 3 Z 4: unabhängig vom Auftragswert aber
Abs 2 Z 3 wertmäßige Änderung maßgeblich
• Verhältnis zum ursprünglichen Auftragswert
(zB Mengenmehrungen bis 50% bei zusätzlichen Leistungen?)
• EU-Schwellenwerte (EuGH 29.4.2010, Rs C-160/08,
Kommission/Deutschland) als Absolutgrenze?
• 3. Kriterium: Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
zugunsten des Auftragnehmers?
• Prüfung der Wesentlichkeit (§ 365 Abs 1, 2, 3 Z 4 BVergG 2018 –
pressetext-Kriterien)
37. www.heid-partner.at- 37 -18.3.2019
• VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013 (Paracelsusbad)
• Wettbewerbsrelevanz der nachträglichen Vertragsänderung: Eine
wesentliche Vertragsänderung liegt ua dann vor, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, „dass die für das Projektmanagement
geforderte Sachkompetenz eines Bieters bei einem Wechsel des
Architekturprojekts anders beurteilt worden wäre“ und somit ein anderer
Bieter den Zuschlag erhalten hätte können.
• Ein Änderungsvorbehalt muss allen potentiellen Bietern von Anfang
an zugänglich sein. Eine Änderungsklausel scheidet daher „wegen
ihrer mangelnden Transparenz als taugliche Grundlage für die
eingetretene nachträgliche Vertragsänderung aus“, wenn sie erst in der
zweiten Stufe des Verfahrens eingeführt wird.
Judikaturbeispiel
39. www.heid-partner.at- 39 -18.3.2019
• Nichtigerklärung durch Vergabekontrollbehörde
• grundsätzlich „automatische“ Folge einer festgestellten „wesentlichen“
Änderung
• Antrag des AG auf Nichtigkeit erst zu späterem Zeitpunkt bei
überwiegendem öffentlichen Interesse möglich
• Antrag auf Absehen von Nichtigerklärung
• nur ausnahmsweise bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
im OSB bzw bei überwiegendem öffentlichen Interesse im USB
• Folge: Geldbuße statt Nichtigkeit (maximal 20% der Auftragssumme
im OSB bzw 10% der Auftragssumme im USB)
Nichtigkeit oder Geldbuße für den AG?
42. www.heid-partner.at- 42 -13.11.2019
Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH E-Mail: office@heid-partner.at Internet: www.heid-partner.at
Kanzleisitz:
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4
Tel: +43 (0)1 9669 786, Fax: +43 (0)1 9669 790
Niederlassung
6020 Innsbruck, Adamgasse 7a
Tel: +43 (0)50 4711 90
Sprechstelle
6372 Oberndorf in Tirol, Knappenweg 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Dr. Kathrin Hornbanger, MBL-HSG
Rechtsanwältin und Co-Partner
Notes de l'éditeur
Bekanntgaben erst ab 1.3.2019
Übermittlung der Bekanntmachung per Fax möglich
Anonymität gilt auch für Fragen wird es nicht eingehalten, muss die Ausschreibung zwingend widerrufen werden
Beschaffungsportale: auftrag.at (Beschaffungsportal von Lieferanzeiger), ProVia (Beschaffungsportal der ASFINAG)
OLG Düsseldorf 17.10.2018, VII-Verg 26/18
uneingeschränkter + direkter Zugang zur Unterlage keine Registrierung erforderlich
Verfügbarkeit im Sinne von vollständig: „Weiters ist das OLG Düsseldorf der Meinung, dass sich der Begriff „vollständig“ in § 41 Abs 1 der deutschen Vergabeverordnung (VgV), wonach in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben ist, „unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können“, ausschließlich auf die elektronische Verfügbarkeit bezieht. Unzulässig wäre es daher, wenn die Unterlagen zum Teil elektronisch und zum Teil in Papierform verfügbar gemacht werden.
„Ausschließlichkeit“ Ausschreibungsunterlage wächst an
Welche Unterlagen bzw Angaben bereitzustellen sind, regelt jedoch § 29 VgV. Aufgrund der darin festgelegten Wortfolge „in der Regel“ sind die aufgezählten Unterlagen allerdings nicht zwingend bei jedem Verfahren zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist somit stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die „unter anderem davon abhängt, welche Verfahrensart der öffentliche Auftraggeber [...] gewählt hat und welche Bedeutung die Angaben für die Entscheidung des Bewerbers oder Bieters haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen“. Unerlässlich ist daher die Bereitstellung jener Unterlagen, die eine Teilnahme am Verfahren ermöglichen.
Bekanntgabe des Ideenwettbewerbs:
Im Gesetz ist nur der Ideenwettbewerb genannt, da das Ergebnis eines Realisierungswettbewerbs erst nach Vergabe des Auftrags bekannt zu geben ist (Auprich in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht Rz 1732).
Eine Ausnahme zu 30 Tage nach Zuschlagserteilung findet sich in § 62 Abs 2 BVergG 2018: besondere DL und Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind, können gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals bekannt gegeben werden
Nach den EBRV zählt zu den personenbezogenen Kerndaten die „Bezeichnung des Auftragnehmers“ Die Löschung personenbezogener Kerndaten kann nach Ablauf der hier vorgesehenen Mindestfrist auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben geboten sein. Die Kerndaten wurden in Hinblick auf das Ziel der Transparenz, aber auch der einfachen Handhabbarkeit für den öffentlichen Auftraggeber und schließlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs 2 DSG gewählt.
Bekanntgabe des Ideenwettbewerbs: Im Gesetz ist nur der Ideenwettbewerb genannt, da das Ergebnis eines Realisierungswettbewerbs erst nach Vergabe des Auftrags bekannt zu geben ist (Auprich in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht Rz 1732).
Kann sein, dass die Länder auch im USB nachziehen werden
Grund: § 360 BVergG 2018: statistische Verpflichtung - § 360 Abs 5 Z 3 BVergG 2018 es gibt eine EXCEL.-Liste eine Verordnung, wie diese Auswertung konkret ausgestaltet sein muss
Nach den EBRV zählt zu den personenbezogenen Kerndaten die „Bezeichnung des Auftragnehmers“ Die Löschung personenbezogener Kerndaten kann nach Ablauf der hier vorgesehenen Mindestfrist auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben geboten sein. Die Kerndaten wurden in Hinblick auf das Ziel der Transparenz, aber auch der einfachen Handhabbarkeit für den öffentlichen Auftraggeber und schließlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs 2 DSG gewählt.
§ 375 Abs 1 BVergG 2018: Geldstrafen bis EUR 50.000,--
Offizialdelikt!! – auf der Tonspur: Jeder kann auch anonym anzeigen, die Behörde muss bei einer Anzeige tätig werden!
Geldbuße: bis zu 20% des Auftragswerts (im Oberschwellenbereich) und 10% des Auftragswerts (im Unterschwellenbereich)