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Fachtagung Compliance
Compliance & Public Procurement
für KMU & EPU
13. November 2019 in Wien
www.heid-partner.at- 2 -13.11.2019
Einfach
gesagt:
Es ist
komplex.
www.heid-partner.at- 3 -13.11.2019
www.heid-partner.at- 4 -13.11.2019
Information ist der
erste Schritt.
www.heid-partner.at- 5 -13.11.2019
• Nur im OSB: Pflicht zur Kommunikation über
elektronische Beschaffungsportale seit 18.10.2018
(zB VEMAP, ANKÖ, auftrag.at, ProVia)
• elektronische Bekanntmachungen
• elektronische Verfügbarkeit der Teilnahme- bzw
Ausschreibungsunterlagen bereits ab Beginn des Verfahrens
• „uneingeschränkter, vollständiger, direkter und gebührenfreier
Zugang“ (vgl OLG Düsseldorf 17.10.2018, VII-Verg 26/18)
• Bieteranonymität (anonyme Fragen)
• elektronische Kommunikation mit Interessenten
Bewerbern und Bietern
• elektronische Teilnahmeanträge
• elektronische Angebote
E-Procurement
www.heid-partner.at- 6 -13.11.2019
• = zentrales Internetportal der Republik Österreich für
Unternehmen
• Unternehmensserviceportal muss die Kerndaten in
les- und suchbarer Weise kostenlos, uneingeschränkt
und vollständig anbieten und einmal täglich
aktualisieren
• Ausschreibungssuche:
https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc-
p/public
OGD – Unternehmensserviceportal
www.heid-partner.at- 7 -13.11.2019
Open Government Data – Metadaten
(Unternehmensserviceportal)
https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc-p/public
www.heid-partner.at- 8 -13.11.2019
Open Government Data – Kerndaten
(Unternehmensserviceportal)
https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc-p/public
www.heid-partner.at- 9 -13.11.2019
• „Bekanntgaben“ verpflichtend bei
• vergebenem Auftrag
• abgeschlossener Rahmenvereinbarung
• allen Abrufen aus einer abgeschlossenen
Rahmenvereinbarung
• Ergebnis Ideenwettbewerb
• Übersicht „neue“ Regelungen OGD seit 1.3.2019
• Bekanntgaben im USB
• national: § 66 BVergG 2018 = NEU seit 1.3.2019
• Bekanntgaben im OSB
• EU-weit: keine Änderung
• national: § 62 BVergG 2018 = NEU seit 1.3.2019
OGD – Bekanntgaben (Übersicht)
www.heid-partner.at- 10 -13.11.2019
• (zusätzliche) nationale Bekanntgabe (§ 62 BVergG
2018) – nach den gleichen Regeln wie im USB, dh:
• für Bundesauftraggeber + Landesauftraggeber
• neue Pflicht:
• vergebene Aufträge
• abgeschlossene Rahmenvereinbarung
• Aufträge aufgrund von Rahmenvereinbarungen mit einem
Auftragswert
ab EUR 50.000,-- (exkl USt)
• Ergebnis jedes Ideenwettbewerbs
• Bekanntgabe zwingend über www.data.gv.at
• grds spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung
• Daten sind 5 Jahre zur Verfügung zu stellen (beachte: Gebot zur
Löschung/Anonymisierung personenbezogener Kerndaten)
OGD – Bekanntgaben im OSB
www.heid-partner.at- 11 -13.11.2019
Verfahren im USB
• bis 28.2.2019
• keine Pflicht zur Bekanntgabe im USB
• NEU seit 1.3.2019 = Pflicht zur (nationalen)
Bekanntgabe auch im USB (§ 66 BVergG 2018)
• NUR für Bundesauftraggeber
• Für Landesauftraggeber ist die Bekanntgabe über OGD
derzeit nur im OSB verpflichtend!
• Auftragswert ≥ EUR 50.000,--
• Bekanntgabe zwingend über www.data.gv.at
• grds spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung
• Daten sind 5 Jahre zur Verfügung zu stellen (beachte: Gebot zur
Löschung/Anonymisierung personenbezogener Kerndaten)
OGD – Bekanntgaben im USB
www.heid-partner.at- 12 -13.11.2019
• Verletzung von Bekanntmachungs- oder
Bekanntgabetungsüpflichten
• = Verwalbertretung gem § 375 Abs 1 BVergG 2018
• Geldstrafe bis zu EUR 50.000,-- pro Verstoß
• Zuständigkeit gem § 375 Abs 3 BVergG 2018
• Bezirksverwaltungsbehörde
• Landespolizeidirektion, wenn die Landespolizei auch
Sicherheitsbehörde 1. Instanz
• darüber hinaus
• uU Nichtigerklärung des Vertrags oder Geldbuße
Strafbestimmungen für AG
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Zahlen, die Sie
sich merken
sollten.
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• Schwellenwerte
• Direktvergabe
• Anfechtungsfristen
www.heid-partner.at- 15 -13.11.2019
OGD – Bekanntmachung / Bekanntgabe
EU-Schwellenwerte ab 1.1.2018
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
für öffentliche Auftraggeber
für Sektorenauftraggeber
Oberschwelle ab
EUR 221.000
EUR 443.000
Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI EUR 750.000
Bauaufträge und Baukonzessionsverträge
für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber EUR 5.548.000
• Umfang der für den AG verpflichtenden
„Bekanntmachungen“ bzw „Bekanntgaben“
• abhängig von der Über- bzw Unterschreitung des
EU-Schwellenwerts
• ist das Verfahren im OSB oder USB?
www.heid-partner.at- 16 -13.11.2019
Der Teufel
steckt im Detail.
Wer sich mit
Ausschreibungen
befasst, kommt darum
nicht herum.
www.heid-partner.at- 17 -13.11.2019
• Zwei der häufigsten Fehlerquellen,
die Auftraggeber bei sich selbst
sehen:
• Unklare Formulierungen der
Anforderungen
• Fehler bei den Vorbereitungen
www.heid-partner.at- 18 -13.11.2019
Die öffentliche
Beschaffung ist ein
Prozess.
Wer ihn kennt, hat
einen Startvorteil.
www.heid-partner.at- 19 -13.11.2019
Prüfung und Wertung von
eingegangenen Angeboten
Formelle Prüfung
Eignungsprüfung
Prüfung Preis
Wertung
Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb
Teilnahme-
wettbewerb
Angebotsphase
Verhandlungs-
phase
Prüfung, Wertung
Der Weg zum öffentlichen Auftrag
Eignungs-
prüfung
www.heid-partner.at- 20 -13.11.2019
• Angebotserstellung
• sorgfältige Prüfung der Ausschreibungsunterlagen
• Fragen rechtzeitig stellen  Prüf- und Warnpflicht
• Berücksichtigung allfälliger Fragenbeantwortungen und
Berichtigungen zu den Ausschreibungsunterlagen
Fallstricke für den Bieter
www.heid-partner.at- 21 -13.11.2019
• Angebotserstellung
• Rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Eignungsnachweise (zB
Strafregisterauszüge, Referenzbestätigungen, Lebensläufe)
• Achtung: erforderlichenfalls auch von allfälligen Subunternehmern
• Abgabe aller geforderten und vollständig ausgefüllten Unterlagen
(zB Beilagen, Formblätter, Referenzen)  vollständiges Angebot!
• Zeit und Ressourcen einplanen!
• Unterlagen ständig auf Aktualität überprüfen
Fallstricke für den Bieter
www.heid-partner.at- 22 -13.11.2019
• Angebotserstellung
 Das Vorliegen unbehebbarer Mängel führt zum zwingenden
Ausscheiden des Angebots!
 Aber auch das Unterlassen der Mängelbehebung oder die
unvollständige Mängelbehebung!
Fallstricke für den Bieter
www.heid-partner.at- 23 -13.11.2019
• Preisgestaltung
• Missachtung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen (zB
kollektivvertragliche Regelungen, Lohnnebenkosten)
• K3 und K4 Blätter
• spekulative Preisgestaltung bzw offensichtliche
Preisumlagerungen
• Widersprüche innerhalb der Kalkulation (bzw zwischen
Leistungsverzeichnis und Kalkulation)
• Einreichung unvollständiger Preisblätter / Leistungsverzeichnisse
(Bieterlücken!)
Fallstricke für den Bieter
www.heid-partner.at- 24 -13.11.2019
• Zusätzliche neue Ausschlussgründe (BVergG 2018)
• Vorliegen potentieller Interessenskonflikte
• hinreichend plausible Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige Abreden
• „schwarze Schafe – Klausel“: Unternehmer hat bei der Erfüllung einer
wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages
erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die folgende
Konsequenzen hatten:
• vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags oder
• Schadenersatz (auch Pönalezahlungen im Rahmen von Vertragsstrafen!)
oder
• andere vergleichbare Sanktionen
• Unternehmen, die versuchen, die
• Entscheidungsfindung des öff AG zu beeinflussen
• an vertrauliche Informationen zu gelangen oder
• fahrlässig irreführende Informationen an den öff AG übermitteln
 Interventionsverbot!
KNOW-HOW für KMU
www.heid-partner.at- 25 -13.11.2019
Was, wenn
etwas
passiert ist?
Compliance System
als Chance.
www.heid-partner.at- 26 -13.11.2019
• Möglichkeit der „Selbstreinigung“
• Setzung von konkreten technischen, organisatorischen und personellen
Maßnahmen, deren Nachweis die Glaubhaftmachung der
Zuverlässigkeit bewirkt
• Anerkennung des Schadens bzw der Schadenersatzpflicht und
• aktive und ernsthafte Bemühung um umfassende
Sachverhaltsaufklärung und
• (konkrete) Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung
weiterer Vergehen bzw Straftaten
• öff AG hat weiten Beurteilungsspielraum  auf Basis der Schwere des
Vergehens, der Eignung der Maßnahme und der Konsequenz eines
Ausschlusses vom Verfahren (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
KNOW-HOW für KMU
www.heid-partner.at- 27 -13.11.2019
Ein Blick nach
Luxemburg.
Rückenwind vom
EuGH oder more of
the same?
www.heid-partner.at- 28 -13.11.2019
• EuGH Urteil vom 24.10.2018, C-124/17:
• „Selbstreinigung“ erfordert Zusammenarbeit sowohl mit
Ermittlungsbehörden als auch mit öff AG
• Zusammenarbeit mit öff AG sofern dieser selbst Ermittlungs- und
Aufklärungsfunktion wahrnehmen muss (zB auch Prüfung und
Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit)
• öff AG darf lediglich „unbedingt erforderliche“ Nachweise
verlangen  Umfang und Intensität der „aktiven Zusammenarbeit“
somit weiterhin unklar
• Nachweis der Zusammenarbeit kann grundsätzlich durch Vorlage
der Entscheidungen der Ermittlungsbehörden erbracht werden 
Prüfung und Beurteilung der Entscheidung durch öff AG
• „betreffendes Ereignis“ (iSd § 83 Abs 5 Z 2 und § 254 Abs 5 Z 2
BVergG 2018) für Berechnung des höchstzulässigen Zeitraums für
einen Ausschluss aus dem Verfahren  Datum der Entscheidung
(nicht: Datum der Begehung der Tat)
KNOW-HOW für KMU
www.heid-partner.at- 29 -13.11.2019
• EuGH Urteil vom 3.10.2019, C-267/18:
• Vorzeitige Beendigung eines früheren Auftrags erfüllt den
Ausschlussgrund nicht automatisch, es müssen „erhebliche oder
dauerhafte Mängel“ dazu geführt haben.
• Erhebliche oder dauerhafte Mängel = solche, die das
Vertrauensverhältnis zerstören können
• Weiters ist zu prüfen, ob ein Einsatz des Subunternehmers eine
wesentliche und vergaberechtlich unzulässige Vertragsänderung
(siehe § 365 BVergG) war  gemäß der Entscheidung des EuGH
typischerweise ein „erheblicher Mangel“
• Unklar bleibt: Verpflichtung des Bieters, in jedem Vergabeverfahren
aktiv über sämtliche Mängel in Aufträgen – auch von anderen
Auftraggebern – der letzten drei Jahre die zu einer Vertragsbeendigung
oder zu vergleichbaren geführt haben, zu informieren?
 wie weit geht diese Informationspflicht eines Bieters tatsächlich?
KNOW-HOW für KMU
www.heid-partner.at- 30 -18.3.2019
• Vertragsänderungen nach Zuschlag
• Neuausschreibungspflicht bei „wesentlichen“ Änderungen des
Vertrages nach Zuschlagserteilung
• insgesamt 6 unterschiedliche Ausnahmetatbestände, die eine
Neuausschreibungspflicht verhindern
• liegt kein Ausnahmetatbestand vor: Neuausschreibungspflicht es
sei denn:
• Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem
Unternehmer
• vergleichbar einer „Direktvergabe“ an bisherigen Auftragnehmer
Nachträgliche Vertragsänderungen
www.heid-partner.at- 31 -18.3.2019
•1. Schritt: Vertragsänderungsklauseln?
•(§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018)
•2. Schritt: weitere Ausnahmetatbestände?
•(§§ 35 bis 37 bzw § 206 sowie § 365 Abs 3 Z 1, 3, 5 und 6 BVergG 2018)
2.2
neu: geringfügige
Änderung
2.3
neu: erforderliche
zusätzliche
Leistung
2.4
neu:
unvorhersehbare
Änderung
2.1
Verhandlungsverfahren
ohne Bekanntmachung
•3. Schritt: wesentliche Änderung oder unwesentliche Änderung?
•(§ 365 Abs 1 und 2 sowie Abs 3 Z 4 BVergG 2018)
Vertragsänderung – „Sicherheitsnetz“
durch Prüfschema in 3 Schritten
2.5
neu:
Auftragnehmer-
wechsel
www.heid-partner.at- 32 -18.3.2019
Prüfschema: 2. Schritt
• 2.2: geringfügige Änderungen
(§ 365 Abs 3 Z 1 BVergG 2018)
• 3 kumulative Voraussetzungen:
• maximal EU-Schwellenwert und
• maximal 15% der ursprünglichen Auftragssumme bei Bauaufträgen bzw 10%
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
• keine Veränderung des „Gesamtcharakters“ des Vertrages
• Schwellen gelten für alle kumulierten Änderungen des Auftrages
• Überschreitung während Auftragsausführung: keine Regelung im
BVergG 2018 – voraussichtlich keine rückwirkende Unzulässigkeit der
Änderungen, deren Wert unter Schwellenwert lag
www.heid-partner.at- 33 -18.3.2019
• 2.3: zusätzliche Leistungen
(§ 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018)
• 6 kumulative Voraussetzungen:
• nur Zusatzleistungen (keine Änderungen oder Reduktionen) und
• „erforderliche“ Änderungen (EBRV: „zweckmäßig“ reicht aus) und
• nicht in den urspr AU vorgesehen und
• Auftragnehmerwechsel kann aus „wirtschaftlichen oder technischen
Gründen“ „nicht erfolgen“ und
• Auftragnehmerwechsel wäre mit „erheblichen Schwierigkeiten oder
beträchtlichen Zusatzkosten“ für den Auftraggeber verbunden und
• Gesamtwert je Änderung (nicht kumuliert, aber Umgehungsverbot!)
maximal 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht im Sektorenbereich)
Prüfschema: 2. Schritt
www.heid-partner.at- 34 -18.3.2019
• 2.4: nicht vorhersehbare Umstände
• 4 kumulative Voraussetzungen
• „erforderliche“ Änderungen (EBRV: „zweckmäßig“ reicht aus) und
• „Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber
nicht vorhersehen konnte“ und
• keine Änderung des „Gesamtcharakters des Auftrags“ und
• Gesamtwert je Änderung (nicht kumuliert, aber Umgehungsverbot!)
maximal 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht im Sektorenbereich)
Prüfschema: 2. Schritt
www.heid-partner.at- 35 -18.3.2019
• 2.5: Auftragnehmerwechsel
(§ 365 Abs 3 Z 3 BVergG 2018)
• 3 alternative Voraussetzungen:
• Änderungen auf Basis von „eindeutig formulierten
Vertragsänderungsklauseln“ oder
• Änderung durch Unternehmensumstrukturierung (zB Übernahme, Fusion,
Erwerb oder Insolvenz):
• neuer Auftragnehmer erfüllt die ursprünglichen Eignungskriterien und
• keine weitere wesentliche Änderung des Vertrags und
• keine Umgehung
• oder Auftraggeber übernimmt direkt Verpflichtungen gegenüber
Subunternehmern („Vertragseintritt“ des Auftraggebers in Verträge
Auftragnehmer-Subunternehmer)
• Sonderfall - Details unklar (Schnittstellenrisiko Auftraggeber?)
Prüfschema: 2. Schritt
www.heid-partner.at- 36 -18.3.2019
Prüfschema: 3. Schritt
• 1. Kriterium: Zulassung / Teilnahme anderer Bewerber/Bieter
oder Annahme eines anderen Angebots möglich?
Was wäre passiert, wenn der geänderte Auftrag ausgeschrieben
worden wäre?
• 2. Kriterium: Auftragserweiterung in größerem Umfang?
• § 365 BVergG Abs 3 Z 4: unabhängig vom Auftragswert aber
Abs 2 Z 3 wertmäßige Änderung maßgeblich
• Verhältnis zum ursprünglichen Auftragswert
(zB Mengenmehrungen bis 50% bei zusätzlichen Leistungen?)
• EU-Schwellenwerte (EuGH 29.4.2010, Rs C-160/08,
Kommission/Deutschland) als Absolutgrenze?
• 3. Kriterium: Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
zugunsten des Auftragnehmers?
• Prüfung der Wesentlichkeit (§ 365 Abs 1, 2, 3 Z 4 BVergG 2018 –
pressetext-Kriterien)
www.heid-partner.at- 37 -18.3.2019
• VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013 (Paracelsusbad)
• Wettbewerbsrelevanz der nachträglichen Vertragsänderung: Eine
wesentliche Vertragsänderung liegt ua dann vor, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, „dass die für das Projektmanagement
geforderte Sachkompetenz eines Bieters bei einem Wechsel des
Architekturprojekts anders beurteilt worden wäre“ und somit ein anderer
Bieter den Zuschlag erhalten hätte können.
• Ein Änderungsvorbehalt muss allen potentiellen Bietern von Anfang
an zugänglich sein.  Eine Änderungsklausel scheidet daher „wegen
ihrer mangelnden Transparenz als taugliche Grundlage für die
eingetretene nachträgliche Vertragsänderung aus“, wenn sie erst in der
zweiten Stufe des Verfahrens eingeführt wird.
Judikaturbeispiel
www.heid-partner.at- 38 -13.11.2019
Nehmen Sie es
nicht auf die
leichte Schulter.
www.heid-partner.at- 39 -18.3.2019
• Nichtigerklärung durch Vergabekontrollbehörde
• grundsätzlich „automatische“ Folge einer festgestellten „wesentlichen“
Änderung
• Antrag des AG auf Nichtigkeit erst zu späterem Zeitpunkt bei
überwiegendem öffentlichen Interesse möglich
• Antrag auf Absehen von Nichtigerklärung
• nur ausnahmsweise bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
im OSB bzw bei überwiegendem öffentlichen Interesse im USB
• Folge: Geldbuße statt Nichtigkeit (maximal 20% der Auftragssumme
im OSB bzw 10% der Auftragssumme im USB)
Nichtigkeit oder Geldbuße für den AG?
www.heid-partner.at- 40 -13.11.2019
Wir haben einen
weitgehend
effektiven
Rechtsschutz.
Je früher desto
besser.
www.heid-partner.at- 41 -13.11.2019
Einfach
gesagt:
Es zahlt sich aus.
Nehmen Sie das
Zepter in die Hand.
www.heid-partner.at- 42 -13.11.2019
Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH E-Mail: office@heid-partner.at Internet: www.heid-partner.at
Kanzleisitz:
1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4
Tel: +43 (0)1 9669 786, Fax: +43 (0)1 9669 790
Niederlassung
6020 Innsbruck, Adamgasse 7a
Tel: +43 (0)50 4711 90
Sprechstelle
6372 Oberndorf in Tirol, Knappenweg 18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Dr. Kathrin Hornbanger, MBL-HSG
Rechtsanwältin und Co-Partner

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Compliance & Procurement für KMU & EPU aus Auftragnehmersicht

  • 1. www.heid-partner.at- 1 -13.11.2019 Fachtagung Compliance Compliance & Public Procurement für KMU & EPU 13. November 2019 in Wien
  • 5. www.heid-partner.at- 5 -13.11.2019 • Nur im OSB: Pflicht zur Kommunikation über elektronische Beschaffungsportale seit 18.10.2018 (zB VEMAP, ANKÖ, auftrag.at, ProVia) • elektronische Bekanntmachungen • elektronische Verfügbarkeit der Teilnahme- bzw Ausschreibungsunterlagen bereits ab Beginn des Verfahrens • „uneingeschränkter, vollständiger, direkter und gebührenfreier Zugang“ (vgl OLG Düsseldorf 17.10.2018, VII-Verg 26/18) • Bieteranonymität (anonyme Fragen) • elektronische Kommunikation mit Interessenten Bewerbern und Bietern • elektronische Teilnahmeanträge • elektronische Angebote E-Procurement
  • 6. www.heid-partner.at- 6 -13.11.2019 • = zentrales Internetportal der Republik Österreich für Unternehmen • Unternehmensserviceportal muss die Kerndaten in les- und suchbarer Weise kostenlos, uneingeschränkt und vollständig anbieten und einmal täglich aktualisieren • Ausschreibungssuche: https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc- p/public OGD – Unternehmensserviceportal
  • 7. www.heid-partner.at- 7 -13.11.2019 Open Government Data – Metadaten (Unternehmensserviceportal) https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc-p/public
  • 8. www.heid-partner.at- 8 -13.11.2019 Open Government Data – Kerndaten (Unternehmensserviceportal) https://ausschreibungen.usp.gv.at/at.gv.bmdw.eproc-p/public
  • 9. www.heid-partner.at- 9 -13.11.2019 • „Bekanntgaben“ verpflichtend bei • vergebenem Auftrag • abgeschlossener Rahmenvereinbarung • allen Abrufen aus einer abgeschlossenen Rahmenvereinbarung • Ergebnis Ideenwettbewerb • Übersicht „neue“ Regelungen OGD seit 1.3.2019 • Bekanntgaben im USB • national: § 66 BVergG 2018 = NEU seit 1.3.2019 • Bekanntgaben im OSB • EU-weit: keine Änderung • national: § 62 BVergG 2018 = NEU seit 1.3.2019 OGD – Bekanntgaben (Übersicht)
  • 10. www.heid-partner.at- 10 -13.11.2019 • (zusätzliche) nationale Bekanntgabe (§ 62 BVergG 2018) – nach den gleichen Regeln wie im USB, dh: • für Bundesauftraggeber + Landesauftraggeber • neue Pflicht: • vergebene Aufträge • abgeschlossene Rahmenvereinbarung • Aufträge aufgrund von Rahmenvereinbarungen mit einem Auftragswert ab EUR 50.000,-- (exkl USt) • Ergebnis jedes Ideenwettbewerbs • Bekanntgabe zwingend über www.data.gv.at • grds spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung • Daten sind 5 Jahre zur Verfügung zu stellen (beachte: Gebot zur Löschung/Anonymisierung personenbezogener Kerndaten) OGD – Bekanntgaben im OSB
  • 11. www.heid-partner.at- 11 -13.11.2019 Verfahren im USB • bis 28.2.2019 • keine Pflicht zur Bekanntgabe im USB • NEU seit 1.3.2019 = Pflicht zur (nationalen) Bekanntgabe auch im USB (§ 66 BVergG 2018) • NUR für Bundesauftraggeber • Für Landesauftraggeber ist die Bekanntgabe über OGD derzeit nur im OSB verpflichtend! • Auftragswert ≥ EUR 50.000,-- • Bekanntgabe zwingend über www.data.gv.at • grds spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung • Daten sind 5 Jahre zur Verfügung zu stellen (beachte: Gebot zur Löschung/Anonymisierung personenbezogener Kerndaten) OGD – Bekanntgaben im USB
  • 12. www.heid-partner.at- 12 -13.11.2019 • Verletzung von Bekanntmachungs- oder Bekanntgabetungsüpflichten • = Verwalbertretung gem § 375 Abs 1 BVergG 2018 • Geldstrafe bis zu EUR 50.000,-- pro Verstoß • Zuständigkeit gem § 375 Abs 3 BVergG 2018 • Bezirksverwaltungsbehörde • Landespolizeidirektion, wenn die Landespolizei auch Sicherheitsbehörde 1. Instanz • darüber hinaus • uU Nichtigerklärung des Vertrags oder Geldbuße Strafbestimmungen für AG
  • 13. www.heid-partner.at- 13 -13.11.2019 Zahlen, die Sie sich merken sollten.
  • 14. www.heid-partner.at- 14 -13.11.2019 • Schwellenwerte • Direktvergabe • Anfechtungsfristen
  • 15. www.heid-partner.at- 15 -13.11.2019 OGD – Bekanntmachung / Bekanntgabe EU-Schwellenwerte ab 1.1.2018 Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für öffentliche Auftraggeber für Sektorenauftraggeber Oberschwelle ab EUR 221.000 EUR 443.000 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVI EUR 750.000 Bauaufträge und Baukonzessionsverträge für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber EUR 5.548.000 • Umfang der für den AG verpflichtenden „Bekanntmachungen“ bzw „Bekanntgaben“ • abhängig von der Über- bzw Unterschreitung des EU-Schwellenwerts • ist das Verfahren im OSB oder USB?
  • 16. www.heid-partner.at- 16 -13.11.2019 Der Teufel steckt im Detail. Wer sich mit Ausschreibungen befasst, kommt darum nicht herum.
  • 17. www.heid-partner.at- 17 -13.11.2019 • Zwei der häufigsten Fehlerquellen, die Auftraggeber bei sich selbst sehen: • Unklare Formulierungen der Anforderungen • Fehler bei den Vorbereitungen
  • 18. www.heid-partner.at- 18 -13.11.2019 Die öffentliche Beschaffung ist ein Prozess. Wer ihn kennt, hat einen Startvorteil.
  • 19. www.heid-partner.at- 19 -13.11.2019 Prüfung und Wertung von eingegangenen Angeboten Formelle Prüfung Eignungsprüfung Prüfung Preis Wertung Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Teilnahme- wettbewerb Angebotsphase Verhandlungs- phase Prüfung, Wertung Der Weg zum öffentlichen Auftrag Eignungs- prüfung
  • 20. www.heid-partner.at- 20 -13.11.2019 • Angebotserstellung • sorgfältige Prüfung der Ausschreibungsunterlagen • Fragen rechtzeitig stellen  Prüf- und Warnpflicht • Berücksichtigung allfälliger Fragenbeantwortungen und Berichtigungen zu den Ausschreibungsunterlagen Fallstricke für den Bieter
  • 21. www.heid-partner.at- 21 -13.11.2019 • Angebotserstellung • Rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Eignungsnachweise (zB Strafregisterauszüge, Referenzbestätigungen, Lebensläufe) • Achtung: erforderlichenfalls auch von allfälligen Subunternehmern • Abgabe aller geforderten und vollständig ausgefüllten Unterlagen (zB Beilagen, Formblätter, Referenzen)  vollständiges Angebot! • Zeit und Ressourcen einplanen! • Unterlagen ständig auf Aktualität überprüfen Fallstricke für den Bieter
  • 22. www.heid-partner.at- 22 -13.11.2019 • Angebotserstellung  Das Vorliegen unbehebbarer Mängel führt zum zwingenden Ausscheiden des Angebots!  Aber auch das Unterlassen der Mängelbehebung oder die unvollständige Mängelbehebung! Fallstricke für den Bieter
  • 23. www.heid-partner.at- 23 -13.11.2019 • Preisgestaltung • Missachtung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen (zB kollektivvertragliche Regelungen, Lohnnebenkosten) • K3 und K4 Blätter • spekulative Preisgestaltung bzw offensichtliche Preisumlagerungen • Widersprüche innerhalb der Kalkulation (bzw zwischen Leistungsverzeichnis und Kalkulation) • Einreichung unvollständiger Preisblätter / Leistungsverzeichnisse (Bieterlücken!) Fallstricke für den Bieter
  • 24. www.heid-partner.at- 24 -13.11.2019 • Zusätzliche neue Ausschlussgründe (BVergG 2018) • Vorliegen potentieller Interessenskonflikte • hinreichend plausible Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige Abreden • „schwarze Schafe – Klausel“: Unternehmer hat bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die folgende Konsequenzen hatten: • vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags oder • Schadenersatz (auch Pönalezahlungen im Rahmen von Vertragsstrafen!) oder • andere vergleichbare Sanktionen • Unternehmen, die versuchen, die • Entscheidungsfindung des öff AG zu beeinflussen • an vertrauliche Informationen zu gelangen oder • fahrlässig irreführende Informationen an den öff AG übermitteln  Interventionsverbot! KNOW-HOW für KMU
  • 25. www.heid-partner.at- 25 -13.11.2019 Was, wenn etwas passiert ist? Compliance System als Chance.
  • 26. www.heid-partner.at- 26 -13.11.2019 • Möglichkeit der „Selbstreinigung“ • Setzung von konkreten technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, deren Nachweis die Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit bewirkt • Anerkennung des Schadens bzw der Schadenersatzpflicht und • aktive und ernsthafte Bemühung um umfassende Sachverhaltsaufklärung und • (konkrete) Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Vergehen bzw Straftaten • öff AG hat weiten Beurteilungsspielraum  auf Basis der Schwere des Vergehens, der Eignung der Maßnahme und der Konsequenz eines Ausschlusses vom Verfahren (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) KNOW-HOW für KMU
  • 27. www.heid-partner.at- 27 -13.11.2019 Ein Blick nach Luxemburg. Rückenwind vom EuGH oder more of the same?
  • 28. www.heid-partner.at- 28 -13.11.2019 • EuGH Urteil vom 24.10.2018, C-124/17: • „Selbstreinigung“ erfordert Zusammenarbeit sowohl mit Ermittlungsbehörden als auch mit öff AG • Zusammenarbeit mit öff AG sofern dieser selbst Ermittlungs- und Aufklärungsfunktion wahrnehmen muss (zB auch Prüfung und Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit) • öff AG darf lediglich „unbedingt erforderliche“ Nachweise verlangen  Umfang und Intensität der „aktiven Zusammenarbeit“ somit weiterhin unklar • Nachweis der Zusammenarbeit kann grundsätzlich durch Vorlage der Entscheidungen der Ermittlungsbehörden erbracht werden  Prüfung und Beurteilung der Entscheidung durch öff AG • „betreffendes Ereignis“ (iSd § 83 Abs 5 Z 2 und § 254 Abs 5 Z 2 BVergG 2018) für Berechnung des höchstzulässigen Zeitraums für einen Ausschluss aus dem Verfahren  Datum der Entscheidung (nicht: Datum der Begehung der Tat) KNOW-HOW für KMU
  • 29. www.heid-partner.at- 29 -13.11.2019 • EuGH Urteil vom 3.10.2019, C-267/18: • Vorzeitige Beendigung eines früheren Auftrags erfüllt den Ausschlussgrund nicht automatisch, es müssen „erhebliche oder dauerhafte Mängel“ dazu geführt haben. • Erhebliche oder dauerhafte Mängel = solche, die das Vertrauensverhältnis zerstören können • Weiters ist zu prüfen, ob ein Einsatz des Subunternehmers eine wesentliche und vergaberechtlich unzulässige Vertragsänderung (siehe § 365 BVergG) war  gemäß der Entscheidung des EuGH typischerweise ein „erheblicher Mangel“ • Unklar bleibt: Verpflichtung des Bieters, in jedem Vergabeverfahren aktiv über sämtliche Mängel in Aufträgen – auch von anderen Auftraggebern – der letzten drei Jahre die zu einer Vertragsbeendigung oder zu vergleichbaren geführt haben, zu informieren?  wie weit geht diese Informationspflicht eines Bieters tatsächlich? KNOW-HOW für KMU
  • 30. www.heid-partner.at- 30 -18.3.2019 • Vertragsänderungen nach Zuschlag • Neuausschreibungspflicht bei „wesentlichen“ Änderungen des Vertrages nach Zuschlagserteilung • insgesamt 6 unterschiedliche Ausnahmetatbestände, die eine Neuausschreibungspflicht verhindern • liegt kein Ausnahmetatbestand vor: Neuausschreibungspflicht es sei denn: • Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer • vergleichbar einer „Direktvergabe“ an bisherigen Auftragnehmer Nachträgliche Vertragsänderungen
  • 31. www.heid-partner.at- 31 -18.3.2019 •1. Schritt: Vertragsänderungsklauseln? •(§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018) •2. Schritt: weitere Ausnahmetatbestände? •(§§ 35 bis 37 bzw § 206 sowie § 365 Abs 3 Z 1, 3, 5 und 6 BVergG 2018) 2.2 neu: geringfügige Änderung 2.3 neu: erforderliche zusätzliche Leistung 2.4 neu: unvorhersehbare Änderung 2.1 Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung •3. Schritt: wesentliche Änderung oder unwesentliche Änderung? •(§ 365 Abs 1 und 2 sowie Abs 3 Z 4 BVergG 2018) Vertragsänderung – „Sicherheitsnetz“ durch Prüfschema in 3 Schritten 2.5 neu: Auftragnehmer- wechsel
  • 32. www.heid-partner.at- 32 -18.3.2019 Prüfschema: 2. Schritt • 2.2: geringfügige Änderungen (§ 365 Abs 3 Z 1 BVergG 2018) • 3 kumulative Voraussetzungen: • maximal EU-Schwellenwert und • maximal 15% der ursprünglichen Auftragssumme bei Bauaufträgen bzw 10% bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und • keine Veränderung des „Gesamtcharakters“ des Vertrages • Schwellen gelten für alle kumulierten Änderungen des Auftrages • Überschreitung während Auftragsausführung: keine Regelung im BVergG 2018 – voraussichtlich keine rückwirkende Unzulässigkeit der Änderungen, deren Wert unter Schwellenwert lag
  • 33. www.heid-partner.at- 33 -18.3.2019 • 2.3: zusätzliche Leistungen (§ 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018) • 6 kumulative Voraussetzungen: • nur Zusatzleistungen (keine Änderungen oder Reduktionen) und • „erforderliche“ Änderungen (EBRV: „zweckmäßig“ reicht aus) und • nicht in den urspr AU vorgesehen und • Auftragnehmerwechsel kann aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ „nicht erfolgen“ und • Auftragnehmerwechsel wäre mit „erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten“ für den Auftraggeber verbunden und • Gesamtwert je Änderung (nicht kumuliert, aber Umgehungsverbot!) maximal 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht im Sektorenbereich) Prüfschema: 2. Schritt
  • 34. www.heid-partner.at- 34 -18.3.2019 • 2.4: nicht vorhersehbare Umstände • 4 kumulative Voraussetzungen • „erforderliche“ Änderungen (EBRV: „zweckmäßig“ reicht aus) und • „Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte“ und • keine Änderung des „Gesamtcharakters des Auftrags“ und • Gesamtwert je Änderung (nicht kumuliert, aber Umgehungsverbot!) maximal 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht im Sektorenbereich) Prüfschema: 2. Schritt
  • 35. www.heid-partner.at- 35 -18.3.2019 • 2.5: Auftragnehmerwechsel (§ 365 Abs 3 Z 3 BVergG 2018) • 3 alternative Voraussetzungen: • Änderungen auf Basis von „eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln“ oder • Änderung durch Unternehmensumstrukturierung (zB Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz): • neuer Auftragnehmer erfüllt die ursprünglichen Eignungskriterien und • keine weitere wesentliche Änderung des Vertrags und • keine Umgehung • oder Auftraggeber übernimmt direkt Verpflichtungen gegenüber Subunternehmern („Vertragseintritt“ des Auftraggebers in Verträge Auftragnehmer-Subunternehmer) • Sonderfall - Details unklar (Schnittstellenrisiko Auftraggeber?) Prüfschema: 2. Schritt
  • 36. www.heid-partner.at- 36 -18.3.2019 Prüfschema: 3. Schritt • 1. Kriterium: Zulassung / Teilnahme anderer Bewerber/Bieter oder Annahme eines anderen Angebots möglich? Was wäre passiert, wenn der geänderte Auftrag ausgeschrieben worden wäre? • 2. Kriterium: Auftragserweiterung in größerem Umfang? • § 365 BVergG Abs 3 Z 4: unabhängig vom Auftragswert aber Abs 2 Z 3 wertmäßige Änderung maßgeblich • Verhältnis zum ursprünglichen Auftragswert (zB Mengenmehrungen bis 50% bei zusätzlichen Leistungen?) • EU-Schwellenwerte (EuGH 29.4.2010, Rs C-160/08, Kommission/Deutschland) als Absolutgrenze? • 3. Kriterium: Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers? • Prüfung der Wesentlichkeit (§ 365 Abs 1, 2, 3 Z 4 BVergG 2018 – pressetext-Kriterien)
  • 37. www.heid-partner.at- 37 -18.3.2019 • VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013 (Paracelsusbad) • Wettbewerbsrelevanz der nachträglichen Vertragsänderung: Eine wesentliche Vertragsänderung liegt ua dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, „dass die für das Projektmanagement geforderte Sachkompetenz eines Bieters bei einem Wechsel des Architekturprojekts anders beurteilt worden wäre“ und somit ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten hätte können. • Ein Änderungsvorbehalt muss allen potentiellen Bietern von Anfang an zugänglich sein.  Eine Änderungsklausel scheidet daher „wegen ihrer mangelnden Transparenz als taugliche Grundlage für die eingetretene nachträgliche Vertragsänderung aus“, wenn sie erst in der zweiten Stufe des Verfahrens eingeführt wird. Judikaturbeispiel
  • 38. www.heid-partner.at- 38 -13.11.2019 Nehmen Sie es nicht auf die leichte Schulter.
  • 39. www.heid-partner.at- 39 -18.3.2019 • Nichtigerklärung durch Vergabekontrollbehörde • grundsätzlich „automatische“ Folge einer festgestellten „wesentlichen“ Änderung • Antrag des AG auf Nichtigkeit erst zu späterem Zeitpunkt bei überwiegendem öffentlichen Interesse möglich • Antrag auf Absehen von Nichtigerklärung • nur ausnahmsweise bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im OSB bzw bei überwiegendem öffentlichen Interesse im USB • Folge: Geldbuße statt Nichtigkeit (maximal 20% der Auftragssumme im OSB bzw 10% der Auftragssumme im USB) Nichtigkeit oder Geldbuße für den AG?
  • 40. www.heid-partner.at- 40 -13.11.2019 Wir haben einen weitgehend effektiven Rechtsschutz. Je früher desto besser.
  • 41. www.heid-partner.at- 41 -13.11.2019 Einfach gesagt: Es zahlt sich aus. Nehmen Sie das Zepter in die Hand.
  • 42. www.heid-partner.at- 42 -13.11.2019 Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH E-Mail: office@heid-partner.at Internet: www.heid-partner.at Kanzleisitz: 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4 Tel: +43 (0)1 9669 786, Fax: +43 (0)1 9669 790 Niederlassung 6020 Innsbruck, Adamgasse 7a Tel: +43 (0)50 4711 90 Sprechstelle 6372 Oberndorf in Tirol, Knappenweg 18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Kathrin Hornbanger, MBL-HSG Rechtsanwältin und Co-Partner

Notes de l'éditeur

  1. Bekanntgaben erst ab 1.3.2019 Übermittlung der Bekanntmachung per Fax möglich Anonymität gilt auch für Fragen  wird es nicht eingehalten, muss die Ausschreibung zwingend widerrufen werden Beschaffungsportale: auftrag.at (Beschaffungsportal von Lieferanzeiger), ProVia (Beschaffungsportal der ASFINAG) OLG Düsseldorf 17.10.2018, VII-Verg 26/18 uneingeschränkter + direkter Zugang zur Unterlage  keine Registrierung erforderlich Verfügbarkeit im Sinne von vollständig: „Weiters ist das OLG Düsseldorf der Meinung, dass sich der Begriff „vollständig“ in § 41 Abs 1 der deutschen Vergabeverordnung (VgV), wonach in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben ist, „unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können“, ausschließlich auf die elektronische Verfügbarkeit bezieht. Unzulässig wäre es daher, wenn die Unterlagen zum Teil elektronisch und zum Teil in Papierform verfügbar gemacht werden. „Ausschließlichkeit“  Ausschreibungsunterlage wächst an Welche Unterlagen bzw Angaben bereitzustellen sind, regelt jedoch § 29 VgV. Aufgrund der darin festgelegten Wortfolge „in der Regel“ sind die aufgezählten Unterlagen allerdings nicht zwingend bei jedem Verfahren zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist somit stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die „unter anderem davon abhängt, welche Verfahrensart der öffentliche Auftraggeber [...] gewählt hat und welche Bedeutung die Angaben für die Entscheidung des Bewerbers oder Bieters haben, sich an dem Verfahren zu beteiligen“. Unerlässlich ist daher die Bereitstellung jener Unterlagen, die eine Teilnahme am Verfahren ermöglichen.
  2. Bekanntgabe des Ideenwettbewerbs: Im Gesetz ist nur der Ideenwettbewerb genannt, da das Ergebnis eines Realisierungswettbewerbs erst nach Vergabe des Auftrags bekannt zu geben ist (Auprich in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht Rz 1732).
  3. Eine Ausnahme zu 30 Tage nach Zuschlagserteilung findet sich in § 62 Abs 2 BVergG 2018: besondere DL und Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben worden sind, können gleichzeitig spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals bekannt gegeben werden Nach den EBRV zählt zu den personenbezogenen Kerndaten die „Bezeichnung des Auftragnehmers“  Die Löschung personenbezogener Kerndaten kann nach Ablauf der hier vorgesehenen Mindestfrist auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben geboten sein. Die Kerndaten wurden in Hinblick auf das Ziel der Transparenz, aber auch der einfachen Handhabbarkeit für den öffentlichen Auftraggeber und schließlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs 2 DSG gewählt. Bekanntgabe des Ideenwettbewerbs: Im Gesetz ist nur der Ideenwettbewerb genannt, da das Ergebnis eines Realisierungswettbewerbs erst nach Vergabe des Auftrags bekannt zu geben ist (Auprich in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht Rz 1732).
  4. Kann sein, dass die Länder auch im USB nachziehen werden Grund: § 360 BVergG 2018: statistische Verpflichtung - § 360 Abs 5 Z 3 BVergG 2018  es gibt eine EXCEL.-Liste eine Verordnung, wie diese Auswertung konkret ausgestaltet sein muss Nach den EBRV zählt zu den personenbezogenen Kerndaten die „Bezeichnung des Auftragnehmers“  Die Löschung personenbezogener Kerndaten kann nach Ablauf der hier vorgesehenen Mindestfrist auf Grund datenschutzrechtlicher Vorgaben geboten sein. Die Kerndaten wurden in Hinblick auf das Ziel der Transparenz, aber auch der einfachen Handhabbarkeit für den öffentlichen Auftraggeber und schließlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs 2 DSG gewählt.
  5. § 375 Abs 1 BVergG 2018: Geldstrafen bis EUR 50.000,-- Offizialdelikt!! – auf der Tonspur: Jeder kann auch anonym anzeigen, die Behörde muss bei einer Anzeige tätig werden! Geldbuße: bis zu 20% des Auftragswerts (im Oberschwellenbereich) und 10% des Auftragswerts (im Unterschwellenbereich)