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NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5



       Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen
                 Lebensmittelkontrolle



                              Wien, am 13. Oktober 2011


AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5   Folie 1
NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5

 • Rechtliche Bestimmungen:
 • EG - Basisverordnung,VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18
 • Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, 6
   Abschnitt (Verantwortung des Unternehmers) § 22
 • Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - Gebrauchsgegenstände
 • Produktsicherheitsgesetz 2004 – Kosmetische Mittel




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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5   Folie 2
NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5

 • Die Rahmen der Codex-Kommission wurden Leitlinien über
   Rückverfolgbarkeit in folgenden Brachen erarbeitet:
     –„RV in Klein – und Mittelbetrieben (KMU)
     –„RV im Lebensmittelhandel“
     –„RV bei Schüttgütern“
     –„RV in der Landwirtschaft Primärproduktion“




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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5   Folie 3
NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5

 Lebensmittelsicherherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
 § 22
    Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs-
     und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit
 1. gemäß Art. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
 2. gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf
     Gebrauchsgegenstände gem. § 3 Z 7 Lit. a und
 3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf
     Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie
     kosmetische Mittel
 sicherzustellen.


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 VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18 (2) und (3)

 • Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede
   Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der
   Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist
   oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder
   Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.
 • Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen
   den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.
 • Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren
   zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert
   worden sind.
 • Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur
   Verfügung zu stellen.


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 • Ohne funktionierendes Rückverfolgbarkeitssystem ist keine
   Zertifizierung (g.U, g.g.A., Bio) möglich.
 • Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2009 legt fest:
 • Die Mindestkontrollvorschriften legen fest, dass in den
   Betrieben Bestandsbücher und Finanzbücher zu führen sind.
 • Aufzuzeichnen sind:
   – Lieferant der Erzeugnisse
   – Art und Mengen der an den Betrieb gelieferten Erzeugnisse,
     zugekauften Materialien, sowie deren Verwendung
   – Art und Menge der in den Betriebsstätten gelagerten
     Erzeugnisse
   – Art, die Menge und die Empfänger (Käufer), ausgenommen
     die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit
     verlassen haben.
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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5   Folie 6
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 Pflichten der Unternehmer (§ 38 LMSVG)
    Die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der
    Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere
    Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen,
    auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies
    nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener
    Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder
    Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen.




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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5   Folie 7
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 Durchführung amtlicher Kontrollen-Maßnahmen
  (§39)
 • Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen
   lebensmittelrechtliche hat der Landeshauptmann
   Maßnahmen zur Mängelbehebung anzuordnen, wie:

    Die Durchführung betrieblicher Verbesserungen,
    insbesondere bei der Herstellung, …Dokumentation und
    Eigenkontrolle.


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 Verwaltungsstrafbestimmungen: § 90 (4) Zi. 2
    Wer den Verpflichtungen der §§ 22 und 38 zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.




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 • Die Rückverfolgbarkeit im Sinne der EG-Basis VO (General Food Law)
   ist ein „Food Safety Tool“.
 • Der Unternehmer hat ein Dokumentationssystem zu schaffen, mit
   dessen Hilfe eine vom Lieferanten über den innerbetrieblichen Prozess
   bis zum Abnehmer verfolgt werden kann.
 • Sinn und Zweck: Im Anlassfall sollen nicht sichere Lebensmittel
   identifiziert und lokalisiert werden, um sie vom Markt zu nehmen. Die
   Systeme der Rückverfolgbarkeit finden Anwendung bei Kontrollen zum
   EU Schnellwarnsystem, Lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
   und Beanstandungen (nicht sicher Rücknahme vom Markt, ev.
   Verbraucherinformation)
 • Für die Herkunftskennzeichnung ist die Rückverfolgbarkeit ein
   Instrument.
 • Rückverfolgbarkeit und Herkunft stehen eng verbunden mit den beiden
   Säulen des Lebensmittelrechts „Lebensmittelsicherheit –
   Täuschungsschutz“.
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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5   Folie 10
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 • Die Rückverfolgbarkeit allein macht Lebensmittel noch
   nicht sicher. Sie hilft aber dabei, ein Problem der
   Lebensmittelsicherheit zu begrenzen.




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 • Reichweite des Rückverfolgbarkeitssystems-
   Stufenverantwortung aller Betriebe („Glieder“) in der
   Lebensmittelkette.
 • Unternehmer vom Landwirt bis zum Handelunternehmer
   sind verpflichtet, Systeme einzuführen, mit denen
   festgestellt werden kann:
     – wer der direkte Lieferant und der direkte Abnehmer der Erzeugnisse ist („one step up“ und
       „one step down“)
     – Verbindung „Lieferant-Erzeugnis (welches Erzeugnis wird von welchem Lieferanten
       geliefert)
     – Verbindung „Verbraucher- Erzeugnis (welche Erzeugnisse werden an welche Kunden
       geliefert). Der direkte Abnehmer ist nicht zu ermitteln, wenn es sich um Endverbraucher
       handelt.


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 • Die Bestimmung der Größe der zu verfolgenden Einheit, die
   rückverfolgt wird, liegt beim Unternehmer.
 • Je kleiner die gewählte Einheit, desto exakter können
   betroffene Chargen zeitlich und mengenmäßig eingegrenzt
   werden.




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 • Aufzubewahrende Informationen:
     –Name, Adresse des Lieferanten, sowie genaue
      Angaben zu den gelieferten Produkten
     –Name, Adresse des Kunden, sowie Angaben zu den
      gelieferten Produkten
     –Datum, ggf. Uhrzeit des Verkaufes/Lieferung
     –Volumen/Menge



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 • Reaktionszeit für die Rückverfolgbarkeit von
   Rückholaktionen
     – Vom Unternehmer sind Systeme und Verfahren einzurichten  diese
       Begriffe unterstellen jedoch einen strukturierten Mechanismus
     – Es wird nicht impliziert, dass ein Unternehmer über ein spez. System
       verfügen muss. Die Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit sind so zu
       organisieren, dass ohne unangemessene Verzögerung hinsichtlich Art. 19
       (Verantwortung für LM durch den Lebensmittelunternehmer) verfügbar
       sind.
     – Ein System zur RV ist zweckmäßig, wenn es schnell präzise
       Informationen liefert (Sicherstellung des Funktionieren des
       Binnenmarktes, um unnötige weitergehende Eingriffe bei Problemen der
       LM-sicherheit vermeiden zu können).

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 • Zeitraum der Aufbewahrung der Unterlagen:
     – Geschäftsunterlagen zu Steuerprüfungszwecken gewöhnlich 5 Jahre
       Archivierung
     – Anpassung dieser Regel an die Haltbarkeit von Produkten:
          • Leicht verderbliche Produkte, MHD <3 m  6 m Aufbewahrung
          • Sonstige Produkte mit MHD  MHD + 6 m
          • Produkte ohne MHD (z.B. Alkoholgehalt 10% oder mehr)  5 a




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                                  Rückverfolgbarkeit
                         Erfahrung in der amtl. Kontrolltätigkeit
                                         Fall 1
 • Bericht über Rückverfolgbarkeitscheck bei einem Traubensafthersteller
   (meist Lohnverfahren für div. Winzer)
 • RV erfolgt durch Papierdokumentation (EDV-Doku 2011)
 • Anlieferung: Doku betr. Lieferant, Produkt, Menge, Datum/Uhrzeit,
   zusätzlich Q-parameter der Rohware und Lieferantenbewertung
 • Produktion/Abfüllung: Chargenreine Abfüllungen, Chargenprotokolle,
   Aufdruck auf Flaschenverschlüsse ((Charge, Abfülldatum/Zeit,
   personal, Sachbezeichnung - verschlüsselt), (MHD – unverschlüsselt)).


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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5    Folie 17
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 • Auslieferung: Flaschen auf Paletten foliert (KZ der Einzelflasche am
   Kronenverschluss und Palettenkennung mit Kundenname und Menge),
   am LS dann nochmals Kundenname, Warenbezeichnung, Menge und
   Charge.
 • Schlussfolgerung: RV sichergestellt, da Chargen-Nr. einem konkreten
   Chargenprotokoll zuzuordnen ist, das wiederum sämtliche
   Rohwarenanlieferungen erfasst.
 • Zurzeit muss im Bedarfsfall (Rückruf) jede einzelne Rechnung betr.
   Ware und Chargen-Nr. geprüft werden (da noch nicht EDV-unterstützt).
 • Bei einer fiktivem Anlassfall (bekannt waren Angaben am
   Kronenverschluss) waren Eingangsprotokolle und Chargenprotokolle
   vorliegend. Für die Eruierung aller Abnehmer eines Produktes wird eine
   Zeitschätzung von ca. 1 Stunde veranschlagt.
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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5    Folie 18
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                                                Fall 2
 Fleischverarbeitungsbetrieb:
 • Jede eingehende Ware wird mit einem Lieferschein (EDV
   unterstützt) erfasst (fortlaufende Nummer)
   Chargenrückverfolgbarkeitskode
 • Aufbewahrung 10 Jahre




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                                                Fall 3
 Sojamühle
 • 4 bis 16 LKW Ladungen werden zu einer Charge
   zusammengefasst
 • Bei der Sojabohnenanlieferung wird eine Chargennummer
   vergeben. Diese Chargennummer wird weitergegeben bis
   zum Artikeletikett an den Kunden.
  EDV unterstützte Rückverfolgbarkeit



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                             Fall 4
 • Bioweizenmehl: Nachweis einer Kontamination mit
   Chlorpyrimiphosmethyl (CPM)  Aus welcher Lagerzelle
   stammen betroffenen Chargen  Lagert noch betroffene
   Ware im Betrieb?  Rücknahme vom Markt bzw.
   Statusaberkennung von lagernder Ware  Inverkehrsetzung
   als konventionelles Erzeugnis.
    Ursachenermittlung: Welche Lieferanten kommen in Frage?
     Analyse der Rückstellmuster  Kontrolle bzw.
    Maßnahme im Lieferbetrieb. Mögliche Ursache im
    Verarbeitungsbetrieb?
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                              Fall 5
 Verdacht auf Listeria m. in Fleischerzeugnissen:

   Todesfall in einem anderen Bundesland
    Ermittlungsergebnisse weisen auch auf List.
    kontaminiertes Fleischerzeugnis hin § 42 Mldg. 
    Nachschau im betr. Betrieb  Einsichtnahme in Dok. der
    Eigenkontrolle und amtl. Probenahme  Verdacht wurde
    nicht bestätigt


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                             Fall 6
 • Soya Drink Rasff-Meldung:
   Erzeugnis wies pH von 12 auf. MHD und Charge bekannt
   durch RASFF Meldung. Ermittlungen beim österr.
   Erstinverkehrbringer bestätigte die Information, dass ggst.
   Charge nicht nach Österreich gelangt ist. Erzeugnis anderer
   Chargen wurden amtlich beprobt  keine Auffälligkeiten.




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                              Fall 7
 • Geräucherter Lachs  Beanstandung gs (List. m.) 
   Rückverfolgbarkeit anhand von Lieferscheinen – kein EDV-
   unterstütztes System (Vertriebsliste wurde der LMA am
   24.11, 19:30 Uhr per e-mail übermittelt). Erhalt des
   Gutachtens (Beanstandung gs am 23.11., ca.11:00),
   Maßnahmenvorschreibung am 23.11., 13:00 ( beinhaltet u.a.
   Aufforderung zur Bekanntgabe der Abnehmer).
 • Falls kein EDV unterstütztes System zur Rückverfolgbarkeit
   zur Verfügung steht, ist der BMG Erlass (Administrative
   Durchführung der Schnellwarnsysteme) schwierig
   einzuhalten.
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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5   Folie 24
NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5

 Administrative Durchführung der Schnellwarnsysteme,
  Information der Öffentlichkeit:
 • Bei Vorliegen einer „Gesundheitsschädlichkeit“ einer Ware
   (Gemeingefährdung nicht ausgeschlossen) ist innerhalb eines Arbeitstages
   (unter besonderen Umständen innerhalb von 2 Arbeitstagen) zusammen mit
   einem ersten Erhebungsbericht,
    – der Text der Öffentlichkeitsinformation oder
    – falls ein Unternehmer seiner Verpflichtung dazu nicht nachkommt, die
      Mitteilung darüber an die Kontaktstelle an der AGES uns an das BMG zu
      übermitteln.
    Für den Erhebungsbericht sind Informationen über Name, Adresse,
      Mengen und Lieferdaten belieferter Firme/ Lieferanten erforderlich.
 • In den Bundesländern ist die Rückholaktion zu überwachen.
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                               Danke
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Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen Lebensmittelkontrolle

  • 1. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen Lebensmittelkontrolle Wien, am 13. Oktober 2011 AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 1
  • 2. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Rechtliche Bestimmungen: • EG - Basisverordnung,VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18 • Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, 6 Abschnitt (Verantwortung des Unternehmers) § 22 • Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - Gebrauchsgegenstände • Produktsicherheitsgesetz 2004 – Kosmetische Mittel AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 2
  • 3. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Die Rahmen der Codex-Kommission wurden Leitlinien über Rückverfolgbarkeit in folgenden Brachen erarbeitet: –„RV in Klein – und Mittelbetrieben (KMU) –„RV im Lebensmittelhandel“ –„RV bei Schüttgütern“ –„RV in der Landwirtschaft Primärproduktion“ AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 3
  • 4. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Lebensmittelsicherherheits- und Verbraucherschutzgesetz, § 22 Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit 1. gemäß Art. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel, 2. gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gem. § 3 Z 7 Lit. a und 3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel sicherzustellen. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 4
  • 5. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18 (2) und (3) • Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben. • Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können. • Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. • Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 5
  • 6. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Ohne funktionierendes Rückverfolgbarkeitssystem ist keine Zertifizierung (g.U, g.g.A., Bio) möglich. • Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2009 legt fest: • Die Mindestkontrollvorschriften legen fest, dass in den Betrieben Bestandsbücher und Finanzbücher zu führen sind. • Aufzuzeichnen sind: – Lieferant der Erzeugnisse – Art und Mengen der an den Betrieb gelieferten Erzeugnisse, zugekauften Materialien, sowie deren Verwendung – Art und Menge der in den Betriebsstätten gelagerten Erzeugnisse – Art, die Menge und die Empfänger (Käufer), ausgenommen die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit verlassen haben. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 6
  • 7. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Pflichten der Unternehmer (§ 38 LMSVG) Die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 7
  • 8. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Durchführung amtlicher Kontrollen-Maßnahmen (§39) • Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche hat der Landeshauptmann Maßnahmen zur Mängelbehebung anzuordnen, wie: Die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, …Dokumentation und Eigenkontrolle. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 8
  • 9. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Verwaltungsstrafbestimmungen: § 90 (4) Zi. 2 Wer den Verpflichtungen der §§ 22 und 38 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 9
  • 10. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Die Rückverfolgbarkeit im Sinne der EG-Basis VO (General Food Law) ist ein „Food Safety Tool“. • Der Unternehmer hat ein Dokumentationssystem zu schaffen, mit dessen Hilfe eine vom Lieferanten über den innerbetrieblichen Prozess bis zum Abnehmer verfolgt werden kann. • Sinn und Zweck: Im Anlassfall sollen nicht sichere Lebensmittel identifiziert und lokalisiert werden, um sie vom Markt zu nehmen. Die Systeme der Rückverfolgbarkeit finden Anwendung bei Kontrollen zum EU Schnellwarnsystem, Lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und Beanstandungen (nicht sicher Rücknahme vom Markt, ev. Verbraucherinformation) • Für die Herkunftskennzeichnung ist die Rückverfolgbarkeit ein Instrument. • Rückverfolgbarkeit und Herkunft stehen eng verbunden mit den beiden Säulen des Lebensmittelrechts „Lebensmittelsicherheit – Täuschungsschutz“. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 10
  • 11. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Die Rückverfolgbarkeit allein macht Lebensmittel noch nicht sicher. Sie hilft aber dabei, ein Problem der Lebensmittelsicherheit zu begrenzen. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 11
  • 12. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Reichweite des Rückverfolgbarkeitssystems- Stufenverantwortung aller Betriebe („Glieder“) in der Lebensmittelkette. • Unternehmer vom Landwirt bis zum Handelunternehmer sind verpflichtet, Systeme einzuführen, mit denen festgestellt werden kann: – wer der direkte Lieferant und der direkte Abnehmer der Erzeugnisse ist („one step up“ und „one step down“) – Verbindung „Lieferant-Erzeugnis (welches Erzeugnis wird von welchem Lieferanten geliefert) – Verbindung „Verbraucher- Erzeugnis (welche Erzeugnisse werden an welche Kunden geliefert). Der direkte Abnehmer ist nicht zu ermitteln, wenn es sich um Endverbraucher handelt. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 12
  • 13. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Die Bestimmung der Größe der zu verfolgenden Einheit, die rückverfolgt wird, liegt beim Unternehmer. • Je kleiner die gewählte Einheit, desto exakter können betroffene Chargen zeitlich und mengenmäßig eingegrenzt werden. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 13
  • 14. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Aufzubewahrende Informationen: –Name, Adresse des Lieferanten, sowie genaue Angaben zu den gelieferten Produkten –Name, Adresse des Kunden, sowie Angaben zu den gelieferten Produkten –Datum, ggf. Uhrzeit des Verkaufes/Lieferung –Volumen/Menge AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 14
  • 15. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Reaktionszeit für die Rückverfolgbarkeit von Rückholaktionen – Vom Unternehmer sind Systeme und Verfahren einzurichten  diese Begriffe unterstellen jedoch einen strukturierten Mechanismus – Es wird nicht impliziert, dass ein Unternehmer über ein spez. System verfügen muss. Die Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit sind so zu organisieren, dass ohne unangemessene Verzögerung hinsichtlich Art. 19 (Verantwortung für LM durch den Lebensmittelunternehmer) verfügbar sind. – Ein System zur RV ist zweckmäßig, wenn es schnell präzise Informationen liefert (Sicherstellung des Funktionieren des Binnenmarktes, um unnötige weitergehende Eingriffe bei Problemen der LM-sicherheit vermeiden zu können). AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 15
  • 16. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Zeitraum der Aufbewahrung der Unterlagen: – Geschäftsunterlagen zu Steuerprüfungszwecken gewöhnlich 5 Jahre Archivierung – Anpassung dieser Regel an die Haltbarkeit von Produkten: • Leicht verderbliche Produkte, MHD <3 m  6 m Aufbewahrung • Sonstige Produkte mit MHD  MHD + 6 m • Produkte ohne MHD (z.B. Alkoholgehalt 10% oder mehr)  5 a AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 16
  • 17. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Rückverfolgbarkeit Erfahrung in der amtl. Kontrolltätigkeit Fall 1 • Bericht über Rückverfolgbarkeitscheck bei einem Traubensafthersteller (meist Lohnverfahren für div. Winzer) • RV erfolgt durch Papierdokumentation (EDV-Doku 2011) • Anlieferung: Doku betr. Lieferant, Produkt, Menge, Datum/Uhrzeit, zusätzlich Q-parameter der Rohware und Lieferantenbewertung • Produktion/Abfüllung: Chargenreine Abfüllungen, Chargenprotokolle, Aufdruck auf Flaschenverschlüsse ((Charge, Abfülldatum/Zeit, personal, Sachbezeichnung - verschlüsselt), (MHD – unverschlüsselt)). AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 17
  • 18. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 • Auslieferung: Flaschen auf Paletten foliert (KZ der Einzelflasche am Kronenverschluss und Palettenkennung mit Kundenname und Menge), am LS dann nochmals Kundenname, Warenbezeichnung, Menge und Charge. • Schlussfolgerung: RV sichergestellt, da Chargen-Nr. einem konkreten Chargenprotokoll zuzuordnen ist, das wiederum sämtliche Rohwarenanlieferungen erfasst. • Zurzeit muss im Bedarfsfall (Rückruf) jede einzelne Rechnung betr. Ware und Chargen-Nr. geprüft werden (da noch nicht EDV-unterstützt). • Bei einer fiktivem Anlassfall (bekannt waren Angaben am Kronenverschluss) waren Eingangsprotokolle und Chargenprotokolle vorliegend. Für die Eruierung aller Abnehmer eines Produktes wird eine Zeitschätzung von ca. 1 Stunde veranschlagt. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 18
  • 19. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Fall 2 Fleischverarbeitungsbetrieb: • Jede eingehende Ware wird mit einem Lieferschein (EDV unterstützt) erfasst (fortlaufende Nummer) Chargenrückverfolgbarkeitskode • Aufbewahrung 10 Jahre AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 19
  • 20. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Fall 3 Sojamühle • 4 bis 16 LKW Ladungen werden zu einer Charge zusammengefasst • Bei der Sojabohnenanlieferung wird eine Chargennummer vergeben. Diese Chargennummer wird weitergegeben bis zum Artikeletikett an den Kunden.  EDV unterstützte Rückverfolgbarkeit AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 20
  • 21. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Fall 4 • Bioweizenmehl: Nachweis einer Kontamination mit Chlorpyrimiphosmethyl (CPM)  Aus welcher Lagerzelle stammen betroffenen Chargen  Lagert noch betroffene Ware im Betrieb?  Rücknahme vom Markt bzw. Statusaberkennung von lagernder Ware  Inverkehrsetzung als konventionelles Erzeugnis. Ursachenermittlung: Welche Lieferanten kommen in Frage?  Analyse der Rückstellmuster  Kontrolle bzw. Maßnahme im Lieferbetrieb. Mögliche Ursache im Verarbeitungsbetrieb? AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 21
  • 22. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Fall 5 Verdacht auf Listeria m. in Fleischerzeugnissen: Todesfall in einem anderen Bundesland Ermittlungsergebnisse weisen auch auf List. kontaminiertes Fleischerzeugnis hin § 42 Mldg.  Nachschau im betr. Betrieb  Einsichtnahme in Dok. der Eigenkontrolle und amtl. Probenahme  Verdacht wurde nicht bestätigt AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 22
  • 23. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Fall 6 • Soya Drink Rasff-Meldung: Erzeugnis wies pH von 12 auf. MHD und Charge bekannt durch RASFF Meldung. Ermittlungen beim österr. Erstinverkehrbringer bestätigte die Information, dass ggst. Charge nicht nach Österreich gelangt ist. Erzeugnis anderer Chargen wurden amtlich beprobt  keine Auffälligkeiten. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 23
  • 24. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Fall 7 • Geräucherter Lachs  Beanstandung gs (List. m.)  Rückverfolgbarkeit anhand von Lieferscheinen – kein EDV- unterstütztes System (Vertriebsliste wurde der LMA am 24.11, 19:30 Uhr per e-mail übermittelt). Erhalt des Gutachtens (Beanstandung gs am 23.11., ca.11:00), Maßnahmenvorschreibung am 23.11., 13:00 ( beinhaltet u.a. Aufforderung zur Bekanntgabe der Abnehmer). • Falls kein EDV unterstütztes System zur Rückverfolgbarkeit zur Verfügung steht, ist der BMG Erlass (Administrative Durchführung der Schnellwarnsysteme) schwierig einzuhalten. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 24
  • 25. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Administrative Durchführung der Schnellwarnsysteme, Information der Öffentlichkeit: • Bei Vorliegen einer „Gesundheitsschädlichkeit“ einer Ware (Gemeingefährdung nicht ausgeschlossen) ist innerhalb eines Arbeitstages (unter besonderen Umständen innerhalb von 2 Arbeitstagen) zusammen mit einem ersten Erhebungsbericht, – der Text der Öffentlichkeitsinformation oder – falls ein Unternehmer seiner Verpflichtung dazu nicht nachkommt, die Mitteilung darüber an die Kontaktstelle an der AGES uns an das BMG zu übermitteln. Für den Erhebungsbericht sind Informationen über Name, Adresse, Mengen und Lieferdaten belieferter Firme/ Lieferanten erforderlich. • In den Bundesländern ist die Rückholaktion zu überwachen. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 25
  • 26. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Danke für die Aufmerksamkeit AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 Folie 26