"Vitamin D - Nahrungsergänzung für alle? Stellungnahme aus Sicht der Risikobe...
Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen Lebensmittelkontrolle
1. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5
Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen
Lebensmittelkontrolle
Wien, am 13. Oktober 2011
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• Rechtliche Bestimmungen:
• EG - Basisverordnung,VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18
• Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, 6
Abschnitt (Verantwortung des Unternehmers) § 22
• Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - Gebrauchsgegenstände
• Produktsicherheitsgesetz 2004 – Kosmetische Mittel
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• Die Rahmen der Codex-Kommission wurden Leitlinien über
Rückverfolgbarkeit in folgenden Brachen erarbeitet:
–„RV in Klein – und Mittelbetrieben (KMU)
–„RV im Lebensmittelhandel“
–„RV bei Schüttgütern“
–„RV in der Landwirtschaft Primärproduktion“
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Lebensmittelsicherherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
§ 22
Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs-
und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit
1. gemäß Art. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
2. gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf
Gebrauchsgegenstände gem. § 3 Z 7 Lit. a und
3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf
Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie
kosmetische Mittel
sicherzustellen.
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VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18 (2) und (3)
• Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede
Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der
Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist
oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder
Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.
• Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen
den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.
• Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren
zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert
worden sind.
• Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur
Verfügung zu stellen.
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• Ohne funktionierendes Rückverfolgbarkeitssystem ist keine
Zertifizierung (g.U, g.g.A., Bio) möglich.
• Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2009 legt fest:
• Die Mindestkontrollvorschriften legen fest, dass in den
Betrieben Bestandsbücher und Finanzbücher zu führen sind.
• Aufzuzeichnen sind:
– Lieferant der Erzeugnisse
– Art und Mengen der an den Betrieb gelieferten Erzeugnisse,
zugekauften Materialien, sowie deren Verwendung
– Art und Menge der in den Betriebsstätten gelagerten
Erzeugnisse
– Art, die Menge und die Empfänger (Käufer), ausgenommen
die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit
verlassen haben.
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Pflichten der Unternehmer (§ 38 LMSVG)
Die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der
Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere
Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen,
auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies
nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener
Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder
Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen.
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Durchführung amtlicher Kontrollen-Maßnahmen
(§39)
• Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche hat der Landeshauptmann
Maßnahmen zur Mängelbehebung anzuordnen, wie:
Die Durchführung betrieblicher Verbesserungen,
insbesondere bei der Herstellung, …Dokumentation und
Eigenkontrolle.
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Verwaltungsstrafbestimmungen: § 90 (4) Zi. 2
Wer den Verpflichtungen der §§ 22 und 38 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
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• Die Rückverfolgbarkeit im Sinne der EG-Basis VO (General Food Law)
ist ein „Food Safety Tool“.
• Der Unternehmer hat ein Dokumentationssystem zu schaffen, mit
dessen Hilfe eine vom Lieferanten über den innerbetrieblichen Prozess
bis zum Abnehmer verfolgt werden kann.
• Sinn und Zweck: Im Anlassfall sollen nicht sichere Lebensmittel
identifiziert und lokalisiert werden, um sie vom Markt zu nehmen. Die
Systeme der Rückverfolgbarkeit finden Anwendung bei Kontrollen zum
EU Schnellwarnsystem, Lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
und Beanstandungen (nicht sicher Rücknahme vom Markt, ev.
Verbraucherinformation)
• Für die Herkunftskennzeichnung ist die Rückverfolgbarkeit ein
Instrument.
• Rückverfolgbarkeit und Herkunft stehen eng verbunden mit den beiden
Säulen des Lebensmittelrechts „Lebensmittelsicherheit –
Täuschungsschutz“.
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• Die Rückverfolgbarkeit allein macht Lebensmittel noch
nicht sicher. Sie hilft aber dabei, ein Problem der
Lebensmittelsicherheit zu begrenzen.
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• Reichweite des Rückverfolgbarkeitssystems-
Stufenverantwortung aller Betriebe („Glieder“) in der
Lebensmittelkette.
• Unternehmer vom Landwirt bis zum Handelunternehmer
sind verpflichtet, Systeme einzuführen, mit denen
festgestellt werden kann:
– wer der direkte Lieferant und der direkte Abnehmer der Erzeugnisse ist („one step up“ und
„one step down“)
– Verbindung „Lieferant-Erzeugnis (welches Erzeugnis wird von welchem Lieferanten
geliefert)
– Verbindung „Verbraucher- Erzeugnis (welche Erzeugnisse werden an welche Kunden
geliefert). Der direkte Abnehmer ist nicht zu ermitteln, wenn es sich um Endverbraucher
handelt.
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• Die Bestimmung der Größe der zu verfolgenden Einheit, die
rückverfolgt wird, liegt beim Unternehmer.
• Je kleiner die gewählte Einheit, desto exakter können
betroffene Chargen zeitlich und mengenmäßig eingegrenzt
werden.
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• Aufzubewahrende Informationen:
–Name, Adresse des Lieferanten, sowie genaue
Angaben zu den gelieferten Produkten
–Name, Adresse des Kunden, sowie Angaben zu den
gelieferten Produkten
–Datum, ggf. Uhrzeit des Verkaufes/Lieferung
–Volumen/Menge
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• Reaktionszeit für die Rückverfolgbarkeit von
Rückholaktionen
– Vom Unternehmer sind Systeme und Verfahren einzurichten diese
Begriffe unterstellen jedoch einen strukturierten Mechanismus
– Es wird nicht impliziert, dass ein Unternehmer über ein spez. System
verfügen muss. Die Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit sind so zu
organisieren, dass ohne unangemessene Verzögerung hinsichtlich Art. 19
(Verantwortung für LM durch den Lebensmittelunternehmer) verfügbar
sind.
– Ein System zur RV ist zweckmäßig, wenn es schnell präzise
Informationen liefert (Sicherstellung des Funktionieren des
Binnenmarktes, um unnötige weitergehende Eingriffe bei Problemen der
LM-sicherheit vermeiden zu können).
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• Zeitraum der Aufbewahrung der Unterlagen:
– Geschäftsunterlagen zu Steuerprüfungszwecken gewöhnlich 5 Jahre
Archivierung
– Anpassung dieser Regel an die Haltbarkeit von Produkten:
• Leicht verderbliche Produkte, MHD <3 m 6 m Aufbewahrung
• Sonstige Produkte mit MHD MHD + 6 m
• Produkte ohne MHD (z.B. Alkoholgehalt 10% oder mehr) 5 a
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Rückverfolgbarkeit
Erfahrung in der amtl. Kontrolltätigkeit
Fall 1
• Bericht über Rückverfolgbarkeitscheck bei einem Traubensafthersteller
(meist Lohnverfahren für div. Winzer)
• RV erfolgt durch Papierdokumentation (EDV-Doku 2011)
• Anlieferung: Doku betr. Lieferant, Produkt, Menge, Datum/Uhrzeit,
zusätzlich Q-parameter der Rohware und Lieferantenbewertung
• Produktion/Abfüllung: Chargenreine Abfüllungen, Chargenprotokolle,
Aufdruck auf Flaschenverschlüsse ((Charge, Abfülldatum/Zeit,
personal, Sachbezeichnung - verschlüsselt), (MHD – unverschlüsselt)).
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• Auslieferung: Flaschen auf Paletten foliert (KZ der Einzelflasche am
Kronenverschluss und Palettenkennung mit Kundenname und Menge),
am LS dann nochmals Kundenname, Warenbezeichnung, Menge und
Charge.
• Schlussfolgerung: RV sichergestellt, da Chargen-Nr. einem konkreten
Chargenprotokoll zuzuordnen ist, das wiederum sämtliche
Rohwarenanlieferungen erfasst.
• Zurzeit muss im Bedarfsfall (Rückruf) jede einzelne Rechnung betr.
Ware und Chargen-Nr. geprüft werden (da noch nicht EDV-unterstützt).
• Bei einer fiktivem Anlassfall (bekannt waren Angaben am
Kronenverschluss) waren Eingangsprotokolle und Chargenprotokolle
vorliegend. Für die Eruierung aller Abnehmer eines Produktes wird eine
Zeitschätzung von ca. 1 Stunde veranschlagt.
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Fall 2
Fleischverarbeitungsbetrieb:
• Jede eingehende Ware wird mit einem Lieferschein (EDV
unterstützt) erfasst (fortlaufende Nummer)
Chargenrückverfolgbarkeitskode
• Aufbewahrung 10 Jahre
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Fall 3
Sojamühle
• 4 bis 16 LKW Ladungen werden zu einer Charge
zusammengefasst
• Bei der Sojabohnenanlieferung wird eine Chargennummer
vergeben. Diese Chargennummer wird weitergegeben bis
zum Artikeletikett an den Kunden.
EDV unterstützte Rückverfolgbarkeit
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Fall 4
• Bioweizenmehl: Nachweis einer Kontamination mit
Chlorpyrimiphosmethyl (CPM) Aus welcher Lagerzelle
stammen betroffenen Chargen Lagert noch betroffene
Ware im Betrieb? Rücknahme vom Markt bzw.
Statusaberkennung von lagernder Ware Inverkehrsetzung
als konventionelles Erzeugnis.
Ursachenermittlung: Welche Lieferanten kommen in Frage?
Analyse der Rückstellmuster Kontrolle bzw.
Maßnahme im Lieferbetrieb. Mögliche Ursache im
Verarbeitungsbetrieb?
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22. NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5
Fall 5
Verdacht auf Listeria m. in Fleischerzeugnissen:
Todesfall in einem anderen Bundesland
Ermittlungsergebnisse weisen auch auf List.
kontaminiertes Fleischerzeugnis hin § 42 Mldg.
Nachschau im betr. Betrieb Einsichtnahme in Dok. der
Eigenkontrolle und amtl. Probenahme Verdacht wurde
nicht bestätigt
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Fall 6
• Soya Drink Rasff-Meldung:
Erzeugnis wies pH von 12 auf. MHD und Charge bekannt
durch RASFF Meldung. Ermittlungen beim österr.
Erstinverkehrbringer bestätigte die Information, dass ggst.
Charge nicht nach Österreich gelangt ist. Erzeugnis anderer
Chargen wurden amtlich beprobt keine Auffälligkeiten.
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Fall 7
• Geräucherter Lachs Beanstandung gs (List. m.)
Rückverfolgbarkeit anhand von Lieferscheinen – kein EDV-
unterstütztes System (Vertriebsliste wurde der LMA am
24.11, 19:30 Uhr per e-mail übermittelt). Erhalt des
Gutachtens (Beanstandung gs am 23.11., ca.11:00),
Maßnahmenvorschreibung am 23.11., 13:00 ( beinhaltet u.a.
Aufforderung zur Bekanntgabe der Abnehmer).
• Falls kein EDV unterstütztes System zur Rückverfolgbarkeit
zur Verfügung steht, ist der BMG Erlass (Administrative
Durchführung der Schnellwarnsysteme) schwierig
einzuhalten.
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Administrative Durchführung der Schnellwarnsysteme,
Information der Öffentlichkeit:
• Bei Vorliegen einer „Gesundheitsschädlichkeit“ einer Ware
(Gemeingefährdung nicht ausgeschlossen) ist innerhalb eines Arbeitstages
(unter besonderen Umständen innerhalb von 2 Arbeitstagen) zusammen mit
einem ersten Erhebungsbericht,
– der Text der Öffentlichkeitsinformation oder
– falls ein Unternehmer seiner Verpflichtung dazu nicht nachkommt, die
Mitteilung darüber an die Kontaktstelle an der AGES uns an das BMG zu
übermitteln.
Für den Erhebungsbericht sind Informationen über Name, Adresse,
Mengen und Lieferdaten belieferter Firme/ Lieferanten erforderlich.
• In den Bundesländern ist die Rückholaktion zu überwachen.
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Danke
für die Aufmerksamkeit
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