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Res judicata
1. Problem:
Gläubiger einer Geldforderung, die erst mit
großer zeitlicher Verzögerung realisiert werden
kann, erleidet häufig inflationsbedingte
Vermögensverluste.
2. Problem:
Gläubiger einer Geldforderung, die erst mit
großer zeitlicher Verzögerung realisiert werden
kann, erleidet häufig inflationsbedingte
Vermögensverluste. Diese werden durch die zu
zahlenden Verzugszinsen oft nicht zureichend
ausgeglichen, wenn sich der Zins nach einem
festen gesetzlichen Satz richtet.
3. Problem:
Dem Gläubiger stellt sich deshalb die Frage, ob
er den Inflationsausgleich in einem zweiten
Verfahren als gesonderten Schaden geltend
machen kann.
4. Diese Frage war Gegenstand eines ICC-
Schiedsspruchs vom Oktober 2004.
Die Schiedsrichter urteilten, dass der
Geltendmachung des Inflationsschadens im
konkreten Fall nicht der Einwand der res
judicata entgegensteht, da es sich nach dem
anwendbaren (schweizerischen) Recht um einen
neuen Streitgegenstand handelte.
7. Ausnahmen gibt es bei
Schadensersatzforderungen.
Dies führt aber nicht ohne weiteres zu
einem vollen Inflationsausgleich. Zu
berücksichtigen sind nämlich auch ein
etwaiges Mitverschulden des Gläubigers an
der Verzögerung sowie dessen eigenes
Investitionsrisiko hinsichtlich der
Ausgleichssumme.
10. Denn: Bei einer streitigen
Geldforderung lässt sich dieser
Inflationsverlust typischerweise erst
beziffern, wenn die betreffende
Forderung (in einem Urteil oder
Schiedsurteil) festgestellt und
(möglichst) bezahlt ist.
11. Wenn der Inflationsausgleich als
gesonderten Schaden geltend gemacht
wird: Gericht/Schiedsgericht muß zwei
Fragen entscheiden:
(1) Einwand der res judicata?
(2) Sieht das auf das Schuldverhältnis
anwendbare Recht einen Anspruch auf
gesonderten Inflationsschadens-
ausgleich vor?