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C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 1
Fracking und
Wasserrecht vor Ort
Referentin: Christa Stiller-Ludwig
Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen
BAG Energie in Kassel am 24.10.2014,
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 2
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 3
Quelle: Kreis Pinneberg
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 4
Ziele der Wasserwirtschaft
- Wohl der Allgemeinheit
- Ordnungsgemäßer Wasserabfluss
- Ortsnahe Wasserversorgung
- Ziele der Raumordnung
(übergeordnete Planung)
- Schutz vor nachteiligen Veränderungen
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 5
Grundsatz Gemeingebrauch
Jedermann darf am Gewässer:
- Baden, Waschen
- Vieh tränken
- Schwemmen, Schöpfen
- befahren m. Fahrzeugen ohne eig. Triebkraft
Sonderregelungen für Anlieger
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 6
Was ist eine Zulassung?
- Genehmigung
- Erlaubnis
- Bewilligung
„Darüber hinaus
ist alles verboten
-
es sei denn, es wird
zugelassen“
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 7
Benutzungen nach
Wasserrecht
- Entnehmen und Ableiten
- Aufstauen und Absenken
- Einbringen und Einleiten
- Zutage Fördern von Grundwasser
- sonstige Nachteilige Veränderungen
Bedürfen
einer
Zulassung
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 8
Primärschutz Sekundärschutz Erkennbarkeit
Standsicherheit,
Dichtigkeit,
Widerstands-
fähigkeit
Leckagen,
undichte
Anlagen
Zurückhaltung
ausgetretener
Stoffe
anlagenbezogener Gewässerschutz
Sicherheitssystem Wasserrecht
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Vorsorgeprinzip
- Vorbeugend Schäden vermeiden,
damit Gefahren gar nicht erst
entstehen
Wichtig: - Beurteilung nach menschlicher
Erfahrung
- Nachteilige Veränderungen
sollen unwahrscheinlich sein
Besorgnisgrundsatz
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 17
Topographischer Atlas Nordrhein Westfalen, Landesvermessungsamt NRW, 1968, S. 98
Nahmer Wiblingwerde Lennetal
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014
18
Hendrik Kombrink, The Carboniferous of the Netherlands and surrounding areas; a basin analysis, GEOLOGICA ULTRAIECTINA,
Mededelingen van de Faculteit Geowetenschappen departement Aardwetenschappen Universiteit Utrecht, No. 294, 2008
Bochum
Remscheid
Lüdenscheid
Ebbe
Attendorn
Siegen
Lahnmulde
Giessen
Taunus
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am
24.10.2014
19
ErläuterungenzuBlattC4310,ÜbersichtskartevonNordrhein-Westfalen1:100000;
C.HydrogeologischeKarte,S.284
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 20
Brille der Wasserwirtschaft
Transport wassergefährdender Stoffe
Lagerung wassergefährdender Stoffe
Bodenverunreinigung
Flächenbedarf
Grundwasserbetroffenheit
Oberflächengewässer
Abwasser
Heilquellen
Trinkwasser
Entsorgung Abfälle
Radioaktive Stoffe
Erdbeben
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Fracking
Zu beurteilen durch
BergrechtBergrecht WasserrechtWasserrecht
VermeidbarkeitVermeidbarkeit
nach dem Standnach dem Stand
der Technikder Technik
Vermeidbarkeit imVermeidbarkeit im
Sinne einesSinne eines
Gefährdungs-Gefährdungs-
potentialspotentials
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Art. 74 GG
Konkurrierende Gesetzgebung Länderbefugnis
BergrechtBergrecht WasserrechtWasserrecht
ggf.ggf.
GesetzgebungsrechtGesetzgebungsrecht
BundBund
abweichendesabweichendes
LandesgesetzLandesgesetz
möglich fürmöglich für
WasserhaushaltWasserhaushalt
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Fazit 1
- Besorgnisgrundsatz und Vorsorgeprinzip
sind zu beachten
- Fracking als Verfahren zur
Erdgasgewinnung in NRW widerspricht
diesen beiden Prinzipien des
Wasserrechts
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 24
Fazit 2
- Konkurrierende Gesetzgebung für
Bergrecht und Wasserrecht
- u.U. hat Bund Gesetzgebungsrecht für
Bergbau (gesamtstaatl. Interesse)
aber:
- Land kann abweichende Regelungen
treffen für Wasserhaushalt
C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 25
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Fracking und Wasserrecht vor Ort - Christa Stiller-Ludwig

  • 1. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 1 Fracking und Wasserrecht vor Ort Referentin: Christa Stiller-Ludwig Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen BAG Energie in Kassel am 24.10.2014,
  • 2. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 2
  • 3. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 3 Quelle: Kreis Pinneberg
  • 4. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 4 Ziele der Wasserwirtschaft - Wohl der Allgemeinheit - Ordnungsgemäßer Wasserabfluss - Ortsnahe Wasserversorgung - Ziele der Raumordnung (übergeordnete Planung) - Schutz vor nachteiligen Veränderungen
  • 5. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 5 Grundsatz Gemeingebrauch Jedermann darf am Gewässer: - Baden, Waschen - Vieh tränken - Schwemmen, Schöpfen - befahren m. Fahrzeugen ohne eig. Triebkraft Sonderregelungen für Anlieger
  • 6. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 6 Was ist eine Zulassung? - Genehmigung - Erlaubnis - Bewilligung „Darüber hinaus ist alles verboten - es sei denn, es wird zugelassen“
  • 7. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 7 Benutzungen nach Wasserrecht - Entnehmen und Ableiten - Aufstauen und Absenken - Einbringen und Einleiten - Zutage Fördern von Grundwasser - sonstige Nachteilige Veränderungen Bedürfen einer Zulassung
  • 8. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 8 Primärschutz Sekundärschutz Erkennbarkeit Standsicherheit, Dichtigkeit, Widerstands- fähigkeit Leckagen, undichte Anlagen Zurückhaltung ausgetretener Stoffe anlagenbezogener Gewässerschutz Sicherheitssystem Wasserrecht
  • 9. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 9
  • 10. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 10
  • 11. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 11
  • 12. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 12
  • 13. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 13
  • 14. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 14
  • 15. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 15
  • 16. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 16 Vorsorgeprinzip - Vorbeugend Schäden vermeiden, damit Gefahren gar nicht erst entstehen Wichtig: - Beurteilung nach menschlicher Erfahrung - Nachteilige Veränderungen sollen unwahrscheinlich sein Besorgnisgrundsatz
  • 17. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 17 Topographischer Atlas Nordrhein Westfalen, Landesvermessungsamt NRW, 1968, S. 98 Nahmer Wiblingwerde Lennetal
  • 18. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 18 Hendrik Kombrink, The Carboniferous of the Netherlands and surrounding areas; a basin analysis, GEOLOGICA ULTRAIECTINA, Mededelingen van de Faculteit Geowetenschappen departement Aardwetenschappen Universiteit Utrecht, No. 294, 2008 Bochum Remscheid Lüdenscheid Ebbe Attendorn Siegen Lahnmulde Giessen Taunus
  • 19. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 19 ErläuterungenzuBlattC4310,ÜbersichtskartevonNordrhein-Westfalen1:100000; C.HydrogeologischeKarte,S.284
  • 20. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 20 Brille der Wasserwirtschaft Transport wassergefährdender Stoffe Lagerung wassergefährdender Stoffe Bodenverunreinigung Flächenbedarf Grundwasserbetroffenheit Oberflächengewässer Abwasser Heilquellen Trinkwasser Entsorgung Abfälle Radioaktive Stoffe Erdbeben
  • 21. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 21 Fracking Zu beurteilen durch BergrechtBergrecht WasserrechtWasserrecht VermeidbarkeitVermeidbarkeit nach dem Standnach dem Stand der Technikder Technik Vermeidbarkeit imVermeidbarkeit im Sinne einesSinne eines Gefährdungs-Gefährdungs- potentialspotentials
  • 22. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 22 Art. 74 GG Konkurrierende Gesetzgebung Länderbefugnis BergrechtBergrecht WasserrechtWasserrecht ggf.ggf. GesetzgebungsrechtGesetzgebungsrecht BundBund abweichendesabweichendes LandesgesetzLandesgesetz möglich fürmöglich für WasserhaushaltWasserhaushalt
  • 23. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 23 Fazit 1 - Besorgnisgrundsatz und Vorsorgeprinzip sind zu beachten - Fracking als Verfahren zur Erdgasgewinnung in NRW widerspricht diesen beiden Prinzipien des Wasserrechts
  • 24. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 24 Fazit 2 - Konkurrierende Gesetzgebung für Bergrecht und Wasserrecht - u.U. hat Bund Gesetzgebungsrecht für Bergbau (gesamtstaatl. Interesse) aber: - Land kann abweichende Regelungen treffen für Wasserhaushalt
  • 25. C. Stiller-Ludwig, BAG Energie in Kassel am 24.10.2014 25 VielenVielen DankDank

Notes de l'éditeur

  1. Als ich kürzlich für eine Woche in Barcelona war, habe ich mich gedanklich mit der Vorbereitung dieses Vortrages befasst. 40 Minuten für dieses Thema? „Wie kann ich die komplexe Materie des Wasserrechtes mit den hochkomplizierten Besonderheiten der Physikalischen und chemischen Wirkungszusammenhänge der Wasserwirtschaft bezogen auf das Fracking beschreiben? Da kam mir die Idee bei einer Stadtführung: Reise durch die Materie des Wasserrechtes in der Praxis (wie Metropole) Ähnlich Stadtführung mit bedeutsamen Sehenswürdigkeiten zum Thema „Wasserwirtschaft“ Wir greifen einige Punkte, die in enger Verbindung stehen zum Vorgehen bei der unk. Erdgasgewinnung, heraus und beleuchten die wesentlichen Hintergründe des Wasserrechtes dazu, Wir lassen dabei aber die Benennung der Paragrafen weg (Juristen bitte ich um Nachsicht) und konzentrieren uns auf das Wesentliche, um Zusammenhänge zu erkennen und zu begreifen. Weil bedeutsame Dinge der Gegenwart nur dann verstanden werden, wenn man den geschichtlichen Hintergrund kennt, ist wie bei einer Stadtführung auch hier die Entstehungsgeschichte des Wasserrechtes wichtig. Sie verdeutlicht die Sichtweise ebenso wie die Herangehensweise an die Problemstellung. Daraus ergeben sich wichtige Erkenntnisse: Gemeinsam werden wir am Ende des Vortrages ein Fazit ziehen nachdem wir den Sinn des Wasserrechtes beleuchtet und auch einige Bilder aus der Praxis gesehen haben:
  2. Wasserbau hat viel mit Kultur zu tun; mit Veränderungen im Laufe der Zeit. So hießen Wasserbauingenieure noch in den 60er Jahren Wasser- und Kulturbauingenieure. Geschichte Wasserrecht MittelmeerraumNordeuropa (mehrere 1000 Jahre> 1000 Jahre Nordsee Irak/ÄgyptenDeichverbände Wasser als MangelwareWasser im Überfluss; Schutz vor Sturmfluten (des Lebens) Agrar Ziel: gerechte Verteilung BewässerungZiel: Schutz  Deichverbände (nachfolge heute: Lippe-/Emscher-/Ruhrverband Recht auf eigene Gesetze; eigene Gerichtsbarkeit Mittelalter bis Beginn Industrialisierung: Privileg, das Kaiser und Fürsten zustand: z.B. Recht auf Fischerei, Flößen, Stauen, Mühlenbetrieb, Fährbetrieb, Schifffahrt Überlassung an Dritte Verleihung Dafür Abgabenzahlung für verliehenes Recht,- kein einheitliches WaRe in Dtld (Untere Wasserbehörde ist in Wasserwirtschaft quasi Nachfolger der Fürsten und Könige) Erst Napoleon betont die öffentlich rechtliche Seite des WaRe; dann beginnt in Europa die weit verbreitete Entwicklung des WaRe. Gründe: Bevölkerungswachstum, Steigerung der Landwirtschaftl. Produktion, Ballungsräume Preußisches Wassergesetz 1913 Privatrechtl. Grundlage (Benutzungen grundsätzlich zulässig, Einschränkungen im Bedarfsfall *WHG 1957 erstmals einheitl. Wassergesetz in Dtld Öffentlich rechtliches Prinzip/Wohl der Allgemeinheit/soziale Verpflichtung Benutzungen grundsätzlich verboten; Zulassungsvorbehalt (Erlaubnis/Bewilligung) GG bis 2006:WaRe als Rahmenkompetenz; Länder füllen aus Änderung GG bei Föderalismusreform Für Wasserwirtschaft: konkurrierende Gesetzgebung (außer stoff- und anlagenbezogene Regelungen)  PING-PONG-Gesetzgebung
  3. Früher: fast nur oberirdische Betrachtung; Menge Flut; vielleicht Geruch (Gerbereien außerhalb der Stadt) und Hygiene Heute: Vielfältige Inanspruchnahme und dichte Besiedlung; ober- und unterirdische Betrachtung,- Ökokreislauf Landwirtschaft, Industrie, Lagerung und Transport Wassergefährdender Stoffe; Besiedelung, Verkehr, Abwasser, Trinkwasser Bei unserem Thema Fracking geht es damit im weitesten Sinne um die vergleichbaren Anforderungen an die Industrie im Ökokreislauf; hier schematisch rot dargestellt.
  4. Wichtig: Wasserrecht beschreibt Ziele als unbestimmte Rechtsbegriffe und bedient sich unzähliger Rechtsvorschriften für technische Anforderungen Wohl der Allgemeinheit: Bewirtschaftung der GewässerAußerdem: Klimawandel vorbeugen, natürliche oberirdische Gewässer, „Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten“ (Verschlechterungsverbot)
  5. Grundsätzlich ist Wasser für den Menschen da. Deshalb erwähnt das Gesetz ausdrücklich, was Jedermann darf. Gemeingebrauch: erlaubt Jedermann öffentliche Sachen unentgeltlich zu benutzen (an allen oberirdischen Gewässern auch im Privateigentum); Bedingung: frei zugänglich (nicht im Hof und in Einzäunung) Anlieger und Hinterlieger haben aus besonders nahen tatsächlichen Beziehungen zum Gewässer besondere Rechte für den eigenen Bedarf (Regelung aus dem Mittelalter, als Könige, Fürsten und Bischöfe z.B. Lehensrechte für Wasser verteilten und Abgaben verlangten; Mühlen, Hammerwerke etc.) Alles was darüber hinaus geht ist eine Sondernutzung: Jeder Gebrauch einer öffentlichen Sache, die über den Gemeingebrauch hinausgeht .
  6. Wichtig: alles, was nicht ausdrücklich im Gesetz erlaubt ist (Gemeingebrauch) muss im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden. Wasserrecht wird deshalb auch als die anspruchsvollste strengste Norm in Deutschland überhaupt bezeichnet. Wir halten fest: Nach Wasserrecht ist alles verboten, es sei denn, es wird erlaubt. Wie geht das? Genehmigung: im wesentlichen bauliche Anlagen (Kläranlagen, Kanäle, Mauern am Gewässer etc) Erlaubnis: für eine Benutzung des Wassers (entschädigungslos widerrufbar) Bewilligung: wie Erlaubnis, aber dringendes öffentliches Interesse; Widerruf gegen Entschädigung möglich Alte Rechte: aus vergangener Zeit, können vererbt werden (Staurechte, Ableitungsrechte; im hiesigen Raum vielfach für eisenverarbeitende Industrie genutzt
  7. Beispiele: Zu 1) Wasserentnahme für Kühlzwecke, zur Bewässerung, Trinkwasser Zu 2) Wehr zwecks Entnahme in einen Obergraben oder Wasserkraftnutzung; Stauanlage ablassen  WSP sinkt („gräbt Oberlieger das Wasser ab“) Grundwasserabsenkung Zu 3) Abwasser; Kühlwasserableitung; Trinkwassergewinnung Zu4) alles was denkbar ist (direkt und indirekt) z.B. Erdwärmenutzung „Sonst. Nachteilige Veränderungen“ ist ein Auffangtatbestand, der behördliches Einschreiten jederzeit ermöglicht Prüfung durch Behörde; Entscheidung durch Behörde Ziel: Untersagung oder Genehmigung mit Auflagen und Hinweisen Gutachterliche Begleitung; Nachweise erbringen; Kontrollen; Eigenüberwachung; behördliche Überwachung; Betriebstagebuch etc  Besorgnisgrundsatz  Baustelle stilllegen Oder: Genehmigung beantragen; Einhaltung der Auflagen
  8. Primärschutz  Bau von Anlagen; technische Errichtung Sekundärschutz verhindert Ausbreitung eines Schadens  Auffangwanne, doppelwandiges Rohr; Straßenbau in WSG Erkennbarkeit Wahrnehmung mit menschlichen Sinnen: Sehen Riechen Schmecken Hören Tasten) Wichtig: Schutz ist nur möglich, wo Mensch Einfluss nehmen kann Wichtig: WaRe hebt ab auf die Möglichkeit des Menschen, etwas wahrnehmen zu können und daraus Handlungerfordernisse herzuleiten, „Retten, Löschen, Bergen“ Wichtig: Mensch ist Ausgangspunkt (Auge des Betrachters) für Bewertung maßgeblich ist die Schwerkraft und die physikalischen Gesetze auf der Erde Fließwege von oben nach unten; wichtig für Schadensbegrenzung bei Gefahrenabwehr (wie wäre das beim Fracken möglich) z.B.:Auffangwannen unter einem Behälter (nicht darüber!!) Ölsperren in Fließrichtung im Gewässer (nicht gegen die Strömung!) Wie sieht das praktisch aus im Alltag?
  9. Ölunfall; ausgetretenes Öl wird in Stillbereichen des Gewässers gesammelt und aufgenommen. Ölsperre/Ölbindemittel
  10. Beispiel für Aufwand Mehrfachbarrieren In Fließgewässern gibt es an beiden Ufern festgelegte Stellen zum Ausbringen solcher Ölsperren, Sie werden regelmäßig frei geschnitten, um den Zugang zum Gewässer jederzeit zu ermöglichen Hier werden quer zur Fließrichtung Ölsperren gelegt, falls erforderlich
  11. Beispiel für Ölunfall und Räumarbeiten Hohe Kosten und sehr personalintensiv
  12. Unfall auf der Autobahn Rufbereitschaft UWB rund um die Uhr durch Feuerwehr alarmiert Ölbindemittel für unmittelbare Schadensbegrenzung (ggf. Auslaufen Wassergefährdender Stoffe  u.U. Bodenauskofferung erforderlich
  13. Großflächiger Einsatz Ölbindemittel wird anschließend wieder aufgenommen und entsorgt.
  14. In Wasserschutzgebieten besondere Anforderung: Wasserschutzzonenverordnungen für jedes WSG Zahlreiche Verbote (z.B. keine Ölheizungen; keine Betriebe, keine Gülle) Zusätzliche Anforderungen technischer Art (doppelwandige Rohrleitungen) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten. RiStWag
  15. Diesen Aufwand für 3 Liter Öl, welchen Aufwand für 3000 Liter, in unsichtbaren tiefen Gesteinsschichten im Karstgebirge, in Verwerfungszonen, fahren sie mal in einen Steinbruch und schauen sich unser Gebirge im Querschnitt an, dann werden sie feststellen, wir haben keine Möglichkeit irgendetwas aufzufangen wenn was schief geht. Wir haben kein Personal, keine Technik, keine Kenntnisse, keine Sanierungsmöglichkeiten und keinen Zugang. Wir als Genehmigungsbehörde stellen es vermutlich erst fest, wenn Schäden erkennbar werden (Sehen, Riechen, Fühlen, Schmecken, Hören), sollen aber unser OK zur Genehmigung geben. Aber wie lässt sich das juristisch ausdrücken? -> Besorgnisgrundsatz und Vorsorgeprinzip (nächste Folie)
  16. Es soll unwahrscheinlich sein, dass nachteilige Veränderungen eines Gewässers eintreten können. (strenger Maßstab, geringe Schwelle) es reicht schon die Möglichkeit, dass eine Prognose sachlich vertretbar und nicht von der Hand zu weisen ist. GW-Reinhaltung: Besorgnisgrundsatz § 48(2) WHG („besagt, dass bestimmte Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass hierdurch nachteilige Veränderung eines Gewässers eintreten können“. Norm ist im WHG enthalten § 32 (2) Gewässer § 45 (2) Küstengewässer, § 48 (1) Grundwasser) Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: „bei der Anwendung dieser Normen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. An den Wahrscheinlichkeitsgrad der möglichen Gewässerverunreinigung sind nur geringe Anforderungen zu setzen. Die Schwelle, ab der eine Besorgnis zu bejahen ist, ist niedriger, als die Schwelle, ab der eine Gefahr im Sinne des allg. Polizei- und Ordnungsrechtes begründet werden kann. Es genügt bereits, dass die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose, nicht von der Hand zu weisen ist. Entscheidende Kriterien sind dabei insbesondere die Art und Menge des gelagerten bzw transportierten Stoffes, die Art der Lagerung, die Gelände- und Bodenbeschaffenheit, die vorhandene Infrastruktur für Störfälle, aber auch die Höhe und die Art des drohenden Schadens.“ Hinweis: vorliegende Gutachten belegen den Besorgnisgrundsatz  behördliches Handeln erforderlich = ?Genehmigung? UWB = Sonderordnungsbehörde = Wasserpolizei Sinn und Zweck der Vorschrift: Vorbeugung einer Beeinträchtigung des besonders sensiblen Grundwasserhaushalts bereits im Vorfeld der polizeilichen Gefahrenabwehr. Die Norm entspricht damit dem Vorsorgeprinzip Die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung hängt immer von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. B. verlangt, jede Art von Schäden, Risiken und Gefahren für das Grundwasser in Erwägung zu ziehen. Die mögliche Beeinträchtigung des GW muss so gering wie möglich sein; um so geringer,-je schwerwiegender ihre Folgen sein können. Die Regelung gilt auch für den Fall, dass mit nachteiligen Veränderungen des GW erst in Zukunft (also in langen Zeiträumen) zu rechnen ist. Kalkarurteil (Bundesverfassungsgericht) übertragen auf Wasserrecht bedeutet:Das Gesetz legt die Exekutive normativ fest auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Nicht nur unmittelbare Gefahren , sondern auch entfernte Wahrscheinlichkeiten, dass es zu einer Beeinträchtigung von Grundwasser kommen kann, sind auszuschließen. (Fracking?) Wegen der hohen Bedeutung des GW für das Wohl der Allgemeinheit dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens an diesem Rechtsgut (GW) nicht überspannt werden. Eine Verunreinigung kann selbst dann zu besorgen sein, wenn wassergefährdende Stoffe durch einen zwar schwer durchlässigen aber nicht absolut dichten Untergrund erst im Laufe einiger Jahre sickern und in das GW gelangen würden.
  17. Topografischer Atlas NRW Profilquerschnitt durch Heimatraum Brandenbergschichten; Mühlenbergschichten, Hobräcker Schichten, Hohenhöfer Schichten und DIABASGÄNGE (senkrecht)
  18. Oben: Schematische geologische Profile durch das rheinische Schiefergebirge (Meyer/Franke et al.um 1990) Unten: Karbonschichten aus den Niederlanden und den umliegenden Gebieten (Uni Utrecht 2008)
  19. Salzwasserauftrieb aus den Querstörungen der Oberkreide Störungen nach Zechenaufschlüssen und der Tiefbohrkarte des Niederreinisch/Westfälischen Steinkohlenbeckens: Chloridgehalt des Grundwassers > 50 mg/l bis >>500 mg/l
  20. interdisziplinäre Experten mit eigener Disziplin erf. Nicht sektoralisierte Vorgehensweise Cross complying sciences
  21. Das heißt: Bergrecht hat einen anderen Betrachtungsschwerpunkt des technischen Verfahrens als Wasserrecht, da die Gesetze ursprünglich für unterschiedliche Aufgaben konstruiert wurden. Ein Verfahren kann damit bergrechtlich genehmigungsfähig erscheinen, wenn es aus wasserrechtlicher Sicht abgelehnt werden würde. Dies ist die Situation, der wir beim Fracking gegenüber stehen und deren Gewichtung es zu prüfen gilt. So gelten für Anlagen zur Lagerung und zum Transport wassergefährdender Stoffe der Besorgnisgrundsatz und das Vorsorgeprinzip; für Bergrecht aber nicht. Für Bergrecht müssen Rohre so gebaut sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Besondere Anforderungen für Rohre aus Stahl: dürfen nur verwendet werden, wenn, wenn dies nach den Umständen geboten und zweckmäßig ist und die Eignung der Behörde nachgewiesen wurde.
  22. GG bis 2006:WaRe als Rahmenkompetenz; Länder füllen aus Änderung GG bei Föderalismusreform Für Wasserwirtschaft: konkurrierende Gesetzgebung (außer stoff- und anlagenbezogene Regelungen)  PING-PONG-Gesetzgebung