Dies sind die etwas anders angeordneten Folien meines Vortrags vom 6. Februar 2015 an der TU Dortmund.
Fragen und Kritik gerne per Email an beurskens@hhu.de
2. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was behandeln wir heute?
1 Was schützt das Urheberrecht?Urheberrecht
2 Was darf ein Urheber verbieten?
Verbotsrechte
3 Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?
Lizenzen
4 Wann darf ich ohne Einwilligung fremde Werke nutzen?
Ausnahmen
a Was sind eigentlich "Zitate"?
Zitate
b Was umfasst die Privatkopie?
Privatkopie
c Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
5 Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?
Haftung
6 Was sollte man mitnehmen?
Fazit
5. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
0. Welches Recht findet Anwendung?
I. Liegt überhaupt ein geschütztes „Werk“ vor?
II. Ist die angegriffene Handlung ein Eingriff in das Urheberrecht?
III. Ist die angegriffene Handlung durch Schranken gerechtfertigt?
IV. Besteht eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz)?
Folge: Unterlassung, Schadensersatz
1. Ist der betroffene Gegenstand überhaupt schutzfähig?
2. Ist der Anspruchsteller zur Geltendmachung berechtigt?
3. Ist der Schutz möglicherweise erloschen?
Wie „denkt“ ein Urheberrechtler?
10. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was gilt für Gesetze?
§ 5 UrhG – Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und
Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und
amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen
genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im
amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme
veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung,
daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und
Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1
und 2 entsprechend anzuwenden sind.
Was schützt das Urheberrecht?
Urheberrecht
11. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Aber was gilt für DIN-Normen, etc.?
(3) 1Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird
durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn
Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren
Wortlaut wiederzugeben. 2In diesem Fall ist der
Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu
angemessenen Bedingungen ein Recht zur
Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. 3Ist
ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur
Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur
Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2
verpflichtet.
Was schützt das Urheberrecht?
Urheberrecht
13. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was darf der Urheber / Verlag verbieten?
§ 15 UrhG – Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt
insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16)… .
(2) 1Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk
in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der
öffentlichen Wiedergabe). 2Das Recht der öffentlichen
Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)….
Was darf ein Urheber verbieten?
Verbotsrechte
14. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was ist „Öffentlichkeit“?
§ 15 UrhG – Allgemeines
(3) 1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl
von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. 2Zur
Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der
das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen
das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen
verbunden ist.
Was darf ein Urheber verbieten?
Verbotsrechte
15. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was ist „öffentliche Zugänglichmachung“?
§ 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das
Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer
Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Was darf ein Urheber verbieten?
Verbotsrechte
17. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was ist in jedem Fall zu beachten?
§ 63 UrhG – Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes … vervielfältigt
wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. … Die Verpflichtung
zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem
benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe
genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit
bekannt ist.
(2) … In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den
§§ 46, 48, 51 und 52a sowie der öffentlichen Zugänglichmachung
nach den §§ 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens
des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht
möglich ist.
Was darf ein Urheber verbieten?
Verbotsrechte
25. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was bedeutet „Namensnennung“?
You must include a copy of, or the
Uniform Resource Identifier (URI) for,
this License with every copy of the
Work You Distribute or Publicly
Perform.
You must, unless a request has been made pursuant to Section 4(a), keep
intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the
medium or means You are utilizing:
(i) the name of the Original Author […], another party or parties (e.g., a
sponsor institute, publishing entity, journal);
(ii) the title of the Work if supplied;
(iii) to the extent reasonably practicable, the URI, if any, that Licensor
specifies to be associated with the Work, […] ; […] and
(iv) in the case of an Adaptation, a credit identifying the use of the Work
in the Adaptation (e.g., "French translation of the Work by Original
Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author").
Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?
Lizenzen
27. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was bedeutet „Weitergabe unter gleichen
Bedingungen“?
You may Distribute or Publicly
Perform an Adaptation only under
the terms of: (i) this License; (ii) a
later version of this License with the
same License Elements as this
License; (iii) a Creative Commons
jurisdiction license (either this or a
later license version) that contains
the same License Elements as this
License (e.g., Attribution-ShareAlike
3.0 US)); (iv) a Creative Commons
Compatible
This Section 4(b) applies to the Adaptation as incorporated in a
Collection, but this does not require the Collection apart from the
Adaptation itself to be made subject to the terms of the Applicable
License.
Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?
Lizenzen
28. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was bedeutet „nicht kommerziell“?
You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in
any manner that is primarily intended for or directed toward commercial
advantage or private monetary compensation. The exchange of the Work
for other copyrighted works by means of digital file-sharing or otherwise
shall not be considered to be intended for or directed toward commercial
advantage or private monetary compensation, provided there is no
payment of any monetary compensation in connection with the exchange
of copyrighted works.
Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?
Lizenzen
30. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Welche Lizenz galt für Cliparts in Powerpoint, Word
& Co?
Wenn Sie Microsoft Office.com oder die Microsoft
Office-Webanwendungen verwenden, haben Sie
möglicherweise Zugriff auf Medienbilder, ClipArt,
Animationen, Ton, Musik, Videoclips, Vorlagen und
andere Formen von Inhalt („Medienelemente“), die mit
der auf Office.com verfügbaren Software oder als
Bestandteil eines zur Software gehörenden Diensts
bereitgestellt werden. Sie sind berechtigt, die
Medienelemente zu kopieren und in Projekten und
Dokumenten zu verwenden.
http://windows.microsoft.com/de-DE/windows-live/microsoft-services-agreement
Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung erlaubt?
Lizenzen
34. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was ist ein „Zitat“ im Sinne des Gesetzes?
§ 51 UrhG – Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des
Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem
selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in
einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Was sind eigentlich "Zitate"?
Zitate
Ausnahmen
36. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Welche Checkliste sollte ich für Zitate beachten?
• Ist meine eigene Darstellung schutzfähig iSd UrhG?
• Ist das zitierte Werk bereits veröffentlicht?
• Wird das Notwendige nicht überschritten? Kleiner
Ausschnitt (10-12%), ganze Bilder
• Besteht ein innerer Zusammenhang (Kritik,
Diskussion, Bestätigung)? nicht: Ersparnis eigener
Ausführungen, Unterhaltung / Dekoration
• Ersetzt das Zitat nicht den Kauf des Originals?
Keine Kumulation von Zitaten aus einem Werk
• Wird das zitierte Werk nicht entstellt? nur
minimale Veränderungen (Kompression,
Verkleinerung, Satzbau, indirekte Rede)
• Ist das Zitat mit Quellenangabe kenntlich gemacht?
Was sind eigentlich "Zitate"?
Zitate
Ausnahmen
38. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Worum geht es hier eigentlich?
Ein Vorlesungsskript beinhaltet über 70 verschiedene
Quellen, die in unterschiedlicher Form verwendet
werden …
Bisher habe ich dieses Skript auf Papier kopiert und an
die Studierenden zum Selbstkostenpreis (0,03 €/DIN A 4-
Seite) weitergegeben.
Frage: Darf ich dies auch weiterhin tun? Wenn nicht,
was ist zu tun?
Was umfasst die Privatkopie?
Privatkopie
Ausnahmen
39. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Inwieweit sind Kopien überhaupt erlaubt?
§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf
beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet
wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen
lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um
Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger
mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Was umfasst die Privatkopie?
Privatkopie
Ausnahmen
40. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Geht es hier nicht um einen „privaten Gebrauch“
der Studierenden?
§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes
herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist
und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, …
Was umfasst die Privatkopie?
Privatkopie
Ausnahmen
41. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Also darf ich solche Reader an meine Studenten
ausgeben?
(3) 1Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines
Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von
einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen… in der
für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in… Hochschulen
… in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. 2Die
Vervielfältigung eines Werkes, das für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Was umfasst die Privatkopie?
Privatkopie
Ausnahmen
45. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was ist ganz unproblematisch nutzbar?
„Public Domain“
„Open Access“ /
„Creative
Commons“ (wenn
Bedingungen
eingehalten)
Werke von Autoren
die mehr als 70
Jahre tot sind
Eigene Materialien,
wenn nicht Rechte
übertragen
Zitate
Materialien mit
Erlaubnis des
Rechteinhabers
(Kollegen, Verlag)
Materialien mit
Hochschullizenz
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
47. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (1)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern…
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
48. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013,
Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der
Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100
Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer
Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es
sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG
„kleine“ Teile eines Werkes; bei der Prüfung, ob danach
kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht
worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen,
die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend
aus Text [nicht etwa überwiegend aus Bildern, Fotos oder
Abbildungen] besteht.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
49. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Aber was gilt denn für diese Frage?
Einige Quellen haben nur einen Umfang von wenigen
Seiten. Bei der Entnahme von Grafiken, Tabellen oder
kurzen Textpassagen kann dann die Grenze von 12 % des
Werkes überschritten sein. Was ist zu tun?
Wie soll beispielsweise eine Bewertung des Anteiles
eines einzigen Bildes / einer einzigen Tabelle an einem
Werk vorgenommen werden?
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
50. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (2)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern…
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
51. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (3)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern…
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
52. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013,
Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
Bei der Beurteilung, ob öffentlich zugänglich gemachte
Teile eines Werkes der „Veranschaulichung“ im
Unterricht dienen, ist auch im Blick auf die
verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Lehre (Art. 5
Abs. 3 GG) kein kleinlicher Maßstab anzulegen Das
Öffentlich-Zugänglichmachen dient daher schon dann
der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der
Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter
erfassbar wird …
Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der
zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im
Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu
ergänzen.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
53. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (4)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern…
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
54. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013,
Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
Teile eines Werkes werden nur dann „im Unterricht“
öffentlich zugänglich gemacht, wenn sie ausschließlich zu
Lehrzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken - wie
etwa für Belange der Hochschulverwaltung - öffentlich
zugänglich gemacht werden.
Das Zugänglichmachen „im Unterricht“ ist allerdings …
nicht durch die zeitlichen und räumlichen Grenzen des
Unterrichts beschränkt, sondern kann sich auf andere
Zeiten (wie die Vor- oder Nachbereitung des
Unterrichts) und Orte (etwa den häuslichen Arbeitsplatz)
erstrecken
nicht ewig idR bis zur Prüfung
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
55. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (5)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern…
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
56. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013,
Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
Die Teile des Werkes dürfen nur
„Unterrichtsteilnehmern“, also den Studierenden, die am
Unterricht teilnehmen, und nicht etwa allen
Studierenden des Studiengangs oder der Hochschule
zugänglich gemacht werden. …
Die Teile eines Werkes werden „ausschließlich“ dem
bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern
zugänglich gemacht, wenn diesem Kreis nicht
angehörende Personen durch technisch geeignete Mittel
von einem Zugang ausgeschlossen sind
Kein Einheitspasswort Anmeldung
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
57. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (6)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern…
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
58. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013,
Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die
in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und
Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a
der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 52a UrhG
um-gesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in
bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen
(zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder
sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird
und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
59. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013,
Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes
ist nur dann anzunehmen, wenn die fragliche Nutzung zur
herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt. …
In vergleichbarer Weise könnte die normale Werkverwertung
beeinträchtigt werden, wenn ein ausschließlich für den
Unterrichtsgebrauch an Hochschulen bestimmtes Lehrbuch zur
Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich
zugänglich gemacht würde.
Die normale Werkverwertung wird auch nicht dadurch
beeinträchtigt, dass auf der elektronischen Lernplattform
eingestellte kleine Teile des Werkes von den Studierenden
ausgedruckt und abgespeichert werden können.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
60. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013,
Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie
Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem
jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn
der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler
Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung
zu angemessenen Bedingungen anbietet.
Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte
Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das
Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die
Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell
und unproblematisch gewährleistet ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
61. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (7)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an
Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten
Kreis von Unterrichtsteilnehmern…
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
63. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (8)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(1) Zulässig ist, …
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs
sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von
Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
64. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (9)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(2) 1Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets
nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2Die
öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor
Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären
Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
65. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (10)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur
öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen
Vervielfältigungen.
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Aber beachte:
§ 53 Abs. 2 UrhG
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
66. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt § 52a UrhG (11)?
§ 52a UrhG – Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
(4) 1Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist
eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
67. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Wie teuer ist das Bereitstellen von Texten?
VG-Wort: 0,8 Cent (0,008 Euro)
pro Seite und pro Studierendem
50
10
500
4,00
Studierende
Seiten
· 0,8 Cent
Euro (in Worten: Vier Euro)
Zum Vergleich Kröner-Verlag:
10 Cent pro Seite pro Student
(91 Seiten = 9,10 € pro Student
Buch für 25 €)
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
72. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was regelt der Gesamtvertrag der Länder von 2007?
(1) Im Sinne dieses Vertrages gelten als:
a) kleine Teile eines Werkes maximal 15 % eines Werkes,
bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge
b) Teile eines Werkes 33 % eines Druckwerkes
c) Werk geringen Umfangs:
ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei
Musikeditionen maximal 6 Seiten,
ein Film von maximal 5 Minuten Länge,
maximal 5 Minuten 1eines Musikstücks sowie
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen
Abbildungen.
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
73. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Wie ist die Vergütung in diesem Vertrag geregelt?
Bis zu 20 Teilnehmer: 1,80 €
21-50 Teilnehmer: 3,00 €
51-100 Teilnehmer: 4,00 €
101-250 Teilnehmer: 5,00 €
Je weitere 250 Teilnehmer: 1,00 € mehr
(+ 7 % Mehrwertsteuer)
Bei Audio- / Audiovideowerken jeweils verdoppelt
Abrechnungszeitraum Semester / Trimester
Mitteilungspflicht der Hochschulen, Auskunftsanspruch
der Verwertungsgesellschaften
Was erlaubt § 52a UrhG für Lehre und Studium?
Intranetschranke
Ausnahmen
75. Urheberrecht
Verbotsrechte
Lizenzen
Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was droht mir?
§ 97 UrhG – Anspruch auf Unterlassung und
Schadensersatz
(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung
der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der
Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann,
wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?
Haftung
76. Urheberrecht
Verbotsrechte
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Ausnahmen
Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Sind Raubkopierer „Verbrecher“?
§ 106 UrhG - Unerlaubte
Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den
gesetzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine
Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Werkes vervielfältigt,
verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?
Haftung
78. Urheberrecht
Verbotsrechte
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Ausnahmen
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Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was bedeutet das?
BGH, Urteil vom 16.01.1992, I ZR 36/90
Neben einer etwaigen – aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit
Art. 34 GG folgenden – Haftung des Landes Nordrhein-
Westfalen kommt eine eigene Schadensersatzhaftung des
Professors gegenüber dem Verlag nicht in Betracht.
Für den Unterlassungsanspruch … gelten die
Amtshaftungsgrundsätze nicht.
Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?
Haftung
79. Urheberrecht
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Ausnahmen
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Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Was gilt für „User generated Content“?
§ 19 TMG – Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
oder der Information haben …, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
Was droht mir, wenn ich Urheberrechte verletze?
Haftung
81. Urheberrecht
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Zitate
Privatkopie
Intranetschranke
Haftung
Fazit
Fazit: Was sollte ich mir merken?
• Urheberrecht: Schutz eigener geistiger Schöpfungen
• Umfang: Grundsätzlich umfassendes Kopierverbot /
Vorführverbot
• Berechtigter (Urheber, Inhaber ausschließlicher
Lizenz) kann Nutzungsbedingungen frei gestalten
• Creative Commons: Nicht „rechtlos“, sondern
besondere Pflichten
• Wichtige Schranken: Zitatrecht, Privatkopie,
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
• Schadensersatz nicht ohne Kenntnis / Kennenmüssen
• Social Media: Miturheber, auch kleine Teile
Was sollte man mitnehmen?
Fazit