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Neue Regulierungsvorschriften verunsichern Anleger wie
Finanzberater
   § FPSB Deutschland: Neues Vermittlergesetz konterkariert ganzheit-
      liche Beratung im Sinne des Kunden

Frankfurt/Main, 22. Juli 2011 – Die aktuelle Gesetzeslage für die Finanzdienstleis-
tungsbranche ist sowohl für die Anleger als auch die Finanzberater nur schwer durch-
schaubar. Wurde erst im Februar diesen Jahres das Gesetz zur Stärkung des Anleger-
schutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes („Anleger-
schutzgesetz“) auf den Weg gebracht, legt der Gesetzgeber mit dem Entwurf für ein
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
nach. Der Diskussionsentwurf zu dem Gesetz wurde im Februar veröffentlicht und
gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erarbeitet. Während das Anle-
gerschutzgesetz vor allem Regulierungsvorschriften für die Berater in Banken und Fi-
nanzinstituten enthält, betrifft das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermitt-
ler- und Vermögensanlagenrechts („Vermittlergesetz“), das im Oktober vom Bundes-
tag verabschiedet werden und zum Jahreswechsel 2012 in Kraft treten soll, die freien
Finanzvermittler. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB
Deutschland) begrüßt die Initiativen zur Verbesserung des Anlegerschutzes, kritisiert
aber die zersplitterte Aufsicht von Bankberatern und freien Vermittlern.
Die 300.000 in Deutschland tätigen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsver-
antwortliche sowie Compliance-Beauftragte bei Banken müssen sich zukünftig bei
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrieren lassen, wäh-
rend die 80.000 freien Vermittler nach dem Vermittlergesetz zukünftig der Gewerbe-
aufsicht unterliegen.
Fragmentierte Aufsicht: BaFin und Gewerbeämter
Neben der Meldepflicht von Bankberatern sieht das Anlegerschutzgesetz vor, dass
die BaFin bei Falschberatungen oder fehlender Offenlegung von Provisionen Buß-
gelder verhängen darf. Bei Verstößen oder schweren Fehlern droht ein Berufsverbot
von bis zu zwei Jahren. Zudem sind Banken und Finanzdienstleister seit dem 1. Juli.
verpflichtet, ihre Kunden bei Beratungsgesprächen anhand eines Produktinformati-
onsblattes („Beipackzettel“) über die wesentlichen Merkmale eines Finanzprodukts
wie Risiken, Erträge und Kosten aufzuklären. Damit soll die Vergleichbarkeit ver-
schiedener Finanzprodukte für den Anleger erleichtert werden.
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Für die Anlageberater von Banken und Finanzinstituten kommt die sogenannte „Alte-
Hasen-Regelung“ zum Tragen: Wer über eine Berufserfahrung von mehr als fünf
Jahren verfügt, braucht keine entsprechende Berufsqualifikation nachzuweisen. Die-
se Regelung ist bei den freien Vermittlern laut dem Vermittlergesetz nicht vorgese-
hen.
Neben der Regulierung der sogenannten Graumarktprodukte, dazu zählen geschlos-
sene Fonds, stille Beteiligungen sowie Genussrechte, sieht das Vermittlergesetz ei-
ne gewerberechtliche Erlaubnispflicht für freie Vermittler vor. „Mit den Gewerbeauf-
sichtsämtern sind fachfremde Behörden zuständig, die über keinerlei Erfahrung mit
Finanzprodukten verfügen“ kritisiert Rudolf Fuhrmann, Vorstandsvorsitzender des
FPSB Deutschland. Schon in der 2008 veröffentlichten Studie von Evers & Jung „An-
forderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität, bessere Entscheidungen“ im Auf-
trag des BMELV wurde die Durchschlagskraft der Aufsicht von fachfremden Instituti-
onen bezweifelt.
Nach dem neu eingefügten § 34f Gewerbeordnung (GewO) müssen die Vermittler
von offenen und geschlossenen Fonds, sogenannte Finanzanlagenvermittler oder
Finanzanlagenberater, künftig einen Sachkundenachweis durch das Ablegen einer
Sachkundeprüfung erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungswei-
se eine dem Umfang der Versicherungssumme entsprechende Kapitalausstattung
nachweisen. Zudem sind die freien Vermittler verpflichtet, sich in einem öffentlichen
Register bei den Industrie- und Handelskammern führen zu lassen. Mit dem neuen
Gesetz werden geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwe-
sengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) qualifiziert,
wodurch sich die Regelungen für deren Vertrieb durch umfassende Informations-,
Beratungs- und Dokumentationspflichten deutlich verschärfen.
Produktzentrierte statt ganzheitliche Qualifikation
Die Unabhängigkeit der Vermittler bleibt indes gewährleistet, da die Vermittlung ge-
schlossener Fonds als zusätzlicher Ausnahmetatbestand ins KWG aufgenommen
wird, so dass deren Vertrieb wie schon bisher bei offenen Fonds ohne eine BaFin-
Erlaubnis nach § 32 KWG beziehungsweise ohne sich unter ein Haftungsdach bege-
ben zu müssen, weiterhin möglich ist. „Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der
Vermittler sich bei seiner Tätigkeit auf den Vertrieb von offenen und geschlossenen
Fonds beschränken muss, da ansonsten die Vorschriften des WpHG und des KWG
zur Anwendung kommen. Eine ganzheitliche Beratung im Sinne des Kunden bezieht
sich aber immer auf das Gesamtvermögen des jeweiligen Anlegers und damit auf ein
breites Produktspektrum“, erläutert Fuhrmann.
„Die Regulierung der Fondsvermittler über die Gewerbeämter teilt den Markt in Seg-
mente, deren Zulassungsvoraussetzungen sich an den Produktgruppen ausrichten“
kritisiert Fuhrmann. Die Inhalte der IHK-Sachkundeprüfung werden zwar erst im Ver-
ordnungswege festgelegt, es zeichnet sich jedoch ab, dass es keine allumfassende
Sachkundeprüfung, sondern produktabhängige Spezialisierungsprüfungen geben
wird.
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„Hat ein Vermittler die Prüfung zu geschlossenen Fonds absolviert, so kann er auf-
grund seiner produktfokussierten Qualifikation den Kunden noch lange nicht über die
gesamte Bandbreite der privaten Altersvorsorge beraten“, so Fuhrmann weiter.

Der FPSB Deutschland tritt seit seiner Gründung 1997 für eine ganzheitliche und am
Kundeninteresse ausgerichteten Beratung mittels national und international aner-
kannter Zertifizierungsstandards ein. „Eine ganzheitliche Ausbildung des Beraters
ist wesentlich. Denn die in vielen Ausbildungsgängen übliche Fokussierung auf Pro-
duktkenntnisse birgt die Gefahr der vielfach kritisierten produktorientierten Verkaufs-
beratung“ so Fuhrmann.

Die vom Verband zertifizierten Finanzplaner als Certified Financial Planner (CFP)
und Nachfolgeplaner als Certified Foundation and Estate Planner (CFEP) repräsen-
tieren aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung und der Verpflichtung zur ständigen
Weiterbildung höchstes Qualitätsniveau in der Finanzdienstleistungsbranche. Alle
Zertifikatsträger verfügen über vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Finanzprodukte,
Immobilien, Versicherungen, Steuern und Recht sowie auf dem Gebiet der Nach-
lassplanung beim CFEP. Um einen hohen Verbraucherschutz zu garantieren, müs-
sen alle Zertifikatsträger strenge Standesregeln einhalten. Das System aus Berufs-
grundsätzen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Finanzplanung (GoF) sowie den
Ethikregeln garantiert dem Kunden ein Höchstmaß an Beratungsqualität. Bei Verfeh-
lungen kann das Ehrengericht des FPSB Deutschland Sanktionen bis hin zum Ent-
zug des Zertifikats aussprechen.

Über FPSB Deutschland e.V.
Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit
Sitz in Frankfurt am Main ist der Zusammenschluss von 1066 Certified Financial
Plannern (CFP). Der FPSB Deutschland regelt auch das Zertifizierungsverfahren der
Certified Foundation and Estate Planner (CFEP) als Nachlass- und Erbschaftsplaner
in Deutschland. Aktuell sind 94 der insgesamt 1331 Mitglieder des FPSB Deutsch-
land reine CFEP-Zertifikatsträger, 171 haben beide Zertifikate. Die Zertifikatsträger
repräsentieren aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und stets aktualisiertem Fach-
wissen höchstes Qualitätsniveau in der Finanzdienstleistungsbranche. Als deren
Standesorganisation nimmt der FPSB Deutschland ihre Zertifizierung vor, entwickelt
und überprüft die Ausbildungsregeln, erarbeitet die Standards für die finanzplaneri-
sche Beratung und deren Umsetzung und überwacht sowohl das ethische Verhalten
der CFP bei ihrer Berufsausübung als auch deren laufende Fort- und Weiterbildung.
Der FPSB ist Mitglied im internationalen Netzwerk des FPSB Financial Planning
Standards Board Ltd., dem weltweiten Zusammenschluss aller nationalen CFP Or-
ganisationen mit rund 133.000 CFP-Zertifikatsträgern in 24 Ländern. Weitere Infor-
mationen erhalten Sie unter:
www.fpsb.de
Seite 4




Kontakt Presse
iris albrecht finanzkommunikation, Iris Albrecht
Aachener Straße 15, D- 50674 Köln
Tel.: 0221-280 64 930 / 069-90 55 9380
Email: albrecht@irisalbrecht.com
presse@fpsb.de

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  • 1. Neue Regulierungsvorschriften verunsichern Anleger wie Finanzberater § FPSB Deutschland: Neues Vermittlergesetz konterkariert ganzheit- liche Beratung im Sinne des Kunden Frankfurt/Main, 22. Juli 2011 – Die aktuelle Gesetzeslage für die Finanzdienstleis- tungsbranche ist sowohl für die Anleger als auch die Finanzberater nur schwer durch- schaubar. Wurde erst im Februar diesen Jahres das Gesetz zur Stärkung des Anleger- schutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes („Anleger- schutzgesetz“) auf den Weg gebracht, legt der Gesetzgeber mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts nach. Der Diskussionsentwurf zu dem Gesetz wurde im Februar veröffentlicht und gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erarbeitet. Während das Anle- gerschutzgesetz vor allem Regulierungsvorschriften für die Berater in Banken und Fi- nanzinstituten enthält, betrifft das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermitt- ler- und Vermögensanlagenrechts („Vermittlergesetz“), das im Oktober vom Bundes- tag verabschiedet werden und zum Jahreswechsel 2012 in Kraft treten soll, die freien Finanzvermittler. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) begrüßt die Initiativen zur Verbesserung des Anlegerschutzes, kritisiert aber die zersplitterte Aufsicht von Bankberatern und freien Vermittlern. Die 300.000 in Deutschland tätigen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsver- antwortliche sowie Compliance-Beauftragte bei Banken müssen sich zukünftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrieren lassen, wäh- rend die 80.000 freien Vermittler nach dem Vermittlergesetz zukünftig der Gewerbe- aufsicht unterliegen. Fragmentierte Aufsicht: BaFin und Gewerbeämter Neben der Meldepflicht von Bankberatern sieht das Anlegerschutzgesetz vor, dass die BaFin bei Falschberatungen oder fehlender Offenlegung von Provisionen Buß- gelder verhängen darf. Bei Verstößen oder schweren Fehlern droht ein Berufsverbot von bis zu zwei Jahren. Zudem sind Banken und Finanzdienstleister seit dem 1. Juli. verpflichtet, ihre Kunden bei Beratungsgesprächen anhand eines Produktinformati- onsblattes („Beipackzettel“) über die wesentlichen Merkmale eines Finanzprodukts wie Risiken, Erträge und Kosten aufzuklären. Damit soll die Vergleichbarkeit ver- schiedener Finanzprodukte für den Anleger erleichtert werden.
  • 2. Seite 2 Für die Anlageberater von Banken und Finanzinstituten kommt die sogenannte „Alte- Hasen-Regelung“ zum Tragen: Wer über eine Berufserfahrung von mehr als fünf Jahren verfügt, braucht keine entsprechende Berufsqualifikation nachzuweisen. Die- se Regelung ist bei den freien Vermittlern laut dem Vermittlergesetz nicht vorgese- hen. Neben der Regulierung der sogenannten Graumarktprodukte, dazu zählen geschlos- sene Fonds, stille Beteiligungen sowie Genussrechte, sieht das Vermittlergesetz ei- ne gewerberechtliche Erlaubnispflicht für freie Vermittler vor. „Mit den Gewerbeauf- sichtsämtern sind fachfremde Behörden zuständig, die über keinerlei Erfahrung mit Finanzprodukten verfügen“ kritisiert Rudolf Fuhrmann, Vorstandsvorsitzender des FPSB Deutschland. Schon in der 2008 veröffentlichten Studie von Evers & Jung „An- forderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität, bessere Entscheidungen“ im Auf- trag des BMELV wurde die Durchschlagskraft der Aufsicht von fachfremden Instituti- onen bezweifelt. Nach dem neu eingefügten § 34f Gewerbeordnung (GewO) müssen die Vermittler von offenen und geschlossenen Fonds, sogenannte Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater, künftig einen Sachkundenachweis durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungswei- se eine dem Umfang der Versicherungssumme entsprechende Kapitalausstattung nachweisen. Zudem sind die freien Vermittler verpflichtet, sich in einem öffentlichen Register bei den Industrie- und Handelskammern führen zu lassen. Mit dem neuen Gesetz werden geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwe- sengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) qualifiziert, wodurch sich die Regelungen für deren Vertrieb durch umfassende Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten deutlich verschärfen. Produktzentrierte statt ganzheitliche Qualifikation Die Unabhängigkeit der Vermittler bleibt indes gewährleistet, da die Vermittlung ge- schlossener Fonds als zusätzlicher Ausnahmetatbestand ins KWG aufgenommen wird, so dass deren Vertrieb wie schon bisher bei offenen Fonds ohne eine BaFin- Erlaubnis nach § 32 KWG beziehungsweise ohne sich unter ein Haftungsdach bege- ben zu müssen, weiterhin möglich ist. „Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Vermittler sich bei seiner Tätigkeit auf den Vertrieb von offenen und geschlossenen Fonds beschränken muss, da ansonsten die Vorschriften des WpHG und des KWG zur Anwendung kommen. Eine ganzheitliche Beratung im Sinne des Kunden bezieht sich aber immer auf das Gesamtvermögen des jeweiligen Anlegers und damit auf ein breites Produktspektrum“, erläutert Fuhrmann. „Die Regulierung der Fondsvermittler über die Gewerbeämter teilt den Markt in Seg- mente, deren Zulassungsvoraussetzungen sich an den Produktgruppen ausrichten“ kritisiert Fuhrmann. Die Inhalte der IHK-Sachkundeprüfung werden zwar erst im Ver- ordnungswege festgelegt, es zeichnet sich jedoch ab, dass es keine allumfassende Sachkundeprüfung, sondern produktabhängige Spezialisierungsprüfungen geben wird.
  • 3. Seite 3 „Hat ein Vermittler die Prüfung zu geschlossenen Fonds absolviert, so kann er auf- grund seiner produktfokussierten Qualifikation den Kunden noch lange nicht über die gesamte Bandbreite der privaten Altersvorsorge beraten“, so Fuhrmann weiter. Der FPSB Deutschland tritt seit seiner Gründung 1997 für eine ganzheitliche und am Kundeninteresse ausgerichteten Beratung mittels national und international aner- kannter Zertifizierungsstandards ein. „Eine ganzheitliche Ausbildung des Beraters ist wesentlich. Denn die in vielen Ausbildungsgängen übliche Fokussierung auf Pro- duktkenntnisse birgt die Gefahr der vielfach kritisierten produktorientierten Verkaufs- beratung“ so Fuhrmann. Die vom Verband zertifizierten Finanzplaner als Certified Financial Planner (CFP) und Nachfolgeplaner als Certified Foundation and Estate Planner (CFEP) repräsen- tieren aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung und der Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung höchstes Qualitätsniveau in der Finanzdienstleistungsbranche. Alle Zertifikatsträger verfügen über vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Finanzprodukte, Immobilien, Versicherungen, Steuern und Recht sowie auf dem Gebiet der Nach- lassplanung beim CFEP. Um einen hohen Verbraucherschutz zu garantieren, müs- sen alle Zertifikatsträger strenge Standesregeln einhalten. Das System aus Berufs- grundsätzen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Finanzplanung (GoF) sowie den Ethikregeln garantiert dem Kunden ein Höchstmaß an Beratungsqualität. Bei Verfeh- lungen kann das Ehrengericht des FPSB Deutschland Sanktionen bis hin zum Ent- zug des Zertifikats aussprechen. Über FPSB Deutschland e.V. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt am Main ist der Zusammenschluss von 1066 Certified Financial Plannern (CFP). Der FPSB Deutschland regelt auch das Zertifizierungsverfahren der Certified Foundation and Estate Planner (CFEP) als Nachlass- und Erbschaftsplaner in Deutschland. Aktuell sind 94 der insgesamt 1331 Mitglieder des FPSB Deutsch- land reine CFEP-Zertifikatsträger, 171 haben beide Zertifikate. Die Zertifikatsträger repräsentieren aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und stets aktualisiertem Fach- wissen höchstes Qualitätsniveau in der Finanzdienstleistungsbranche. Als deren Standesorganisation nimmt der FPSB Deutschland ihre Zertifizierung vor, entwickelt und überprüft die Ausbildungsregeln, erarbeitet die Standards für die finanzplaneri- sche Beratung und deren Umsetzung und überwacht sowohl das ethische Verhalten der CFP bei ihrer Berufsausübung als auch deren laufende Fort- und Weiterbildung. Der FPSB ist Mitglied im internationalen Netzwerk des FPSB Financial Planning Standards Board Ltd., dem weltweiten Zusammenschluss aller nationalen CFP Or- ganisationen mit rund 133.000 CFP-Zertifikatsträgern in 24 Ländern. Weitere Infor- mationen erhalten Sie unter: www.fpsb.de
  • 4. Seite 4 Kontakt Presse iris albrecht finanzkommunikation, Iris Albrecht Aachener Straße 15, D- 50674 Köln Tel.: 0221-280 64 930 / 069-90 55 9380 Email: albrecht@irisalbrecht.com presse@fpsb.de