SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  28
Télécharger pour lire hors ligne
Hauptquartier der
Vereinten Nationen (UNO)
in New York City
Geschichte der Menschenrechte

1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

1965 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
     Rassendiskriminierung

1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

1966 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

1979 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen
     (UN-Frauenrechtskonvention)

1984 Übereinkommen gegen Folter und andere, grausame unmenschliche oder
     erniedrigende Behandlung oder Strafe

1989 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)

2006 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
     (UN-Behindertenrechtskonvention)
WFD                                                                  UNO
 Weltverband                                                           Vereinte
der Gehörlosen                                                         Nationen




                                              Quelle: www.kl-deaf.fi
                 Dr. Liisa Kauppinen
                 WFD-Generalsekretärin 1987-1995
                   WFD-Präsidentin 1995-2003
Weltverband der Gehörlosen (WFD)
                Aufgaben und Ziele des WFD betreffend
                  UN-Behindertenrechtskonvention

• Anerkennung der Sprachenrechte von gehörlosen Menschen
• Treffen und Verhandlungen mit nationalen Delegierten
• Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen
• Informationsweitergabe an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...)
• Aufruf an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...) d.h. diese sollen in ihren
  Ländern für die UN-Konvention aktiv werden
• Eingaben und Anliegen zum Thema „Gebärdensprache“ und
  „Gehörlosenkultur“ in die UN-Konvention
• Die UN-Konvention darf die Rechte gehörloser Menschen
  nicht beeinträchtigen oder diskriminieren
• Die UN-Konvention muss gehörlose Menschen unterstützen!
Schwerpunkte
         UN-Behindertenrechtskonvention

Teilhabe, Partizipation   Bildung
Frauen, Kinder            Gesundheit
Bewusstseinsbildung       Information
Barrierefreiheit          Kommunikation
Recht auf Leben           Sozialer Schutz
Zugang zur Justiz         Arbeit
Privatsphäre              Kultur, Erholung, Freizeit, Sport
Wohnung und Familie       Internationale Zusammenarbeit

Statistik und Datensammlung
Nationale Durchführung und Überwachung
Grundprinzipien
            UN-Behindertenrechtskonvention

•   Inklusion (volle gesellschaftliche Teilhabe)
•   Barrierefreiheit
•   Partizipation (Beteiligung)
•   Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit
•   Selbstbestimmung
•   Bewusstseinsbildung
Artikel 1

Zweck

… den vollen Genuss aller Menschenrechte für
alle Menschen mit Behinderungen zu fördern,
zu schützen und zu gewährleisten
Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Kommunikation umfasst Sprachen, Text, Braille, taktile
Kommunikation (…)

Sprachen umfasst Lautsprachen und Gebärdensprachen
sowie andere nichtsprachliche Kommunikationsformen.
Artikel 8

Bewusstseinsbildung

 … Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber
Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen
bekämpfen.
 … wirksame Kampagnen, respektvolle Einstellung auf allen
Ebenen des Bildungssystems, …
Artikel 9 Abs. 2 lit. e

Barrierefreiheit

Die Regierungen sollen professionelle
Gebärdensprachdolmetscher bereitstellen, um den
barrierefreien Zugang zu öffentlichen zugänglichen
Gebäuden und anderen Einrichtungen zu ermöglichen.
Artikel 21 lit. b

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und
Zugang zu Informationen

Die Verwendung von Gebärdensprache, (…) alternative
Kommunikationsformen (…) muss im Umgang mit Behörden
akzeptiert und erleichtert werden.
Artikel 21 lit. e

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit
und Zugang zu Informationen

Die Verwendung von Gebärdensprachen soll anerkannt und
gefördert werden.
Artikel 24 Abs. 3 lit. b

Bildung

Die Maßnahmen beinhalten, dass das Erlernen der
Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen
Identität der Gehörlosengemeinschaft gefördert werden.
Artikel 24 Abs. 3 lit. c

Bildung

Die Regierungen sollen sicherstellen, dass gehörlose und
taubblinde Menschen sowie Kinder in der für sie am besten
geeignete Sprache und Formen und Mitteln der
Kommunikation unterrichtet werden in einem Umfeld, das die
bestmögliche schulische und soziale Entwicklung optimal
unterstützt.
Artikel 24 Abs. 4

Bildung

Die Regierungen setzen Maßnahmen zur Einstellung von
Lehrkräften, einschließlich jene mit Behinderung, die in
Gebärdensprache qualifiziert sind.
Fortbildung und Verwendung von pädagogischen Verfahren
und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit
Behinderungen.
Artikel 24 Abs. 5

Bildung

Die Regierungen stellen Zugang zu allgemeiner
Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und
lebenslanges Lernen (...) ohne Diskriminierung und gleiche
Chancen her.
Zu diesem Zweck stellen die Regierungen sicher, dass für
Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen
getroffen werden.
Artikel 26

Habilitation und Rehabilitation

Maßnahmen mit dem Ziel:
… Höchstmaß an Unabhängigkeit
… umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche
  Fähigkeiten
… volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens
… ab frühestmöglichen Stadium des Lebens
(z.B. ÖGS-kompetente Mobilitätstrainer oder Persönliche Assistenz für taubblinde Menschen)
Artikel 30 Abs. 1 lit. b

Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit
und Sport

Menschen mit Behinderungen haben Recht auf
gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen Leben (...)
Die Regierungen treffen Maßnahmen, um Zugang zu
Fernsehprogrammen, Filmen, Theater und anderen kulturellen
Aktivitäten in zugänglichen Formaten sicherzustellen;
Artikel 30 Abs. 4

Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit
und Sport

Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigten
Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer
spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität,
einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
Erster Bericht der Bundesregierung
Erster Bericht der Zivilgesellschaft
Erster Weltbericht der WHO zu Behinderung
Kontakt
                 Informationen, Fragen, Feedback...


Lukas Huber

Generalsekretär
Österreichischer Gehörlosenbund
Waldgasse 13/2, 1100 Wien                     Mitgliedschaft bei
l.huber@oeglb.at                          folgenden Organisationen:

Contenu connexe

Similaire à Menschenrechte - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Menschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann Stiftung
Menschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann StiftungMenschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann Stiftung
Menschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann StiftungStresemann Stiftung
 
Dr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine Inklusionspyramide
Dr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine InklusionspyramideDr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine Inklusionspyramide
Dr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine InklusionspyramideKa Tha
 
UN-BRK für Alle
UN-BRK für AlleUN-BRK für Alle
UN-BRK für AlleSueLobsiger
 
Christine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen Vielfalt
Christine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen VielfaltChristine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen Vielfalt
Christine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen VielfaltRaabe Verlag
 

Similaire à Menschenrechte - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (6)

Menschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann Stiftung
Menschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann StiftungMenschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann Stiftung
Menschenrecht Meinungsfreiheit - Vortrag der Stresemann Stiftung
 
Dr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine Inklusionspyramide
Dr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine InklusionspyramideDr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine Inklusionspyramide
Dr. Bernhard Conrads - Wie baue ich eine Inklusionspyramide
 
UN-BRK für Alle
UN-BRK für AlleUN-BRK für Alle
UN-BRK für Alle
 
Christine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen Vielfalt
Christine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen VielfaltChristine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen Vielfalt
Christine M. Merkel:Das UNESCO-Übereinkommen zur Kulturellen Vielfalt
 
Der Weg zum Rechtsanspruch
Der Weg zum RechtsanspruchDer Weg zum Rechtsanspruch
Der Weg zum Rechtsanspruch
 
Natur und Kultur
Natur und KulturNatur und Kultur
Natur und Kultur
 

Menschenrechte - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

  • 1.
  • 2. Hauptquartier der Vereinten Nationen (UNO) in New York City
  • 3. Geschichte der Menschenrechte 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1965 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung 1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1966 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1979 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen (UN-Frauenrechtskonvention) 1984 Übereinkommen gegen Folter und andere, grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 1989 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) 2006 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention)
  • 4. WFD UNO Weltverband Vereinte der Gehörlosen Nationen Quelle: www.kl-deaf.fi Dr. Liisa Kauppinen WFD-Generalsekretärin 1987-1995 WFD-Präsidentin 1995-2003
  • 5.
  • 6.
  • 7.
  • 8. Weltverband der Gehörlosen (WFD) Aufgaben und Ziele des WFD betreffend UN-Behindertenrechtskonvention • Anerkennung der Sprachenrechte von gehörlosen Menschen • Treffen und Verhandlungen mit nationalen Delegierten • Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen • Informationsweitergabe an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...) • Aufruf an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...) d.h. diese sollen in ihren Ländern für die UN-Konvention aktiv werden • Eingaben und Anliegen zum Thema „Gebärdensprache“ und „Gehörlosenkultur“ in die UN-Konvention • Die UN-Konvention darf die Rechte gehörloser Menschen nicht beeinträchtigen oder diskriminieren • Die UN-Konvention muss gehörlose Menschen unterstützen!
  • 9. Schwerpunkte UN-Behindertenrechtskonvention Teilhabe, Partizipation Bildung Frauen, Kinder Gesundheit Bewusstseinsbildung Information Barrierefreiheit Kommunikation Recht auf Leben Sozialer Schutz Zugang zur Justiz Arbeit Privatsphäre Kultur, Erholung, Freizeit, Sport Wohnung und Familie Internationale Zusammenarbeit Statistik und Datensammlung Nationale Durchführung und Überwachung
  • 10. Grundprinzipien UN-Behindertenrechtskonvention • Inklusion (volle gesellschaftliche Teilhabe) • Barrierefreiheit • Partizipation (Beteiligung) • Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit • Selbstbestimmung • Bewusstseinsbildung
  • 11. Artikel 1 Zweck … den vollen Genuss aller Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten
  • 12. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Kommunikation umfasst Sprachen, Text, Braille, taktile Kommunikation (…) Sprachen umfasst Lautsprachen und Gebärdensprachen sowie andere nichtsprachliche Kommunikationsformen.
  • 13. Artikel 8 Bewusstseinsbildung … Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen bekämpfen. … wirksame Kampagnen, respektvolle Einstellung auf allen Ebenen des Bildungssystems, …
  • 14. Artikel 9 Abs. 2 lit. e Barrierefreiheit Die Regierungen sollen professionelle Gebärdensprachdolmetscher bereitstellen, um den barrierefreien Zugang zu öffentlichen zugänglichen Gebäuden und anderen Einrichtungen zu ermöglichen.
  • 15. Artikel 21 lit. b Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Die Verwendung von Gebärdensprache, (…) alternative Kommunikationsformen (…) muss im Umgang mit Behörden akzeptiert und erleichtert werden.
  • 16. Artikel 21 lit. e Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Die Verwendung von Gebärdensprachen soll anerkannt und gefördert werden.
  • 17. Artikel 24 Abs. 3 lit. b Bildung Die Maßnahmen beinhalten, dass das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosengemeinschaft gefördert werden.
  • 18. Artikel 24 Abs. 3 lit. c Bildung Die Regierungen sollen sicherstellen, dass gehörlose und taubblinde Menschen sowie Kinder in der für sie am besten geeignete Sprache und Formen und Mitteln der Kommunikation unterrichtet werden in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung optimal unterstützt.
  • 19. Artikel 24 Abs. 4 Bildung Die Regierungen setzen Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich jene mit Behinderung, die in Gebärdensprache qualifiziert sind. Fortbildung und Verwendung von pädagogischen Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.
  • 20. Artikel 24 Abs. 5 Bildung Die Regierungen stellen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen (...) ohne Diskriminierung und gleiche Chancen her. Zu diesem Zweck stellen die Regierungen sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
  • 21. Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation Maßnahmen mit dem Ziel: … Höchstmaß an Unabhängigkeit … umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten … volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens … ab frühestmöglichen Stadium des Lebens (z.B. ÖGS-kompetente Mobilitätstrainer oder Persönliche Assistenz für taubblinde Menschen)
  • 22. Artikel 30 Abs. 1 lit. b Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Menschen mit Behinderungen haben Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen Leben (...) Die Regierungen treffen Maßnahmen, um Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theater und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten sicherzustellen;
  • 23. Artikel 30 Abs. 4 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigten Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
  • 24. Erster Bericht der Bundesregierung
  • 25. Erster Bericht der Zivilgesellschaft
  • 26. Erster Weltbericht der WHO zu Behinderung
  • 27.
  • 28. Kontakt Informationen, Fragen, Feedback... Lukas Huber Generalsekretär Österreichischer Gehörlosenbund Waldgasse 13/2, 1100 Wien Mitgliedschaft bei l.huber@oeglb.at folgenden Organisationen: