3. Geschichte der Menschenrechte
1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1965 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung
1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
1966 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
1979 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen
(UN-Frauenrechtskonvention)
1984 Übereinkommen gegen Folter und andere, grausame unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe
1989 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
2006 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(UN-Behindertenrechtskonvention)
4. WFD UNO
Weltverband Vereinte
der Gehörlosen Nationen
Quelle: www.kl-deaf.fi
Dr. Liisa Kauppinen
WFD-Generalsekretärin 1987-1995
WFD-Präsidentin 1995-2003
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8. Weltverband der Gehörlosen (WFD)
Aufgaben und Ziele des WFD betreffend
UN-Behindertenrechtskonvention
• Anerkennung der Sprachenrechte von gehörlosen Menschen
• Treffen und Verhandlungen mit nationalen Delegierten
• Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen
• Informationsweitergabe an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...)
• Aufruf an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...) d.h. diese sollen in ihren
Ländern für die UN-Konvention aktiv werden
• Eingaben und Anliegen zum Thema „Gebärdensprache“ und
„Gehörlosenkultur“ in die UN-Konvention
• Die UN-Konvention darf die Rechte gehörloser Menschen
nicht beeinträchtigen oder diskriminieren
• Die UN-Konvention muss gehörlose Menschen unterstützen!
9. Schwerpunkte
UN-Behindertenrechtskonvention
Teilhabe, Partizipation Bildung
Frauen, Kinder Gesundheit
Bewusstseinsbildung Information
Barrierefreiheit Kommunikation
Recht auf Leben Sozialer Schutz
Zugang zur Justiz Arbeit
Privatsphäre Kultur, Erholung, Freizeit, Sport
Wohnung und Familie Internationale Zusammenarbeit
Statistik und Datensammlung
Nationale Durchführung und Überwachung
13. Artikel 8
Bewusstseinsbildung
… Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber
Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen
bekämpfen.
… wirksame Kampagnen, respektvolle Einstellung auf allen
Ebenen des Bildungssystems, …
14. Artikel 9 Abs. 2 lit. e
Barrierefreiheit
Die Regierungen sollen professionelle
Gebärdensprachdolmetscher bereitstellen, um den
barrierefreien Zugang zu öffentlichen zugänglichen
Gebäuden und anderen Einrichtungen zu ermöglichen.
15. Artikel 21 lit. b
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und
Zugang zu Informationen
Die Verwendung von Gebärdensprache, (…) alternative
Kommunikationsformen (…) muss im Umgang mit Behörden
akzeptiert und erleichtert werden.
16. Artikel 21 lit. e
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit
und Zugang zu Informationen
Die Verwendung von Gebärdensprachen soll anerkannt und
gefördert werden.
17. Artikel 24 Abs. 3 lit. b
Bildung
Die Maßnahmen beinhalten, dass das Erlernen der
Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen
Identität der Gehörlosengemeinschaft gefördert werden.
18. Artikel 24 Abs. 3 lit. c
Bildung
Die Regierungen sollen sicherstellen, dass gehörlose und
taubblinde Menschen sowie Kinder in der für sie am besten
geeignete Sprache und Formen und Mitteln der
Kommunikation unterrichtet werden in einem Umfeld, das die
bestmögliche schulische und soziale Entwicklung optimal
unterstützt.
19. Artikel 24 Abs. 4
Bildung
Die Regierungen setzen Maßnahmen zur Einstellung von
Lehrkräften, einschließlich jene mit Behinderung, die in
Gebärdensprache qualifiziert sind.
Fortbildung und Verwendung von pädagogischen Verfahren
und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit
Behinderungen.
20. Artikel 24 Abs. 5
Bildung
Die Regierungen stellen Zugang zu allgemeiner
Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und
lebenslanges Lernen (...) ohne Diskriminierung und gleiche
Chancen her.
Zu diesem Zweck stellen die Regierungen sicher, dass für
Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen
getroffen werden.
21. Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation
Maßnahmen mit dem Ziel:
… Höchstmaß an Unabhängigkeit
… umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche
Fähigkeiten
… volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens
… ab frühestmöglichen Stadium des Lebens
(z.B. ÖGS-kompetente Mobilitätstrainer oder Persönliche Assistenz für taubblinde Menschen)
22. Artikel 30 Abs. 1 lit. b
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit
und Sport
Menschen mit Behinderungen haben Recht auf
gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen Leben (...)
Die Regierungen treffen Maßnahmen, um Zugang zu
Fernsehprogrammen, Filmen, Theater und anderen kulturellen
Aktivitäten in zugänglichen Formaten sicherzustellen;
23. Artikel 30 Abs. 4
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit
und Sport
Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigten
Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer
spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität,
einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
28. Kontakt
Informationen, Fragen, Feedback...
Lukas Huber
Generalsekretär
Österreichischer Gehörlosenbund
Waldgasse 13/2, 1100 Wien Mitgliedschaft bei
l.huber@oeglb.at folgenden Organisationen: