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„SCHADENSPRÄVENTION: WAS SAGT DER ANWALT?
LEITUNG UND VERANTWORTUNG IN PRÄNATAL- UND
GEBURTSMEDIZIN“
Köln, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln-Hohenlind
Dr. Roland Uphoff, Fachanwalt für Medizinrecht, M.mel.
I. Ist der Facharztstandard „rund um die Uhr“ gewährleistet?
II. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme
organisiert, d.h. wie ist die Delegation ärztlicher Leistungen
geregelt?
III. Wie ist zu dokumentieren und wer hat zu dokumentieren?
IV. Wann ist das Aufklärungsgespräch zu führen und wer führt es?
V. Resümee
2
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
I. Ist der Facharztstandard jederzeit gewährleistet?
Grundsätzlich gilt, dass sowohl im Krankenhaus als auch in einer
Facharztpraxis durchgehend eine Behandlung nach dem jeweiligen
Facharztstandard sichergestellt sein muss (vgl. Martis/Winkhart,
Arzthaftungsrecht , 4. Aufl., 24).
3
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Der Facharztstandard ist
• individuell, d.h. abhängig von der Versorgungsstufe des
Krankenhauses,
• dynamisch, d.h. eine Behandlung, die gestern eine Außenseitermethode
und heute den Behandlungsstandard darstellt, kann morgen behandlungs-
fehlerhaft sein,
4
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
• objektiv, d.h. es kommt auf die Kenntnisse und
Fähigkeiten eines „gewissenhaften und aufmerksamen
Facharztes“ an.
Es kommt auf die objektive Sorgfalt und nicht auf die subjektiven
Fähigkeiten und Kenntnisse des Arztes an (Martis/Winkhart,
Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., 562 f, mit Rechtsprechungsnachweis).
„Übliche“ Nachlässigkeiten, steuerbare personelle Engpässe oder
individuelle Inkompetenz entlasten nicht.
5
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
AG Medizinrecht der DGGG, Mindestanforderungen, 2011:
„Nicht „das Übliche“, nicht „individuelle, örtliche Qualitätsdefizite“ oder
gar optimale, maximale-gute Bedingungen, sondern der Standard des
jeweiligen Fachgebiets ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht
auf die subjektiven Fähigkeiten des Arztes ist maßgebend für das
ärztliche Tun und Lassen …
„… Das Versorgungsniveau für Frauen und Kinder in der Geburtshilfe
ist unabhängig von Ort und Krankenhausgröße und unabhängig von der
Uhrzeit jederzeit zu gewährleisten …“
6
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
7
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Im Einzelnen: AG Medizinrecht der DGGG, 2011:
Personelle, prozessuale und organisatorische Voraussetzungen:
Dienstanweisungen, „Pflichtenheft“, Organisationsstatut, Qualitätshandbuch
Übungen am Phantom
Fire-drills
Der Krankenhausträger ist verpflichtet, die interne Ablauforganisation durch
generelle Richtlinien und Weisungen so zu regeln, dass in jeder Behand-
lungsphase der Facharztstandard verfügbar ist, der die fehlerfreie
Behandlung und Überwachung sicherstellt (BGH VersR 1985, 1043).
8
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
„Kostendruck ist kein Rechtfertigungsgrund für die Unterschreitung dieser
Mindestanforderungen. Wo dies nicht gewährleistet werden kann, bleibt als
Ausweg in der Regel die Regionalisierung, konkret: die rechtzeitige
Verlegung der Patientin oder die Schließung der Abteilung.“
9
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
II. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme
organisiert, d. h. wie ist die Delegation ärztlicher Leistungen
geregelt?
10
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Delegation
Arzt – nichtärztliches Personal
Nicht delegationsfähig sind
• die dem Kernbereich ärztlicher Tätigkeit unterfallenden Maßnahmen,
• Maßnahmen, die wegen der Komplexität oder der mit der Maßnahme
verbundenen Risiken zwingend ärztliche Kompetenz verlangen.
Arztvorbehalt besteht beispielsweise bei notwendiger ärztlicher Unter-
suchung, Diagnose, Aufklärung.
11
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Delegation
Arzt – nichtärztliches Personal
Bedingt delegationsfähig sind Maßnahmen, wenn dies nach einer
Einzelfallprüfung „vertretbar“ ist.
→ maßgeblichen Kriterien sind:
• Art der Maßnahme
• Gefahr für den Patienten
• Erfahrenheit der angewiesenen Person
12
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Delegation
Arzt – nichtärztliches Personal
Generell delegationsfähig sind Tätigkeiten, die weder spezielles
Fachwissen noch besondere ärztliche Kompetenz erfordern.
Zur Beurteilung des Fachwissens/der Kompetenz können die
Berufsdienst- und AusbildungsOrdnungen herangezogen werden.
13
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Delegation
Arzt – nichtärztliches Personal
Kriterien der Delegierbarkeit sind grundsätzlich:
Leistungen, die ärztliche Qualifikation und Erfahrung erfordern
wegen der
• Schwierigkeit oder
• Gefährlichkeit oder
• „Unvorhersehbarkeit“ der Maßnahme
14
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Voraussetzungen und Grenzen der Delegation
Die Delegation an nichtärztliche Gesundheitsberufe ist abhängig
• von der Schwierigkeit/Gefährlichkeit/Vorhersehbarkeit
der Maßnahme
• von der Qualifikation (Kenntnisstand und Erfahrung),
abstrakt (Ausbildung) und konkret (individuell)
• von einer Anleitung
• von der Überwachung (in der Regel nicht nur
stichprobenartig)
• von der Erreichbarkeit des Arztes
15
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
16
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
17
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Facharzt- oder Oberarztindikation müssen im Organisationsstatut geklärt
und kommuniziert werden, insbesondere folgende Fälle/Konstellationen:
• nicht normales CTG,
• Blutung unter der Geburt,
• vorzeitiger Blasensprung,
• grünes oder blutiges Fruchtwasser,
• Erstgebärende über 40 Jahre,
• protrahierter Geburtsverlauf,
• Geburtseinleitung
…
(vgl. Empfehlung DGGG, Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme, 2012)
18
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
19
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Notwendig ist eine
risikoadaptierte und prospektive geburtshilfliche Betreuung.
Siehe hierzu auch:
„Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sind primär dann
regelrecht, normal oder physiologisch, wenn
• während der Schwangerschaft keine Risiken diagnostiziert
wurden und wenn
• keine geburtsrelevanten Risiken der Kataloge A und B des
Mutterpasses bestehen“.
Empfehlung zur Zusammenarbeit von Arzt/Hebamme, DGGG, 2012
20
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
21
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
III. Wie ist zu dokumentierten und wer hat zu dokumentieren?
22
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Haftung nach unzureichender Dokumentation
Die Dokumentation in den Krankenunterlagen muss „wahr, vollständig und
widerspruchsfrei“ sein.
Einer ordnungsgemäßen Dokumentation kommt Indizwirkung zu, d. h. der
dokumentierte Behandlungsverlauf ist zugrunde zu legen
(OLG Dresden, GesR 2005, 464).
Aus der Tatsache einer fehlenden, mangelhaften oder unvollständigen
Dokumentation einer aus medizinischen Gründen aufzeichnungs-
pflichtigen Maßnahme kann zurückgeschlossen werden, dass diese
Maßnahme unterblieben bzw. vom Arzt nicht getroffen worden ist
(BGH VersR 1999, S. 190).
23
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Die Dokumentation dient nicht dazu, dem Patienten Beweise für einen
Schadenersatzprozess zu verschaffen.
Die Dokumentation von Umständen und Tatsachen, deren Aufzeichnung
und Aufbewahrung für die weitere Behandlung der Patienten nicht
erforderlich sind, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGH NJW
1999, S. 3408, 3409).
Einer ordnungsgemäßen Dokumentation oder einem unterschriebenen
Aufklärungsformular kommen nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung (prozessentscheidende) Indizwirkung zu.
24
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Was ist aus medizinischer Sicht zu dokumentieren?
• Die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
• Die wesentlichen Verlaufsdaten
• Ärztliche Diagnosen sowie ärztliche Anordnungen
• Informations- und Aufklärungsgespräche mit dem Patienten
• Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vorzunehmen oder/und
der Hinweis auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Untersuchung
• Operationsverlauf
• Nicht dokumentationspflichtig sind Routinemaßnahmen
25
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
26
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
IV. Wann wird das Aufklärungsgespräch geführt und wer führt es?
27
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Zivilrechtliche Haftung wegen unzureichender Aufklärung
BGH: Bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eines
Entbindungsvorgangs eine Situation eintreten kann, in der eine normale
vaginale Entbindung kaum noch in Betracht kommt, sondern eine Sectio
notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zu einer vaginalen
Entbindung wird, dann muss der geburtsleitende Arzt die Mutter bereits zu
einem Zeitpunkt über die unterschiedlichen Entbindungsmethoden
aufklären und ihre Entscheidung einholen, zu dem sie sich noch in einem
Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden
kann.
(BGH VersR 1993, 703)
28
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Nochmals:
Aufklärung und Einwilligung sind notwendig, wenn eine Sectio wegen
ernstzunehmender Gefahren für das Kind bei vaginaler Entwicklung zu
einer echten Alternative geworden ist.
29
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Neuregelung durch Patientenrechtegesetz:
§ 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB:
„...
Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person
erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige
Ausbildung verfügt, ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug
genommen werden, die der Patient in Textform erhält, …“
30
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
Jäger, Patientenrechtegesetz, S. 110:
„Es ist durchaus wichtig, dass diese Bögen unverfälscht sofort in die
Hand des Patienten gelangen.“
Unklar und bisher nicht entschieden ist, welche Rechtsfolgen eine
fehlende Übergabe des Aufklärungsbogens hat: Wegfall der Indizwirkung,
weil keine ordnungsgemäße Dokumentation mehr vorhanden?
31
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
V. Resümee
Geburtshilfe und Kinderheilkunde finden nicht im rechtsfreien
Raum statt.
Die fachmedizinischen Standards und deren rechtliche Kontrolle
dienen der Qualitätssicherung und Fehlervermeidung in der
Geburtshilfe/Kinderheilkunde.
32
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
www.uphoff.de www.recht-geburtsschaden.de
33
„Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
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Schadensprävention: Was sagt der Anwalt?

  • 1. „SCHADENSPRÄVENTION: WAS SAGT DER ANWALT? LEITUNG UND VERANTWORTUNG IN PRÄNATAL- UND GEBURTSMEDIZIN“ Köln, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln-Hohenlind Dr. Roland Uphoff, Fachanwalt für Medizinrecht, M.mel.
  • 2. I. Ist der Facharztstandard „rund um die Uhr“ gewährleistet? II. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme organisiert, d.h. wie ist die Delegation ärztlicher Leistungen geregelt? III. Wie ist zu dokumentieren und wer hat zu dokumentieren? IV. Wann ist das Aufklärungsgespräch zu führen und wer führt es? V. Resümee 2 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 3. I. Ist der Facharztstandard jederzeit gewährleistet? Grundsätzlich gilt, dass sowohl im Krankenhaus als auch in einer Facharztpraxis durchgehend eine Behandlung nach dem jeweiligen Facharztstandard sichergestellt sein muss (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht , 4. Aufl., 24). 3 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 4. Der Facharztstandard ist • individuell, d.h. abhängig von der Versorgungsstufe des Krankenhauses, • dynamisch, d.h. eine Behandlung, die gestern eine Außenseitermethode und heute den Behandlungsstandard darstellt, kann morgen behandlungs- fehlerhaft sein, 4 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 5. • objektiv, d.h. es kommt auf die Kenntnisse und Fähigkeiten eines „gewissenhaften und aufmerksamen Facharztes“ an. Es kommt auf die objektive Sorgfalt und nicht auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse des Arztes an (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., 562 f, mit Rechtsprechungsnachweis). „Übliche“ Nachlässigkeiten, steuerbare personelle Engpässe oder individuelle Inkompetenz entlasten nicht. 5 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 6. AG Medizinrecht der DGGG, Mindestanforderungen, 2011: „Nicht „das Übliche“, nicht „individuelle, örtliche Qualitätsdefizite“ oder gar optimale, maximale-gute Bedingungen, sondern der Standard des jeweiligen Fachgebiets ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf die subjektiven Fähigkeiten des Arztes ist maßgebend für das ärztliche Tun und Lassen … „… Das Versorgungsniveau für Frauen und Kinder in der Geburtshilfe ist unabhängig von Ort und Krankenhausgröße und unabhängig von der Uhrzeit jederzeit zu gewährleisten …“ 6 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 7. 7 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 8. Im Einzelnen: AG Medizinrecht der DGGG, 2011: Personelle, prozessuale und organisatorische Voraussetzungen: Dienstanweisungen, „Pflichtenheft“, Organisationsstatut, Qualitätshandbuch Übungen am Phantom Fire-drills Der Krankenhausträger ist verpflichtet, die interne Ablauforganisation durch generelle Richtlinien und Weisungen so zu regeln, dass in jeder Behand- lungsphase der Facharztstandard verfügbar ist, der die fehlerfreie Behandlung und Überwachung sicherstellt (BGH VersR 1985, 1043). 8 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 9. „Kostendruck ist kein Rechtfertigungsgrund für die Unterschreitung dieser Mindestanforderungen. Wo dies nicht gewährleistet werden kann, bleibt als Ausweg in der Regel die Regionalisierung, konkret: die rechtzeitige Verlegung der Patientin oder die Schließung der Abteilung.“ 9 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 10. II. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme organisiert, d. h. wie ist die Delegation ärztlicher Leistungen geregelt? 10 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 11. Delegation Arzt – nichtärztliches Personal Nicht delegationsfähig sind • die dem Kernbereich ärztlicher Tätigkeit unterfallenden Maßnahmen, • Maßnahmen, die wegen der Komplexität oder der mit der Maßnahme verbundenen Risiken zwingend ärztliche Kompetenz verlangen. Arztvorbehalt besteht beispielsweise bei notwendiger ärztlicher Unter- suchung, Diagnose, Aufklärung. 11 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 12. Delegation Arzt – nichtärztliches Personal Bedingt delegationsfähig sind Maßnahmen, wenn dies nach einer Einzelfallprüfung „vertretbar“ ist. → maßgeblichen Kriterien sind: • Art der Maßnahme • Gefahr für den Patienten • Erfahrenheit der angewiesenen Person 12 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 13. Delegation Arzt – nichtärztliches Personal Generell delegationsfähig sind Tätigkeiten, die weder spezielles Fachwissen noch besondere ärztliche Kompetenz erfordern. Zur Beurteilung des Fachwissens/der Kompetenz können die Berufsdienst- und AusbildungsOrdnungen herangezogen werden. 13 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 14. Delegation Arzt – nichtärztliches Personal Kriterien der Delegierbarkeit sind grundsätzlich: Leistungen, die ärztliche Qualifikation und Erfahrung erfordern wegen der • Schwierigkeit oder • Gefährlichkeit oder • „Unvorhersehbarkeit“ der Maßnahme 14 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 15. Voraussetzungen und Grenzen der Delegation Die Delegation an nichtärztliche Gesundheitsberufe ist abhängig • von der Schwierigkeit/Gefährlichkeit/Vorhersehbarkeit der Maßnahme • von der Qualifikation (Kenntnisstand und Erfahrung), abstrakt (Ausbildung) und konkret (individuell) • von einer Anleitung • von der Überwachung (in der Regel nicht nur stichprobenartig) • von der Erreichbarkeit des Arztes 15 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 16. 16 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 17. 17 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 18. Facharzt- oder Oberarztindikation müssen im Organisationsstatut geklärt und kommuniziert werden, insbesondere folgende Fälle/Konstellationen: • nicht normales CTG, • Blutung unter der Geburt, • vorzeitiger Blasensprung, • grünes oder blutiges Fruchtwasser, • Erstgebärende über 40 Jahre, • protrahierter Geburtsverlauf, • Geburtseinleitung … (vgl. Empfehlung DGGG, Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme, 2012) 18 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 19. 19 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 20. Notwendig ist eine risikoadaptierte und prospektive geburtshilfliche Betreuung. Siehe hierzu auch: „Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sind primär dann regelrecht, normal oder physiologisch, wenn • während der Schwangerschaft keine Risiken diagnostiziert wurden und wenn • keine geburtsrelevanten Risiken der Kataloge A und B des Mutterpasses bestehen“. Empfehlung zur Zusammenarbeit von Arzt/Hebamme, DGGG, 2012 20 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 21. 21 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 22. III. Wie ist zu dokumentierten und wer hat zu dokumentieren? 22 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 23. Haftung nach unzureichender Dokumentation Die Dokumentation in den Krankenunterlagen muss „wahr, vollständig und widerspruchsfrei“ sein. Einer ordnungsgemäßen Dokumentation kommt Indizwirkung zu, d. h. der dokumentierte Behandlungsverlauf ist zugrunde zu legen (OLG Dresden, GesR 2005, 464). Aus der Tatsache einer fehlenden, mangelhaften oder unvollständigen Dokumentation einer aus medizinischen Gründen aufzeichnungs- pflichtigen Maßnahme kann zurückgeschlossen werden, dass diese Maßnahme unterblieben bzw. vom Arzt nicht getroffen worden ist (BGH VersR 1999, S. 190). 23 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 24. Die Dokumentation dient nicht dazu, dem Patienten Beweise für einen Schadenersatzprozess zu verschaffen. Die Dokumentation von Umständen und Tatsachen, deren Aufzeichnung und Aufbewahrung für die weitere Behandlung der Patienten nicht erforderlich sind, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGH NJW 1999, S. 3408, 3409). Einer ordnungsgemäßen Dokumentation oder einem unterschriebenen Aufklärungsformular kommen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (prozessentscheidende) Indizwirkung zu. 24 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 25. Was ist aus medizinischer Sicht zu dokumentieren? • Die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen • Die wesentlichen Verlaufsdaten • Ärztliche Diagnosen sowie ärztliche Anordnungen • Informations- und Aufklärungsgespräche mit dem Patienten • Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vorzunehmen oder/und der Hinweis auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Untersuchung • Operationsverlauf • Nicht dokumentationspflichtig sind Routinemaßnahmen 25 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 26. 26 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 27. IV. Wann wird das Aufklärungsgespräch geführt und wer führt es? 27 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 28. Zivilrechtliche Haftung wegen unzureichender Aufklärung BGH: Bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eines Entbindungsvorgangs eine Situation eintreten kann, in der eine normale vaginale Entbindung kaum noch in Betracht kommt, sondern eine Sectio notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zu einer vaginalen Entbindung wird, dann muss der geburtsleitende Arzt die Mutter bereits zu einem Zeitpunkt über die unterschiedlichen Entbindungsmethoden aufklären und ihre Entscheidung einholen, zu dem sie sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann. (BGH VersR 1993, 703) 28 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 29. Nochmals: Aufklärung und Einwilligung sind notwendig, wenn eine Sectio wegen ernstzunehmender Gefahren für das Kind bei vaginaler Entwicklung zu einer echten Alternative geworden ist. 29 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 30. Neuregelung durch Patientenrechtegesetz: § 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB: „... Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt, ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, …“ 30 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 31. Jäger, Patientenrechtegesetz, S. 110: „Es ist durchaus wichtig, dass diese Bögen unverfälscht sofort in die Hand des Patienten gelangen.“ Unklar und bisher nicht entschieden ist, welche Rechtsfolgen eine fehlende Übergabe des Aufklärungsbogens hat: Wegfall der Indizwirkung, weil keine ordnungsgemäße Dokumentation mehr vorhanden? 31 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 32. V. Resümee Geburtshilfe und Kinderheilkunde finden nicht im rechtsfreien Raum statt. Die fachmedizinischen Standards und deren rechtliche Kontrolle dienen der Qualitätssicherung und Fehlervermeidung in der Geburtshilfe/Kinderheilkunde. 32 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln
  • 33. www.uphoff.de www.recht-geburtsschaden.de 33 „Schadensprävention – was sagt der Anwalt?“, 19.06.-20.06.2015, Caritas-Akademie Köln Besuchen Sie uns auch im Netz www.uphoff.de www.recht-geburtsschaden.de
  • 34. Dr. Roland Uphoff - Kanzlei für Geburtsschadensrecht und Arzthaftung Heinrich-von-Kleist-Str. 4 53113 Bonn Telefon: (0228) 53 89 488 Fax: (0228) 53 89 487 E-Mail: mail@uphoff.de www.uphoff.de www.recht-geburtschaden.de