Bauen und Erneuern mit Minergie und von Förderbeiträgen profitieren
Erfahrungenaus Vollzugssicht
1. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Ralph Schmidt
Projektleiter Energiefachstelle
Amt für Umweltkoordination und Energie, Kanton Bern
Erfahrungen
aus Vollzugssicht
2. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Minergie hat keine Anforderung an die Grenzwerte für Umbauten
und Umnutzungen (Qh.li).
aber
Die gesetzlichen Minimalanforderungen 1,25 Qh.li_Neubauten
müssen erfüllt werden.
Vollzug
Die Zertifizierungsstelle kontrolliert ob die Anforderungen erfüllt sind.
und
Für denkmalgeschützte Gebäude gelten die gleichen Anforderungen.
Primäranforderungen bei Umbauten
und Umnutzungen
3. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Anpassungspflicht auch bei Baudenkmälern?
KEnG Art. 37
1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon,
die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude beziehungsweise
Gebäudeteile nicht entsprechen, spätestens dann an diese anzupassen, wenn sie so
umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.
2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind haustechnische Anlagen
dann anzupassen, wenn sie erneuert, umgebaut oder geändert werden.
KEnG Art. 38
Aus Gründen des Denkmalschutzes können für Baudenkmäler Ausnahmen von der
Anpassungspflicht gemäss Artikel 37 gewährt werden, soweit dies der Schutzzweck
erfordert und das öffentliche Interesse am Schutz des betreffenden Gebäudes das
öffentliche Interesse an dessen Anpassung überwiegt.
4. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
EN 1-5 entfallen beim MINERGIE-Nachweis
5. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Ralph Schmidt
Projektleiter Energiefachstelle
Amt für Umweltkoordination und Energie, Kanton Bern
Hinweise und Erklärungen zu
Vereinfachungen im Kantonsformular BE
NEU im BE Hauptformular
6. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Brauchwassererwärmung in Neubauten
neues Merkblatt im Energieordner!
Seit dem 1.1.2012 verlangt die Kantonale Energieverordnung (Art. 21 Abs. 3)
für Neubauten, dass das Brauchwasser
• entweder mit mindestens 50 % mit erneuerbarer Energie wie
Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie
• oder Fernwärme
• oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden muss.
Diese Anforderungen können mit den Standardlösungen SL 3 bis 10, mit
denen der Nachweis des Höchstanteil nicht erneuerbarer Energie beim
Wärmebedarf erbracht wird, erfüllt werden.
7. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Folgende Systemlösungen erfüllen die
Anforderungen 1/3
SL3 Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage
Verbesserte U-Werte für opake Bauteile gegen aussen und
Brauchwassererwärmung mit einer thermischen Solaranlage
SL4 Holzfeuerung, Solaranlage
Holzfeuerung für die Heizung und Brauchwassererwärmung mit einer
thermischen Solaranlage
SL5 Automatische Holzfeuerung
Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig
(auch Pelletheizung)
SL6 Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser
Elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde
oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als
Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.
8. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Folgende Systemlösungen erfüllen die
Anforderungen 2/3
SL7 Wärmepumpe mit Aussenluft
Elektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und
Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist so
auszulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für das ganze Gebäude und für
die Wassererwärmung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung erbracht
werden kann. Maximale Vorlauftemperatur von 35 °C für die Heizung.
SL8 Komfortlüftung und Solaranlage
Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung und
Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der
Energiebezugsfläche; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche
von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
SL9 Solaranlage
Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der
Energiebezugsfläche; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von
verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.
9. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Folgende Systemlösungen erfüllen die
Anforderungen 3/3
SL10 Abwärme
Nutzung von Abwärme, z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus
ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung
ganzjährig.
Andere Lösungen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass
damit ebenfalls mindestens 50% erneuerbare Wärme für das
Brauchwarmwasser bereitgestellt wird.
10. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Ersatz Brauchwassererwärmung in
bestehenden Bauten
neues Merkblatt im Energieordner!
Die KEnV legt seit 2009 neue Anforderungen an Anlagen zur
Brauchwassererwärmung (Boiler) in Wohnbauten fest (vgl. Art. 21 Abs. 4
KEnV). Danach ist der Neueinbau einer direkt-elektrischen Brauchwasser-
Erwärmung (Elektroboiler) in Wohnbauten nur erlaubt,
wenn
das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger
für die Raumheizung (vor-) erwärmt wird
oder
das Brauchwarmwasser hauptsächlich mit erneuerbarer Energie (keine
elektrische Energie aus Eigenproduktion – z.B. PV-Anlage)
oder
nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
11. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Ersatz Brauchwassererwärmung in
bestehenden Bauten
Der Begriff „Neueinbau“ im Sinn von Art. 21 Abs. 4 KEnV gilt auch für die
Installationen in bestehenden Wohnbauten.
Die Anforderungen zur Brauchwassererwärmung sind erfüllt, wenn der
Elektroboiler mit einem Wärmetauscher ausgerüstet und an das Heizsystem
des Gebäudes angeschlossen ist.
Einfache Lösungen, um die
Brauchwassererwärmung mit
erneuerbarer Energie zu sanieren,
sind z.B. der Einsatz einer
thermischen Solaranlage (Kollektor)
oder eines Wärmepumpenboilers.
12. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Ersatz Brauchwassererwärmung in
bestehenden Bauten
Im Einfamilienhaus
gilt der Ersatz eines Elektroboilers als Neueinbau.
Im Mehrfamilienhaus
wird der komplette Ersatz der Warmwasserversorgung ebenfalls als
Neueinbau qualifiziert.
Der Ersatz eines einzelnen defekten Elektro-Warmwassererwärmers in
einem Mehrfamilienhaus mit einem Elektroboiler ist nach wie vor zulässig.
13. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Verschärfung des Höchstanteils an nicht
erneuerbare Energien durch die Gemeinden
Gemeinden haben die gesetzliche Möglichkeit den zulässigen Wärmebedarf
zusätzlich weiter zu begrenzen (KEnG Art. 13 – 17).
Möglichkeiten:
• tiefere Mindestwerte für erneuerbarere Energien (z. B. Köniz, Münsingen)
• Anschlusspflichten an Fernwärmenetze
Achtung bei WKK Anlagen: Anteil erneuerbare Energie muss im Einzelfall
mit MINERGIE und AUE abgeklärt werden!
• Nutzungsbonus für besonders Energieeffiziente Gebäude
• Vorbildfunktion bei der Sanierung von gemeindeeigenen Gebäude
14. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
www.energie.be.c
h
www.energie.be.ch
Regionale Energieberatung
15. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Kantonale Förderung
16. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Kantonale Förderung
17. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Herausforderungen für die MuKEn 2014
Vorgaben EPBD Directive on the energy performance of buildings
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Mindestanforderungen Die EU verlangt von ihren Mitgliedstaaten die
Festlegung von Vorschriften auf Basis einer einheitlichen Methodik
Ziel NZEB (Nearly-Zero-Energy-Building = Nahezu-Null-Energie-Haus )
Gesamtenergieeffizienz Berechnete oder gemessene Energiemenge zur
Deckung des Energiebedarfs im Rahmen der üblichen Nutzung (Heizung,
Warmwasser, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung)
Kostenoptimales Niveau Gesamtenergieeffizienz während der
wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten (Investition und
Betrieb)
18. Kanton Bern
BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie
Wie vereinfachen wir den Vollzug?
Notes de l'éditeur
Beitragsgesuche, Bedingungen und die Förderungen finden sie hier.
Ja, ein Minergie-A Gebäude mit erfüllter Primäranforderung ein GEAK mit Effizienzklasse A bei der Hülle und A+ (negativer Wert) bei der Gesamtenergieeffizienz ein Plusenergiehaus (deutscher Standard) ein Passivhaus mit Nullenergieverbrauch rechnerischer Nachweis (z.B. Polysun) Die definitive Beurteilung wird durch das AUE vorgenommen.