Apotheker aus dem Raum Niedersachen, Sachsen-Anhalt und der Freien und Hansestadt Hamburg aufgepasst! Was tun, wenn im Fall einer Berufsunfähigkeit die Apotherkerversorgung die Berufsunfähigkeitsrente eines Apotherker ablehnt? Betroffener Apotheker sucht nach Ablehnung juristische Hilfe und seine Klage war erfolgreich.
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Berufsunfähigkeitsrente für Apotheker abgelehnt - Was tun?
1. Typ: Unternehmensinformation
Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft
Berufsunfähigkeitsrente für Apotheker abgelehnt - Was tun?
Apotheker aus dem Raum Niedersachen, Sachsen-Anhalt und der Freien und Hansestadt Hamburg aufgepasst bei Forderung der
Berufsunfähigkeitsrente. Rechtsanwältin reicht für Mandant Klage ein, Verwaltungsgericht entscheidet zu Gunsten des Apothekers.
Berufsunfähigkeitsrente für Apotheker abgelehnt
(Bildquelle: @pixabay)
"Im Falle einer Berufsunfähigkeit wird oft eine Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument, dass die
Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, abgelehnt. Dieses entspricht aber nicht der aktuellen Rechtslage.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist zu gewähren und entfällt nur, wenn man aufgefordert wird, an einer Therapie
mitzuwirken", erläutert die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Christiane C. Yüksel.
Apotheker sucht nach Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente Hilfe
In der Kanzlei Dr. Yüksel meldete sich ein Apotheker, der eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat. Diese wurde von
der Apothekerversorgung Niedersachen mit Bescheid vom 30.07.2018 abgelehnt. Als Begründung wurde darauf
abgestellt, dass der betroffene Mandant zwar zurzeit berufsunfähig sei, aber die zumutbaren erfolgsversprechenden
Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Deshalb wurde letztendlich der Antrag abgelehnt.
Rechtsanwältin Dr. Yüksel hat Klage für den Mandanten eingereicht und am 02.08.2019 fand vor dem
Verwaltungsgericht Hamburg der Termin statt. Rechtsanwältin Dr. Yüksel argumentiert, dass die Rechtsprechung zur
Berufsunfähigkeit nur bedingt heranzuziehen ist, da es auf die Satzung ankäme und hier Apothekerverordnung
Niedersachsen §17 Abs. 4 auszulegen ist. Die Therapiemöglichkeit betrifft nicht die Frage der Berufsunfähigkeit. Das
Verwaltungsgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Die Beklagte Apothekerversorgung Niedersachsen hat sich bereit
erklärt, dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Der Apothekerversorgung Niedersachen gehören alle Kammermitglieder der Apothekerkammer Hamburg und der
Apothekenkammer Sachsen-Anhalt an
In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachen ist im § 17 Berufsunfähigkeitsrente wie folgt
2. geregelt:
"(1) 1Jedes Mitglied der Apothekerversorgung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat
und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Ausübung des Apothekerberufs unfähig ist und deshalb seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit einstellt, erhält auf
Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. 2Die Rentenzahlung
beginnt mit dem Monat der Antragstellung. 'Die Rente kann zeitlich befristet und auf Antrag des Mitgliedes verlängert
werden, wenn es nachweist, dass die für die Rentengewährung maßgebenden Gründe noch vorliegen. 4Die
pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch einen Vertreter geführt wird oder
Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
(2) 'Über den Antrag auf Erteilung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie über die Verlängerung einer
Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Verwaltungsausschuss. 2Mit dem Antrag ist ein Bericht des behandelnden
Arztes einzureichen. 'Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige Gutachter festgestellt, die beide
von der Apothekerversorgung bestimmt werden. 4Der Ausschuss kann in eindeutigen Fällen von der Bestimmung eines
zweiten Gutachters absehen. 'Er kann in anderen Fällen das Gutachten durch die Einschaltung weiterer Fachrichtungen
ergänzen lassen. 'Die Kosten des Erstgutachtens trägt der Antragsteller, die Kosten des Zweitgutachtens die
Apothekerversorgung."
Fazit: Apotheker aus dem Raum Niedersachen, Sachsen-Anhalt und der Freien und Hansestadt Hamburg aufgepasst!
Im Falle einer Berufsunfähigkeit wird oft eine Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument, dass die
Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien, abgelehnt. "Die Begründung war in diesem Fall, dass der
betroffene Mandant zwar berufsunfähig sei, er aber die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien", erläutert die
Hamburger Rechtsanwältin Dr. Christiane Yüksel. Der betroffene Apotheker ist dankbar. Für ihn war der Weg der Klage
erfolgreich und zielführend.
V.i.S.d.P.:
Dr. Christiane Canan Yüksel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht
Holstenwall 13
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E-Mail: dr.yüksel@mail.de
Die Kanzlei Dr. Yüksel wird seit zwei Jahrzehnten von Rechtsanwältin Dr. Christiane C. Yüksel erfolgreich geführt, die ihre Mandanten bundesweit und
falls nötig durch alle Instanzen vertritt. Rechtsanwältin Dr. Christiane C. Yüksel bringt ihre langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung und als
ehemalige Dozentin für Jugendstrafrecht an der Hamburger Universität in jedes Mandatsverhältnis ein. Die Kanzlei Dr. Yüksel hat den Hauptsitz in
Hamburg und zwei Niederlassungen in Berlin.
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