Die Datenschutzgrundverordnung in der Europäischen Union ist aus verbraucherpolitischer Sicht zu begrüßen. Funktioniert und sichert die DSGVO eine transparente Datenübertragung? Was tun bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht gegenüber Abmahnungen?
1. Typ: Unternehmensinformation
Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft
Europa: harmonisierter Datenschutz Rechtsrahmen
Datenschutz
(Bildquelle: @Pixabay)
Europäisches Datenschutzrecht: Datenübermittlung - Auskunfteien - Scoring. Was bedeutet das für Abmahnungen und
Schadensersatz? Stärkung des Datenschutzes durch die EU-Datenschutzgrundverordnung, von Daniel Sebastian,
Rechtsanwalt in Berlin
Seit dem 25. Mai 2018 findet die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit Anwendung. Dieser Termin
war schon seit Jahren bekannt. Damit wurde für Betroffene ein harmonisierter Datenschutz Rechtsrahmen auf hohem
Niveau in Europa erreicht. Die anfängliche Hysterie des Jahres 2018 hat sich gelegt. Die befürchteten Abmahnwellen
und hohen Bußgelder kamen nicht. Die DSGVO führt einerseits den Ansatz des zuvor bestehenden deutschen
Datenschutz Rechts fort, stärkt andererseits aber die Datensouveränität und die informationelle Selbstbestimmung aller.
Gute Ideen für Europa - deutsches und europäisches Datenschutzrecht
Aus verbraucherpolitischer Sicht ist insbesondere die Einführung des Marktortprinzips zu begrüßen. Durch das
Marktortprinzip gelten die Regelungen der DSGVO auch für Anbieter von Waren oder Dienstleistungen mit Sitz
außerhalb der EU, wenn sie das Angebot an Personen innerhalb der EU richten oder das Verhalten von Personen in der
EU beobachten. Die praktischen Erfahrungen von 2018 bis 2020 zeigen aber, dass zwischen Anspruch der Behörden
zur europaweiten Überwachung und der Wirklichkeit große Defizite bestehen.
Weiter zu begrüßen sind die verstärkten Anforderungen im Bereich der Transparenz der Datenverarbeitung. So setzt die
DSGVO hohe Anforderungen an die als Grundlage für eine wirksame Einwilligung erforderlichen Informationen
gegenüber Betroffenen. Die DSGVO räumt den Aufsichtsbehörden außerdem weitergehende Befugnisse ein und der
Rahmen möglicher Geldbußen wurde erheblich erhöht. Zeitgleich mit der Anwendbarkeit der DSGVO ab Mai 2018 trat
die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft.
2. Schufa und Co betroffen
Aus Verbrauchersicht ist insbesondere von Bedeutung, dass die bisherigen verbraucherschützenden Regelungen zur
Datenübermittlung an Auskunfteien und zum Scoring (§§ 28a, 28b BDSG a.F.) überarbeitet und in das BDSG n.F.
überführt wurden.
Datenschutz noch nicht überall angekommen
Im ersten Jahr der Anwendung der DSGVO hat sich allerdings gezeigt, dass nicht alle datenverarbeitenden Stellen die
zweijährige Übergangsfrist zwischen Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2016 und ihrer Anwendbarkeit im Jahr 2018
hinreichend dazu genutzt hatten, um sich auf die neuen rechtlichen Vorgaben einzustellen und die erforderlichen
technischen und organisatorischen Anpassungen vorzunehmen. Beratung und Information sowie erforderlichenfalls
auch mittels Durchsetzungsmaßnahmen nach der DSGVO sind möglichst kurzfristig und weitgehend für eine Beachtung
der rechtlichen Vorgaben notwendig, damit Betroffene vollständig in den Genuss der mit der DSGVO angestrebten
Verbesserungen beim Verbraucherdatenschutz kommen.
Abmahnungen und Schadenersatz
Betroffene können bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht ggf. Abmahnungen aussprechen und Schadenersatz
verlangen. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Höhe von Schadenersatzansprüchen und Rechtsfragen rund um
Abmahnungen stehen noch aus. Nach Art. 82 DSGVO kamen eben den drakonischen Bußgeldern, zahlreichen
Informations- und Dokumentationspflichten auch das Thema von Schadensersatzansprüchen gegenüber Betroffenen
ins Spiel. Es bleibt spannend und lohnt sich die Rechtsentwicklung im Auge zu behalten. Erste Urteile zeigen, dass die
Rechtsprechung sich noch an das Thema herantasten muss.
V.i.S.d.P.:
Daniel Sebastian
Rechtsanwalt
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