AIDWORKER-Unfallversicherungen bei Tropen- und Infektionserkrankungen
Vortrag hiv und recht
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Vortrag HIV und Recht
-Begrüßung und Vorstellung
-Begrüßungsrunde-Woran besteht Interesse?
Arbeitswelt
Grundsätzlich bestehen für Menschen mit HIV keine Einschränkungen bei der
Berufswahl. Wer sich mit HIV infiziert, kann seinen Beruf in aller Regel weiter
ausüben. Schließlich besteht im Arbeitsalltag in den meisten Fällen kein
Infektionsrisiko für Kollegen oder Kunden.
In einigen wenigen Berufen gibt es Ausnahmen, zum Beispiel weil ein Risiko für
andere Menschen entstehen könnte oder weil HIV-Positive in manche Länder
nicht einreisen dürfen.
Anders stellt sich die Situation möglicherweise dar, wenn HIV zu
schwerwiegenden Erkrankungen führt, die die Leistungsfähigkeit dauerhaft
einschränken.
Arbeitsrecht
Seit es wirkungsvolle Therapien gegen HIV gibt, ist dieses Thema immer
wichtiger geworden. Die meisten Menschen mit HIV arbeiten, andere würden
gerne (wieder) arbeiten.
Anders formuliert: Eine HIV-Infektion allein ist im Arbeitsleben kein Hindernis.
Menschen mit HIV können fast alle Berufe ausüben.
Rechtsanwältin P. Wichmann-Reiß
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Trotzdem haben sie häufig spezielle Hürden zu nehmen – von der
Einstellungsuntersuchung bis hin zur Frage, ob sie am Arbeitsplatz offen mit
ihrer Infektion umgehen wollen.
Immer wieder berichten Menschen mit HIV von Diskriminierung am
Arbeitsplatz – bis hin zur rechtswidrigen Kündigung. Andere hingegen erfahren
von Vorgesetzten und Kollegen viel Unterstützung – oder erleben einfach einen
ganz selbstverständlichen Umgang mit ihrer Infektion. Bei einer Kündigung ist
es grundsätzlich wichtig sich schnell juristische Hilfe zu besorgen und die
Kündigung überprüfen zu lassen.
Einstellung
Grundsätzlich gilt: Bei Bewerbungsgesprächen und Einstellungsuntersuchungen
muss der Bewerber den Arbeitgeber nicht über seine HIV-Infektion
informieren. Der Arbeitgeber darf auch nicht danach fragen. Stellt er die Frage
trotzdem, darf der Arbeitnehmer lügen.
Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur in wenigen Berufen.
Der Arbeitgeber darf allerdings fragen, ob eine Krankheit besteht, die in
absehbarer Zeit zu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen könnte. Ob das der
Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, denn dank der HIV-Therapien sind
auch HIV-Positive mit fortgeschrittener Infektion nach akuten
Krankheitsphasen oft wieder arbeitsfähig.
Verschweigt jemand eine schwere Krankheit, ist es mögliche, dass das
Arbeitsverhältnis beendet wird.
Vor einem Einstellungsgespräch sollte man sich genau überlegen, wie man
entsprechende Fragen beantworten möchte.
Kündigung
Eine HIV-Infektion allein ist kein Kündigungsgrund. Wer eine Kündigung erhält,
weil er oder sie HIV-positiv ist, sollte das auf keinen Fall akzeptieren.
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Eine Kündigung kann allerdings juristisch berechtigt sein, wenn man über
längere Zeit schwer krank ist, zum Beispiel wenn eine Aids Erkrankung
diagnostiziert wurde und keine Besserung durch Medikamente zu erwarten ist.
In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber – wie bei anderen Erkrankungen
auch – eine so genannte „krankheitsbedingte Kündigung“ aussprechen. Es
kommt hier entscheidend auf die Prognose an.
Rechtsirrtümer
Um das Thema HIV in der Arbeitswelt ranken sich nach wie vor einige Mythen.
Manche Arbeitgeber und Mitarbeiter in Jobcentern und Arbeitsagenturen
glauben daran, aber auch Menschen mit HIV selber. Diese falschen Annahmen
verursachen unnötig Probleme und Angst. Sie lassen sich leicht aufklären.
Irrtum 1: Ein HIV-positiver Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber
mitteilen, dass er infiziert ist.
Falsch! Der Arbeitnehmer ist dazu nicht verpflichtet. Es gibt nur wenige
Ausnahmen, zum Beispiel bei Piloten.
Irrtum 2: Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, von der HIV-Infektion
seines Mitarbeiters zu erfahren.
Falsch! Der Arbeitnehmer muss nicht einmal die Wahrheit sagen, wenn
er gefragt wird, ob er HIV-positiv sei. Auch hier gibt es nur wenige
Ausnahmen. Das bedeutet auch, dass Mitarbeiter von Arbeitsagenturen
und Jobcentern potenzielle Arbeitgeber nicht über die HIV-Infektion
eines Arbeitsuchenden informieren dürfen.
Irrtum 3: HIV-Positive dürfen nicht in der Gastronomie, mit Kindern und
in Gesundheitsberufen arbeiten.
Falsch! Es gibt auch keinen Grund für entsprechende Verbote, denn HIV
kann weder durch alltägliche Kontakte noch bei der
Lebensmittelproduktion auf andere Menschen übertragen werden. Bei
der medizinischen Behandlung besteht kein Risiko, so lange die üblichen
Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die einzige Einschränkung: HIV-positive Ärzte und Pflegekräfte dürfen einige
bestimmte chirurgische Tätigkeiten nicht mehr ausüben.
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Versicherungen
HIV und Versicherungen ist nach wie vor ein schwieriges Thema: Die meisten
Versicherungen, bei denen es um gesundheitliche Absicherungen geht,
verlangen eine umfassende Gesundheitsprüfung des Antragsstellers. Dabei ist
eine bestehende HIV-Infektion fast immer ein k.o. Kriterium.
Grundsätzlich gibt es zurzeit sehr viele verschieden Versicherungen und auch
Kombinationen von Versicherungen, so dass hier nur ein grober Überblick bzw.
eine Einführung in die verschiedenen Versicherungsarten möglich ist.
Reise-Krankenversicherung
Gesetzlich krankenversicherte profitieren im europäischen Ausland vom
Sozialversicherungsabkommen der EU-Staaten. Voraussetzung dafür ist die
europäische Versicherungskarte, die sich bei der Krankenkasse kostenlos
beantragen lässt. Neuere Versichertenkarten haben die europäische
Versichertenkarte bereits automatisch auf der Rückseite aufgedruckt.
Damit werden bei Reisen ins Ausland die Kosten für medizinisch notwendige
Behandlungen übernommen. Jedoch gelten hierbei die
Leistungseinschränkungen und Zuzahlungen des jeweiligen Reiselandes. Diese
fallen meist wesentlich höher aus als in Deutschland. Einige Länder akzeptieren
die Karte allerdings häufig nicht, sondern verlangen Bezahlung vor Ort. Der
Versicherte erhält dann eine Rechnung und kann dann von seiner Krankenkasse
Rückerstattung verlangen. Das liegt vor allem an den komplizierten
Abrechnungsverfahren für die ausländischen Ärzte.
Da laufende Therapien nicht zum Umfang der Versicherung gehören, sollten
sich HIV-Positive, die eine Therapie einnehmen, vorher mit ausreichend
Medikamenten für die Reise eindecken.
Welche Bedingungen am Reiseziel sind sollte wenn möglich vor Reisebeginn
geprüft werden.
Kosten für Rücktransporte nach Deutschland werden von der gesetzlichen
Krankenkasse generell nicht übernommen!
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Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte daher eine zusätzliche private
Versicherung vor Reiseantritt abschließen. Die Versicherung wird i.d.R. für ein
Jahr abgeschlossen. Die Kosten betragen etwa 10-20 Euro im Jahr. Meistens ist
die Deckung aber nur für einige Wochen im Jahr gegeben. Also nur im Rahmen
von üblichen Urlaubsaufenthalten und nicht bei einem Jahr im Ausland. Die
Beantragung einer solchen Versicherung ist auch für HIV-Positive möglich, da
keine Gesundheitsfragen gestellt werden.
Aber: Akute oder chronische Erkrankungen, die bereits vor Urlaubsantritt
bestehen, sind in der Zusatzversicherung nicht versichert! HIV-Positive, die
beschwerdefrei ihren Urlaub antreten, haben demnach eigentlich nichts zu
befürchten.
Allerdings versuchen die Versicherungen sich immer wieder bei Erkrankungen
die vor Reiseantritt bereits bestanden, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen.
Jeder sollte sich deshalb vor Reiseantritt von seinem Arzt ein Attest ausstellen
lassen, dass man uneingeschränkt reisefähig ist und keine akuten
Behandlungen anstehen oder zu erwarten sind.
Wer sich allerdings bereits auf Grund einer Begleiterscheinung in Deutschland
in Behandlung befindet, die im Ausland fortgesetzt werden müsste, gefährdet
seinen Versicherungsschutz! Im Zweifelsfall sollte die Versicherung vor
Reiseantritt befragt werden, wie es sich im individuellen Fall verhält.
Für alle, die Länder außerhalb der EU bereisen wollen, ist eine Auslandsreise-
Krankenversicherung unumgänglich!
Privat Vollversicherte haben in der Regel einen Auslandsschutz mit im Vertrag
integriert – im Zweifelsfall findet man die Information im Versicherungsschein
oder man fragt bei seiner Versicherung nach.
Private Krankenversicherung
In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung. Das
bedeutet jeder muss eine Krankenversicherung abschließen und die
Versicherungen müssen die Möglichkeit dazu anbieten. Mit einem positiven
HIV-Ergebnis lässt sich eine private Krankenversicherung allerdings nur noch im
sogenannten „Basistarif“ abschließen.
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Wer bereits privat versichert ist, und während der Laufzeit sein positives
Testergebnis erhält, ist nicht verpflichtet, dies seiner Krankenkasse mitzuteilen.
Der Versicherte muss nicht befürchten, dass er auf Grund seiner Erkrankung
seinen Versicherungsschutz verliert.
Viele private Krankenversicherungen bieten an, ohne erneute
Gesundheitsprüfung in einen höherwertigen Tarif zu wechseln. Nach einem
positiven Testergebnis sollte diese Option bei Interesse überprüft werden!
Zusatzversicherungen für gesetzlich Krankenversicherte
Gesetzliche Krankenversicherungen, die Kooperationen mit privaten
Krankenversicherern eingegangen sind, bieten häufig Zusatztarife mit
vereinfachten Gesundheitsprüfungen an. Mit ein bisschen Glück könnten dann
auch HIV-Positive von Zusatztarifen profitieren.
Man sollte sich bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung informieren, ob
eine Kooperation besteht.
Zahn- Zusatzversicherungen lassen sich auch für HIV-Positive abschließen. Es
gibt Unternehmen, deren gesundheitliche Fragen sich nur auf die Zähne
beziehen und bei denen nicht nach einer HIV-Infektion gefragt wird. Bei diesen
kann eine Zahn-Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Unfallversicherung
Unter Unfallversicherung versteht man im Gesundheitssystem eine
Versicherung gegen die Folgen eines Unfalls, sowohl die akuten als
medizinischer Notfall wie auch die längerfristigen als Form einer leichten oder
schweren Invalidität sowie teils auch die Todesfolge.
Die Unfallversicherung deckt nur eigene Schäden – oder die Mitversicherten–
ungeachtet einer Schuldfrage. Die Versicherung, die den Verursacher gegen
Folgen eines Unfalls für andere versichert, nennt man Haftpflichtversicherung.
Unfallversicherungen decken im Allgemeinen nicht nur die medizinischen
Kosten (Erstversorgung wie auch Heilbehandlung und Rehabilitation) sondern
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auch unfallverbundene Kosten wie den Krankentransport als auch längerfristige
Folgekosten, wie Abgeltungen für bleibende körperliche Beeinträchtigung (im
Sinne eines Schmerzensgeldes), soziale Hilfen wie Übergangsgelder in der
Erstphase nach dem Unfall, Betreuungsbedarf (Pflegegelder) oder
Umschulungen bei branchenbedingter Berufsunfähigkeit, bis hin zu
Versehrtenrenten und Sterbegeld für die Hinterbliebenen. Der genaue Umfang
der Leistungen hängt vom Versicherungsvertrag ab.
In der Regel verlangen Unfallversicherungen keine Gesundheitsprüfung und
können deshalb abgeschlossen werden.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist mit einem
positiven HIV-Ergebnis nicht mehr möglich.
Wer bereits eine solche Versicherung abgeschlossen hat, ist nach einer
positiven HIV-Diagnose nicht verpflichtet, seinem Versicherer seinen Status
mitzuteilen und verliert dadurch auch nicht den Versicherungsschutz.
Für Angestellte gibt es unter Umständen die Möglichkeit, über den Arbeitgeber
eine „betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung“ abzuschließen. Hier gibt es
Kollektivverträge mit vereinfachten Gesundheitsfragen. Wichtig ist hier, sich im
Vorfeld beraten zu lassen.
Private Rente
Wer für sein Alter vorsorgen möchte, kann u.a. die staatlich geförderte
Riester/Rürup Rente in Anspruch nehmen und/oder eine private
Rentenversicherung abschließen.
Die staatlich geförderten Modelle werden im Falle von Hartz IV nicht dem
Vermögen zugerechnet. Außerdem gibt es einen Beitragszuschuss des Staates
und eine steuerliche Anrechnung. Jedoch sind diese Modelle äußerst
unflexibel. Beispielweise ist es nicht möglich, vor seinem 60. Lebensjahr oder
vor Beginn der Altersrente an sein angespartes Kapital heranzukommen.
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Das angesparte Kapital kann dann nur zu 30% ausgezahlt werden, der Rest
muss verrentet werden. Sollte der Tod vorzeitig eintreffen, verfällt das Kapital.
Was das im Einzelfall bedeutet, ist in einer Beratung zu erfragen.
Wesentlich flexibler sind private Rentenversicherungsverträge. Hierbei ist bei
Vertragsprüfungen unter anderem zu beachten, dass sich Rückkaufswerte
bereits in den ersten Jahren der Laufzeit bilden und die Kosten bei vorzeitiger
Entnahme des Kapitals nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. Private
Rentenversicherungen lohnen sich aber erst bei einer Laufzeit von über 12
Jahren, es ist also ein langfristiges Modell zur Altersvorsorge.
Bei beiden Vorsorgemodellen wird nicht nach einer HIV-Infektion gefragt.
Wegen der vielfältigen Angebote am Markt ist eine Beratung besonders
wichtig.
Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung kombiniert meistens Sparen und Risiko-Schutz im
Todesfall.
Wer lediglich für eine Finanzierung bei einer Bank oder bei Gründung einer
Selbständigkeit eine größere Summe absichern will, ist mit einer reinen Risiko-
Lebensversicherung (ohne Spar-Anteil) abgesichert.
Relevant ist für die Versicherung der bisherige Krankheitsverlauf und der
aktuelle Gesundheitszustand. Die Versicherung fertigt eine Einzelfallprüfung an
und interessiert sich vor allem für die Höhe der Viruslast, Anzahl der
Helferzellen, Therapiedauer etc. Mit Risikozuschlägen, Laufzeitbegrenzungen
oder einer Ablehnung muss allerdings gerechnet werden. Es wird also immer
ein individuelles Angebot erstellt.
Man kann bei mehreren Unternehmen gleichzeitig Angebote einholen und
dann vergleichen, welche Angebote die Versicherer unterbreiten. Es besteht
jedoch die Möglichkeit, dass Versicherer die Gesundheitsangaben des
Antragsstellers in der sogenannten „schwarzen Liste“ speichern. Dies könnte
zur Folge haben, dass andere Versicherer auf diese Daten bei späterer
Antragsstellung einer anderen Versicherung Zugriff haben. Außerdem wird
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häufig gefragt, ob in der nahen Vergangenheit Anträge von Versicherungen
abgelehnt worden sind.
Bei Risiko-Summen unter 60.000 Euro ist es ratsam, eine Rentenversicherung
mit Todesfallschutz abzuschließen. Die Versicherung arbeitet dann zwar häufig
mit Karenzzeiten (der volle Risikoschutz wird erst nach 3 Jahren gewährleistet –
ausgenommen Unfalltod), jedoch entfällt eine Risikoprüfung, so dass auf
eventuelle Beitragszuschläge verzichtet werden kann.
Eine individuelle Beratung zu dem Thema ist unerlässlich.
Sterbegeldversicherung
Diese Versicherung kann ohne Gesundheitsfragen abgeschlossen werden. Sie
wird abgeschlossen, um Angehörigen bzw. Erben nicht die Kosten der
Beerdigung aufzubürden. In der Regel wird eine Versicherungssumme von
5.000 Euro bis 10.000 Euro abgeschlossen.
Diese Versicherung eignet sich in erster Linie für Menschen, deren
Lebenserwartung akut eingeschränkt ist. Wenn auf eine bestimmte, mit
höheren Kosten verbundene Beerdigung wert gelegt wird, die Angehörigen
oder Erben des Betroffenen selbst sich eine teure Bestattung jedoch nicht
leisten können, kann so eine Versicherung als letztes Mittel Sinn machen.
Es muss jedoch dringend darauf geachtet werden, in welcher Relation die
eingezahlten Beiträge zur Versicherungssumme stehen. Die Laufzeit darf also
nicht zu lange ausfallen. Und es sollte geprüft werden, ob nicht andere
Geldanlageformen mehr Sinn machen.
Eine zusätzliche Beratung wird vor Abschluss in allen Fällen
empfohlen.
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Patientenrechte
Patienten haben klar festgelegte Rechte, die in § 630a-h BGB geregelt sind:
Ärzte dürfen nur mit Einwilligung des Patienten nach erfolgter
Aufklärung über die Risiken und die Behandlungsalternativen handeln.
Ärzte müssen ihre Patienten stets vollständig über die Krankheit, deren
Verlauf sowie Therapiemöglichkeiten aufklären.
Die Beweislast für die erfolgte Aufklärung liegt beim Arzt. Die Beweislast
bei für einen Behandlungsfehler liegt beim Patienten.
Im Idealfall haben Arzt und Patient ein vertrauensvolles Verhältnis zueinander.
Wenn der Patient glaubt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, sollen die
Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen unterstützen (SGB V, § 66). Leider machen sie das
aber fast nie. Daneben besteht die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag bei
der Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammern zu stellen, oder einen
Fachanwalt für Medizinrecht aufzusuchen.
Akteneinsicht
Patienten haben jederzeit das Recht, Einblick in ihre Patientenakte zu nehmen,
soweit keine erheblich therapeutischen Gründe oder sonstige erhebliche
Rechte Dritter dagegen sprechen. Dazu gehören sämtliche aus fachlicher Sicht
für die derzeitige und künftige Behandlung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere Anamnese, Diagnose, Untersuchungsergebnisse, Befunde,
Therapien, Eingriffe sowie Einwilligungen, Aufklärungen und Arztbriefe. Der
Arzt gibt i.d.R. nicht die Originalunterlagen heraus, sondern fertigt für den
Patienten Kopien an. Die Kopierkosten muss der Patient bezahlen, allerdings
nur die üblicherweise anfallenden Kopierkosten. Eine GOÄ Gebühr darf der Arzt
nicht fordern.
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Einschränkungen
Der Arzt ist nicht verpflichtet, dem Patienten persönliche Einschätzungen und
Kommentare offenzulegen, die er vielleicht in der Krankenakte notiert hat. Zu
solchen Notizen könnten zum Beispiel Aufzeichnungen über
Meinungsverschiedenheiten mit dem Patienten zählen. Der Arzt darf solche
Anmerkungen abdecken bevor er Kopien anfertigen lässt. Heutzutage kommt
es allerdings sehr selten vor, dass Ärzte Aufzeichnungen in den
Behandlungsunterlagen abdecken. In der Regel sind hierin keine persönlichen
Angaben mehr enthalten.
In seltenen Fällen darf der Arzt die Einsicht in die Patientenakte teilweise oder
komplett verweigern. Dies ist der Fall, wenn der Einsichtnahme therapeutische
Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Jedoch muss die Ablehnung
entsprechend begründet sein. Die Verweigerung der Einsichtnahme ist
gerichtlich Überprüfbar.
Vorsorge
Im Laufe des Lebens kann es aufgrund von Erkrankungen dazu kommen, dass
man zeitweise oder bis zum Ende seines Lebens nicht mehr in der Lage ist,
eigene Entscheidungen zu treffen oder diese mitzuteilen, zum Beispiel
aufgrund von Bewusstlosigkeit, der Gabe von starken Medikamenten, oder
geistiger Verwirrung. Dann müssen andere Menschen entscheiden. Wer das
dann sein soll kann das Gericht, oder man selbst bestimmen.
Mit einer Patientenverfügung kann jeder sicherstellen, dass Ärzte und
Angehörige wissen, wie man behandelt werden möchten und welche
medizinischen Maßnahmen man nicht wünscht. Die Ärzte sind an den Willen
des Patienten gebunden.
Mit einer Vorsorgevollmacht können wir Personen bevollmächtigen, unsere
geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln. In einer Betreuungsverfügung
erklärt man, welchen Menschen wir uns als gesetzlichen Vertreter (Betreuer)
wünschen.
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Im Testament können wir bestimmen, wer unser Rechtsnachfolger sein soll
(Pflichtteile berücksichtigen).
In einer Bestattungsverfügung können wir außerdem regeln, wie unsere
Trauerfeier ablaufen soll.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann man festlegen, wie man medizinisch
behandelt werden möchte, wenn man sich selber nicht mehr dazu äußern kann
– und wie nicht. Man kann zum Beispiel festschreiben, dass man nicht künstlich
am Leben erhalten oder ernährt werden möchte, wenn keine Chance mehr
besteht, wieder zu Bewusstsein zu kommen.
Ärzte müssen sich an die Patientenverfügung halten. Liegt keine
Patientenverfügung vor, müssen sie den mutmaßlichen Willen ergründen und
diesem folgen. Da dies häufig zu schwierig für die Ärzte ist wird dann häufig das
Gericht angerufen und von diesem ein Betreuer eingesetzt (Betreuungsfalle).
Eine Patientenverfügung sollte sehr präzise formuliert werden. Man sollte sich
genau überlegen was man will und was nicht und sich wegen der
Formulierungen unbedingt beraten lassen.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer geschäftliche Entscheidungen,
Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten, Einwilligungen in
Behandlungen, Freiheitentziehende Maßnahmen treffen soll, wenn man es
selber nicht mehr kann. Dabei geht es zum Beispiel um Bankgeschäfte, das
Abschließen oder Kündigen von Mietverträgen sowie Kauf und Verkauf von
Eigentum. Auch Fragen der medizinischen Behandlung und des
Aufenthaltsbestimmungs-rechts gehören dazu.
In der Vollmacht kann man einer oder auch mehrere Person eine Vollmacht für
alle geschäftlichen und persönlichen Bereiche ausstellen. Dabei kann man
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Bereiche von unterschiedlichen Personen entscheiden lassen, aber auch
Personen bevollmächtigen gemeinsam zu entscheiden.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Fall der Geschäftsunfähigkeit ein
Gericht einen Betreuer bestimmen (Betreuungsfalle).
Bevor man eine Vorsorgevollmacht abfasst, sollte man sich unbedingt
beraten lassen.
Ebenso wie bei der Patientenverfügung sollte man keinesfalls einfach etwas aus
dem Internet herunterladen und unterschreiben. Häufig versteht man nicht
wirklich was dort eigentlich steht.
Es handelt sich hier häufig um die letzte Lebensphase die man nach seinen
eigenen Wünschen gestalten möchte. Hierfür sollte man sich Zeit nehmen und
vielleicht auch lieber in eine gute Beratung investieren. Tut man es nicht, ist es
zu spät wenn die schlechten Vollmachten bzw. Verfügungen eingesetzt werden.
Betreuungsverfügung
Liegt eine umfassende Vorsorgevollmacht vor ist eine Betreuungsverfügung
nicht notwendig.
In einer Betreuungsverfügung kann man einen Menschen benennen, den man
sich als Betreuer wünscht, falls man selber nicht mehr in der Lage ist, wichtige
Entscheidungen zu treffen. Wenn niemand benannt ist, setzt das Gericht einen
Betreuer ein. Normalerweise halten sich die Gerichte an den Wunsch des
Betroffenen; sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet.
In der Betreuungsverfügung können auch explizit Personen ausgeschlossen
werden, von denen man nicht möchte, dass sie die Betreuung übernehmen.
Testament
In einem Testament regelt man, wer im Falle des Todes Rechtsnachfolger/Erbe
sein soll. Diese Person oder Personen erben nicht nur den Besitz, sondern auch
bestehende Verbindlichkeiten. Wenn kein Testament vorhanden ist tritt die
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gesetzlich Erbfolge ein. Für den Fall das der Erblasser keine leiblichen Kinder
hat sind das Eltern bzw. Geschwister.
Ein Testament kann man in verschiedenen Formen abfassen. Ein
handschriftliches Testament ist ebenso möglich wie ein notariell beglaubigtes
Testament. Ein handschriftliches Testament muss allerdings auch wirklich
handschriftlich sein. Gültig ist das letzte Testament, das der Verstorbene
verfasst hat. Aus diesem Grund sollte man keinesfalls das Datum vergessen.
Es gibt auch verschiedene Formen von Nottestamenten, allerdings muss bei
allen Testamenten der Erblasser auch noch einen freien Willen äußern können.
Auch hier ist es ratsam, sich beraten zu lassen, bevor man das Testament
schreibt, zum Beispiel durch einen Anwalt oder Notar. Andernfalls ist das
Testament vielleicht rechtlich nicht eindeutig oder missverständlich formuliert.
Man kann Testament außerdem gegen geringe Gebühren beim Amtsgericht
hinterlegen.
Sozialrecht
Das Sozialrecht regelt die Absicherung für Menschen, die sich finanziell nicht
selber versorgen können, zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit
oder Behinderung. Es umfasst die sozialen Sicherungssysteme wie die Kranken-,
Renten- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosengeld I und II (Hartz 4).
Zum Sozialrecht gehören sehr viele Gesetze und Regelungen.
Dementsprechend gibt es in diesem Bereich eine große Fülle an Informationen,
die teilweise sehr kompliziert sind.
Da immer eine Fülle von persönlichen Faktoren eine Rolle spielen
sollte im Zweifel eine spezialisierten Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für
Sozialrecht aufgesucht werden. Da immer eine Fülle von persönlichen Faktoren
eine Rolle spielen
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!