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Beteiligung an Ausschreibungen in Algerien: Rechtliche Rahmen, wichtige Praxistipps bei der Gestaltung des Angebots, Verhalten der algerischen Seite 
RA Jean-Gabriel Recq/Abbès Boumediene 27.10.2014 in Algier
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Diem & Partner Rechtsanwälte mbB 
Wirtschaftskanzlei mit 18 Anwälten in Stuttgart, Istanbul Zugelassenes Anwaltsbüro in Istanbul (Investitionen in die Türkei) ISO-2001 zertifizierte Kanzlei mit QM-System Französisches Referat seit 1998 mit drei Berufsträgern
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Diem&Partner in Algerien Seit 2007 im französischsprachigen Nordafrika (auch Algerien) tätig Kooperation mit Abbès BOUMEDIENE, Wirtschaftsjurist in Oran 
•20 Jahre Berufserfahrung als Justiziar in einem Staatölkonzern in Algerien 
•Gesichertes Kommunikationssystem mit Herrn Boumediene Mitglied der AHK Algier und des Afrika Vereins Co-Autor des „Wirtschaftsführers Algerien“ (mit AHK, GTAI) 2012 Teilnahme an der GWK Algerien/Deutschland Blog: www.investieren-in-nordafrika.de
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Algerien als Potential Algerien bietet ausländischen Investoren großes Potential, jedoch 
•… ist das Geschäftsklima für ausländische Investoren (noch) nicht optimal, wie z. B. die Notwendigkeit mehrheitlicher lokaler Partner bei einer Tochtergesellschaft vor Ort zu haben (51 %/49 %), 
•… sind die Gesetze auslegungsbedürftig. Sie werden zu oft korrigiert, manchmal sogar rückwirkend, 
•… ist die Bürokratie sehr schwer.
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Welche Regelungen gelten? Verordnung vom 07.10.2010, welche im Jahre 2011, 2012 und zuletzt am 13.01.2013 geändert wurde Bis 2011 galten strengere Rahmenbedingungen 
•Begünstigung für algerische Beteiligte (préférence nationale) 
•Komplizierte Entscheidungsprozesse Seit 2012 gelten erhebliche Erleichterungen bis zum vereinfachten Zugang für den Mittelstand (Lose, abweichende technische Varianten , Art. 11 ) Neues durch die Reform 2013: Es gibt nicht mehr ein einheitliches Vergaberecht sondern zahlreiche Rahmenbedingungen 
•Staatsunternehmen können ihre eigenen Vorschriften verabschieden (SONATRACH) Das Investitionsgesetz gilt allerdings weiter!
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Art von Vergabe Schwellenwerte 
•Bau- und Lieferaufträge: ab DA 8.000.000,00 (€ 80.000,00) 
•Planungs- und Dienstleistungsaufträge: ab DA 4.000.000,00 (€ 40.000,00) Die Ausschreibung ist das normale Vergabeverfahren (national/international) 
•Offene oder beschränkte Ausschreibung 
•Ausschreibung mit ausgewählten Anbietern (consultation sélective) 
Veröffentlichung/Interessenverkündung innerhalb einer Frist 
Mindestens drei Anbieter 
Neu seit 2012: Das Verfahren bei einer Ausschreibung wird mit ausgewählten Anbietern oder Teilnahmewettbewerben fortgeführt, auch wenn nur ein Anbieter sich an der Ausschreibung beteiligt, seit 2012 „appel d‘offre unique“ (nicht gré à gré) 
•Freihändige Vergabeverfahren mit mindestens drei Angeboten(gré à gré après consultation) oder einfaches Freihändige Vergabeverfahren
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Beteiligung eines ausländischen Unternehmens Ein ausländisches Unternehmen kann sich an folgenden Ausschreibungen beteiligen 
•Internationale Ausschreibungen 
•Internationale und nationale Ausschreibungen 
•Freihändige Verfahren Ein ausländisches Unternehmen kann sich an der Ausschreibung allein oder in Bietergemeinschaft mit einem ausländischen oder algerischen Partner beteiligen Ein ausländisches Unternehmen kann sich an einer rein nationalen Ausschreibung beteiligen, jedoch nur wenn es ein JV mit einem algerischen Partner (49 %/51 %) ist
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Die Begünstigung der algerischen Anbieter (la préférence nationale) Das Prinzip (Art. 23): Dem algerischen Anbieter wird eine Begünstigung von 25 % gewährt, d. h. er kann bis zu 125 % teurer sein als der ausländische Anbieter Anwendung dieser Begünstigung im Verhältnis des Anteils der algerischen Produkte/Unternehmen bei der Ausschreibung: 
•Soweit der ausländische Anbieter sich in einer Bietergemeinschaft von 50 % mit einem algerischen Partner an einer Ausschreibung beteiligt, hat er eine Begünstigung von 12,5 % im Verhältnis zu den anderen Anbietern
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Ausländische Beteiligung und Investitionspflicht (Änderung in 2013) Art. 24 (neu) sieht eine Investitionspflicht des ausländischen Anbieters bei internationalen Ausschreibungen und zwar in Partnerschaft mit einem algerischen Partner vor (bisher diskutiert): 
•Bei Ausschreibungen von Staatsunternehmen gilt Art. 24 (neu) nicht; 
•Die Investitionspflicht gilt auch nicht für alle Projekte (nur für aufgelistete Projekte); 
•Die Investitionspflicht ist an den Gegenstand der Ausschreibung nicht mehr gebunden; 
•Art. 24 (neu) schreibt keine mehrheitliche Beteiligung für den algerischen Partner (51 %) vor, wie bisher (neue Liberalisierungswelle?); 
•Freie Wahl des algerischen Partners (bisher offizielle Liste von Partnern).
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Wie wird der Anbieter ausgewählt? Die Auswahlkriterien werden veröffentlicht Mögliche Auswahlkriterien (Art. 56) 
•Preis (offre la moins-disante) 
Gilt als ausschließendes Kriterium für einfache Aufträge bei Sonatrach (Art. 38.1.) 
•Qualität der Leistung und Ausführungsplan 
•Technische und finanzielle Zusicherungen 
•Finanzierung 
•Algerische Herkunft der Produkte oder Beteiligung von algerischen Unternehmen (préférence nationale) 
•Auswahlkriterien werden in der Regel gewichtet Muss- und Soll-Auswahlkriterien: Wie erkennt man diese Kriterien? Ausschusslisten existieren bei algerischen Auftraggebern (Art. 35.1. Sonatrach)
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11 
Mitwirkung der Anbieter bei der Ausschreibung Möglichkeit Klärungen schriftlich zu verlangen(Frage und Antwort gehen an alle)/ Gespräche zur Klärung (réunions de clarification) werden vorgesehen(Art. 31 Sonatrach) Möglichkeit eine oder mehrere - von der Baubeschreibung abweichende technische Varianten - anzubieten (Art. 11 vom Erlass vom 18.01.2012) 
•„Sobald die algerische Behörden es ermöglichen, für schwierige technische Leistungen … können die Anbieter eine oder mehrere Varianten den technischen Spezifikationen vorschlagen“ Möglichkeit Änderungen zu dem vorgelegten Vertrag vorzuschlagen (Art. 58 Sonatrach) 
•Mindestleistungswerte mit Folgen bei Nichterreichung (Kündigung des Auftrages) 
•Formalien bei Vorschlagsverbesserungen einzuhalten
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Nach der Vergabe Verhandlung und Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber (wichtige Phase?) Ergänzung des Vertragsgegenstandes durch Nachträge 
•Das algerische Vergaberecht ist sehr formell 
•Sinnvoll ist, nach der Vergabe ein gutes Vertragsmanagement zu organisieren 
•Bis10 %/20 % des Auftrages keine Kontrollorgane Sanktionen bei Verzug oder schlechte Ausführung des erteilten Auftrages 
•Finanzielle Strafe (Art. 9) bis zur Kündigung des Auftrages 
(Art. 112)
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Schwierigkeiten bei Ausschreibungen in Algerien Seit 2006 kennt das algerische Recht ein Anti- Korruptionsgesetz Ab 2010 Verschärfung des Gesetzes, um die Beamten, die Ausschreibungsverfahren leiten, in die Haftung zu nehmen 
•Art. 26 droht jedem Verantwortlichen der öffentlichen Hand, der einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen (öffentlichen) Auftrag oder einen Nachtrag zu diesem Auftrag abschließt, genehmigt oder ändert und dabei gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, mit dem Zweck, einem Dritten einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren Erhebliche Blockierungen bei Entscheidungsprozessen
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14 Bestehen einer Betriebstätte oder nicht in Algerien 
•Eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet 
(Art. 5 (3) DBA). MwSt-Problematiken in Zusammenhang mit Ausschreibungen 
• Reverse charge Verfahren (Art. 83 CTVA) Quellensteuer von 24 % 
•Art. 156 CGI: „Zahlungsleistungen als Vergütung für in Algerien erbrachte oder benutze Dienstleistungen, welche von Schuldner mit Sitz in Algerien an ausländische Unternehmen, die in Algerien über keine dauerhaften gewerblichen Einrichtungen verfügen. unterliegen einer Quellensteuer für Ertragssteuer (IBS) in Höhe von [24 %] /Art. 28 DBA Einkommensteuer für entsendetes Personal (über 183 Tage) Kein Sozialverischerungsabkommen zwischen Deutschland/Algerien (Frankreich, Belgien, Rumänien) Entsendetes Personal in Algerien ist ab dem ersten Tag sozialbeitragspflichtig (35 %) Visum 
Steuerliche und sozialrechtliche Aspekte
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www.investieren-in-nordafrika.de 
Hölderlinplatz 5 • D-70193 Stuttgart 
Tel. +49 711 22854-50 • Fax +49 711 22854-99 
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 
•RA Jean-Gabriel RECQ 
Partner 
Tel: +49 711 228 54 56 
email: jgrecq@diempartner.de 
•In Zusammenarbeit mit Herrn Abbès BOUMEDIENE, Oran

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  • 1. © DIEM & PARTNER 2014 1 © DIEM & PARTNER 2014 Beteiligung an Ausschreibungen in Algerien: Rechtliche Rahmen, wichtige Praxistipps bei der Gestaltung des Angebots, Verhalten der algerischen Seite RA Jean-Gabriel Recq/Abbès Boumediene 27.10.2014 in Algier
  • 2. © DIEM & PARTNER 2014 2 Diem & Partner Rechtsanwälte mbB Wirtschaftskanzlei mit 18 Anwälten in Stuttgart, Istanbul Zugelassenes Anwaltsbüro in Istanbul (Investitionen in die Türkei) ISO-2001 zertifizierte Kanzlei mit QM-System Französisches Referat seit 1998 mit drei Berufsträgern
  • 3. © DIEM & PARTNER 2014 3 Diem&Partner in Algerien Seit 2007 im französischsprachigen Nordafrika (auch Algerien) tätig Kooperation mit Abbès BOUMEDIENE, Wirtschaftsjurist in Oran •20 Jahre Berufserfahrung als Justiziar in einem Staatölkonzern in Algerien •Gesichertes Kommunikationssystem mit Herrn Boumediene Mitglied der AHK Algier und des Afrika Vereins Co-Autor des „Wirtschaftsführers Algerien“ (mit AHK, GTAI) 2012 Teilnahme an der GWK Algerien/Deutschland Blog: www.investieren-in-nordafrika.de
  • 4. © DIEM & PARTNER 2014 4 Algerien als Potential Algerien bietet ausländischen Investoren großes Potential, jedoch •… ist das Geschäftsklima für ausländische Investoren (noch) nicht optimal, wie z. B. die Notwendigkeit mehrheitlicher lokaler Partner bei einer Tochtergesellschaft vor Ort zu haben (51 %/49 %), •… sind die Gesetze auslegungsbedürftig. Sie werden zu oft korrigiert, manchmal sogar rückwirkend, •… ist die Bürokratie sehr schwer.
  • 5. © DIEM & PARTNER 2014 5 Welche Regelungen gelten? Verordnung vom 07.10.2010, welche im Jahre 2011, 2012 und zuletzt am 13.01.2013 geändert wurde Bis 2011 galten strengere Rahmenbedingungen •Begünstigung für algerische Beteiligte (préférence nationale) •Komplizierte Entscheidungsprozesse Seit 2012 gelten erhebliche Erleichterungen bis zum vereinfachten Zugang für den Mittelstand (Lose, abweichende technische Varianten , Art. 11 ) Neues durch die Reform 2013: Es gibt nicht mehr ein einheitliches Vergaberecht sondern zahlreiche Rahmenbedingungen •Staatsunternehmen können ihre eigenen Vorschriften verabschieden (SONATRACH) Das Investitionsgesetz gilt allerdings weiter!
  • 6. © DIEM & PARTNER 2014 6 Art von Vergabe Schwellenwerte •Bau- und Lieferaufträge: ab DA 8.000.000,00 (€ 80.000,00) •Planungs- und Dienstleistungsaufträge: ab DA 4.000.000,00 (€ 40.000,00) Die Ausschreibung ist das normale Vergabeverfahren (national/international) •Offene oder beschränkte Ausschreibung •Ausschreibung mit ausgewählten Anbietern (consultation sélective) Veröffentlichung/Interessenverkündung innerhalb einer Frist Mindestens drei Anbieter Neu seit 2012: Das Verfahren bei einer Ausschreibung wird mit ausgewählten Anbietern oder Teilnahmewettbewerben fortgeführt, auch wenn nur ein Anbieter sich an der Ausschreibung beteiligt, seit 2012 „appel d‘offre unique“ (nicht gré à gré) •Freihändige Vergabeverfahren mit mindestens drei Angeboten(gré à gré après consultation) oder einfaches Freihändige Vergabeverfahren
  • 7. © DIEM & PARTNER 2014 7 Beteiligung eines ausländischen Unternehmens Ein ausländisches Unternehmen kann sich an folgenden Ausschreibungen beteiligen •Internationale Ausschreibungen •Internationale und nationale Ausschreibungen •Freihändige Verfahren Ein ausländisches Unternehmen kann sich an der Ausschreibung allein oder in Bietergemeinschaft mit einem ausländischen oder algerischen Partner beteiligen Ein ausländisches Unternehmen kann sich an einer rein nationalen Ausschreibung beteiligen, jedoch nur wenn es ein JV mit einem algerischen Partner (49 %/51 %) ist
  • 8. © DIEM & PARTNER 2014 8 Die Begünstigung der algerischen Anbieter (la préférence nationale) Das Prinzip (Art. 23): Dem algerischen Anbieter wird eine Begünstigung von 25 % gewährt, d. h. er kann bis zu 125 % teurer sein als der ausländische Anbieter Anwendung dieser Begünstigung im Verhältnis des Anteils der algerischen Produkte/Unternehmen bei der Ausschreibung: •Soweit der ausländische Anbieter sich in einer Bietergemeinschaft von 50 % mit einem algerischen Partner an einer Ausschreibung beteiligt, hat er eine Begünstigung von 12,5 % im Verhältnis zu den anderen Anbietern
  • 9. © DIEM & PARTNER 2014 9 Ausländische Beteiligung und Investitionspflicht (Änderung in 2013) Art. 24 (neu) sieht eine Investitionspflicht des ausländischen Anbieters bei internationalen Ausschreibungen und zwar in Partnerschaft mit einem algerischen Partner vor (bisher diskutiert): •Bei Ausschreibungen von Staatsunternehmen gilt Art. 24 (neu) nicht; •Die Investitionspflicht gilt auch nicht für alle Projekte (nur für aufgelistete Projekte); •Die Investitionspflicht ist an den Gegenstand der Ausschreibung nicht mehr gebunden; •Art. 24 (neu) schreibt keine mehrheitliche Beteiligung für den algerischen Partner (51 %) vor, wie bisher (neue Liberalisierungswelle?); •Freie Wahl des algerischen Partners (bisher offizielle Liste von Partnern).
  • 10. © DIEM & PARTNER 2014 10 Wie wird der Anbieter ausgewählt? Die Auswahlkriterien werden veröffentlicht Mögliche Auswahlkriterien (Art. 56) •Preis (offre la moins-disante) Gilt als ausschließendes Kriterium für einfache Aufträge bei Sonatrach (Art. 38.1.) •Qualität der Leistung und Ausführungsplan •Technische und finanzielle Zusicherungen •Finanzierung •Algerische Herkunft der Produkte oder Beteiligung von algerischen Unternehmen (préférence nationale) •Auswahlkriterien werden in der Regel gewichtet Muss- und Soll-Auswahlkriterien: Wie erkennt man diese Kriterien? Ausschusslisten existieren bei algerischen Auftraggebern (Art. 35.1. Sonatrach)
  • 11. © DIEM & PARTNER 2014 11 Mitwirkung der Anbieter bei der Ausschreibung Möglichkeit Klärungen schriftlich zu verlangen(Frage und Antwort gehen an alle)/ Gespräche zur Klärung (réunions de clarification) werden vorgesehen(Art. 31 Sonatrach) Möglichkeit eine oder mehrere - von der Baubeschreibung abweichende technische Varianten - anzubieten (Art. 11 vom Erlass vom 18.01.2012) •„Sobald die algerische Behörden es ermöglichen, für schwierige technische Leistungen … können die Anbieter eine oder mehrere Varianten den technischen Spezifikationen vorschlagen“ Möglichkeit Änderungen zu dem vorgelegten Vertrag vorzuschlagen (Art. 58 Sonatrach) •Mindestleistungswerte mit Folgen bei Nichterreichung (Kündigung des Auftrages) •Formalien bei Vorschlagsverbesserungen einzuhalten
  • 12. © DIEM & PARTNER 2014 12 Nach der Vergabe Verhandlung und Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber (wichtige Phase?) Ergänzung des Vertragsgegenstandes durch Nachträge •Das algerische Vergaberecht ist sehr formell •Sinnvoll ist, nach der Vergabe ein gutes Vertragsmanagement zu organisieren •Bis10 %/20 % des Auftrages keine Kontrollorgane Sanktionen bei Verzug oder schlechte Ausführung des erteilten Auftrages •Finanzielle Strafe (Art. 9) bis zur Kündigung des Auftrages (Art. 112)
  • 13. © DIEM & PARTNER 2014 13 Schwierigkeiten bei Ausschreibungen in Algerien Seit 2006 kennt das algerische Recht ein Anti- Korruptionsgesetz Ab 2010 Verschärfung des Gesetzes, um die Beamten, die Ausschreibungsverfahren leiten, in die Haftung zu nehmen •Art. 26 droht jedem Verantwortlichen der öffentlichen Hand, der einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen (öffentlichen) Auftrag oder einen Nachtrag zu diesem Auftrag abschließt, genehmigt oder ändert und dabei gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstößt, mit dem Zweck, einem Dritten einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren Erhebliche Blockierungen bei Entscheidungsprozessen
  • 14. © DIEM & PARTNER 2014 14 Bestehen einer Betriebstätte oder nicht in Algerien •Eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet (Art. 5 (3) DBA). MwSt-Problematiken in Zusammenhang mit Ausschreibungen • Reverse charge Verfahren (Art. 83 CTVA) Quellensteuer von 24 % •Art. 156 CGI: „Zahlungsleistungen als Vergütung für in Algerien erbrachte oder benutze Dienstleistungen, welche von Schuldner mit Sitz in Algerien an ausländische Unternehmen, die in Algerien über keine dauerhaften gewerblichen Einrichtungen verfügen. unterliegen einer Quellensteuer für Ertragssteuer (IBS) in Höhe von [24 %] /Art. 28 DBA Einkommensteuer für entsendetes Personal (über 183 Tage) Kein Sozialverischerungsabkommen zwischen Deutschland/Algerien (Frankreich, Belgien, Rumänien) Entsendetes Personal in Algerien ist ab dem ersten Tag sozialbeitragspflichtig (35 %) Visum Steuerliche und sozialrechtliche Aspekte
  • 15. © DIEM & PARTNER 2014 15 www.investieren-in-nordafrika.de Hölderlinplatz 5 • D-70193 Stuttgart Tel. +49 711 22854-50 • Fax +49 711 22854-99 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! •RA Jean-Gabriel RECQ Partner Tel: +49 711 228 54 56 email: jgrecq@diempartner.de •In Zusammenarbeit mit Herrn Abbès BOUMEDIENE, Oran