2. Übersicht
I. Begründung Dienstverhältnisse
II. Arbeitsentgeltregelungen
III. Krankheit und andere Dienstverhinderungsgründe
IV. Urlaub
V. Dienstnehmer- und Dienstgeberhaftung
VI. Beendigung von Arbeitsverhältnissen
VII. Konkurrenzklausel
VIII. Rückersatz von Ausbildungskosten
IX. Kündigungsanfechtung
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4. Begründung Dienstverhältnisse
Bsp. 1: Unternehmer betreibt Möbelhandel und bietet
Montage an. Unternehmer bedient sich bei der Montage
laufend eines Tischlers. Mit diesem besteht ein
Werkvertrag. Tischler montiert ausschließlich für diesen
Unternehmer nach seinen Vorgaben die Möbel beim
Kunden vor Ort zu bestimmten Terminen. Tischler erbringt
Leistungen mit Lieferwagen und Werkzeug des
Unternehmers. Tischler muss bereitgestellte Kleidung des
Unternehmens tragen. Gelegentlich wird der Tischler von
Mitarbeitern des Möbelhauses kontrolliert. Bezahlung
nach Stunden laut Rechnung des Tischlers.
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5. Begründung Dienstverhältnisse
Variante 1:
Tischler kann die Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen
und Termine mit Kunden vereinbaren. Er fährt mit
eigenem Auto und montiert mit eigenem Werkzeug.
Abrechnung nach Stunden laut Rechnung.
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6. Begründung Dienstverhältnisse
Variante 2:
Tischler arbeitet für mehrere Firmen als Monteur. Er fährt
mit eigenem Auto und montiert mit eigenem Werkzeug.
Tischler trägt legere Kleidung. Handy wird vom
Unternehmer zur Verfügung gestellt. Pro Montage erhält
Tischler als Pauschale 10% des Kaufpreises.
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7. Begründung Dienstverhältnisse
§ 1151 Abs. 1 ABGB
Arbeitsverhältnis = Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf
gewisse Zeit für einen anderen(Dauerschuldverhältnis).
Geschuldet wird eine Arbeitsleistung, aber kein
bestimmter Arbeitserfolg.
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8. Begründung Dienstverhältnisse
Merkmale eines Arbeitsverhältnisses
Persönliche Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit (disziplinäre Verantwortlichkeit)
Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten
(Fremdbestimmtheit)
Organisatorische Eingliederung
Wirtschaftliche Abhängigkeit
Lohnabhängigkeit des Dienstnehmers
Leistungserbringung mit Produktionsmittel des Arbeitgebers
Wirtschaftlicher Erfolg kommt Arbeitgeber zu Gute
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9. Unterscheidung Arbeits- und Werkvertrag
Werkvertrag
Herstellung eines Werkes gegen Entgelt
Ergebnis der „Dienst“-Leistung entscheidend (Erfolg)
Unternehmerrisiko,
selbständige Tätigkeit in eigener Verantwortung
Gewährleistung für Mängel eines Werkes
Selbständige Arbeit in Eigenverantwortung
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10. Unterscheidung freier DN
Unterscheidung freier Dienstvertrag zu Werkvertrag
Dauerschuldverhältnis
schuldet im Gegensatz zum Werkvertrag keinen
bestimmten Erfolg
Unterscheidung freier Dienstvertrag zu (echter)
Dienstvertrag
persönliche Abhängigkeit fehlt
Bei echtem DV überwiegen zumindest Merkmale der
persönlichen Abhängigkeit
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11. Probezeit
Lösung des DV innerhalb einer kurzen Zeitspanne (max.
1 Monat) ohne besondere Folgen möglich
Vereinbarung einer Konventionalstrafe daher unzulässig
normales Dienstverhältnis
Arbeit auf Probe unentgeltlich unzulässig
Eventuell Probezeit ohne Vereinbarung gegeben
Bei Lehrlingen besteht eine Probezeit von drei Monaten (§ 15 Abs. 2 BAG)
Kollektivvertrag für Handelsarbeiter und Handelsangestellte ein Monat.
Kollektivvertrag für Gastgewerbe 14 Tage
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12. Probezeit
Wann muss spätestens das Probearbeitsverhältnis
gelöst werden?
spätestens am letzten Tag der Probezeit
Achtung bei Sonn- und Feiertage
Vereinbarung einer längeren Probezeit möglich?
Nein!
Entweder befristetes od. unbefristetes DV gegeben
während der Probezeit kein besonderer Kündigungs-
oder Entlassungsschutz (Mutterschutz, begünstigt
Behinderte, Präsenzdienst, etc), außer bei schikanöser
od. diskriminierender Auflösungserklärung
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13. Befristung
Dienstverhältnisse
auf unbestimmte Zeit (unbefristet) od
auf bestimmte Zeit (befristet)
Dienstverhältnis endet mit Zeitablauf
Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit möglich
Befristung kann kalendermäßig fixiert oder vom Eintritt eines bestimmten
Ereignisses abhängig sein.
Beispiel: Befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Karenz einer
Mitarbeiterin wird als zulässig angesehen.
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14. Befristung
Kettenarbeitsverhältnisse zulässig?
Definition: Aneinanderreihung von befristeten
Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber
unwirksam, wenn nicht gerechtfertigt durch
besondere wirtschaftliche (betriebliche) Gründe oder
soziale Gründe: zb. Verlängerung erfolgt ausschließlich im Interesse des
Dienstnehmers
Gefahr von Umgehung von Arbeitsschutzvorschriften
und von rechtsmissbräuchlicher Gestaltung
sachliche Rechtfertigung ist zu prüfen!
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15. Arbeiter/Angestellte
Als Angestellter gilt, wer im Geschäftsbetrieb eines
Kaufmannes sowie in Unternehmungen, Anstalten oder
bei bestimmten sonstigen Dienstgebern vorwiegend
beschäftigt ist, und zwar
zur Leistung kaufmännischer oder
höherer nicht kaufmännischer Dienste oder
zu Kanzleiarbeiten
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend!
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16. kaufmännische Dienste
= all jene mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden
Tätigkeiten.
Insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung,
Einfluss auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung,
Einkauf und Bestellung,
ferner Buchführung,
Geldgebarung und Warenprüfung.
Rein mechanische Dienste wie etwa Reinigungs- und
Verpackungsarbeiten, Botengänge und dergleichen fallen nicht
darunter. Ebenso wenig auch Tätigkeiten, die kein besonders
Fachwissen erfordern oder so einfacher Natur sind, dass sie von jedem
normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung erfüllt
werden können. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung.
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17. höhere, nicht kaufmännische Dienste
Arbeiten mit entsprechenden Vorkenntnissen
Vertrautheit mit der Arbeitsaufgabe gegeben
gewisse fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgaben
Keine rein mechanische Ausübung
Keine Leistung durch zufällige Ersatzarbeitskraft möglich
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18. Maßgebl. Kriterien für Angestelltentätigkeit
Über das durchschnittliche Maß hinausgehende
Selbständigkeit,
umfassende Fachkenntnisse
Genauigkeit
Verlässlichkeit
Fähigkeit zur Beurteilung der Arbeit anderer
Aufsichts- und Leitungsbefugnis
Einsicht in den Produktions- und Verwaltungsprozess
besondere Stellung von leitenden Angestellten! (ArbVG)
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19. Arbeitsentgeltregelungen
Überblick
Allgemeines/Stufenbau der Rechtsordnung
Höhe des Arbeitsentgelts/ dynamische
Entgeltregelungen
Leistungslohn (Leistungsprämien, Provisionen)
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
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