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Social Media & Recht
- 1. Social Media und Recht
Stephan Schmidt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
- 2. Agenda
I. Der gesetzliche Rahmen
II. Nutzung von „Social Plugins“
III. Nutzung von Social Media im
Unternehmen
IV. Zulässigkeit von Direktmarketing
© RA Stephan Schmidt 2011 2
- 4. Auch wir sind online!
• Social Media sollte nicht verdammt
werden. Man sollte jedoch die Risiken
kennen.
ww.twitter.com/stephanschmidt
www.twitter.com/tcilaw
www.facebook.com/tcilaw
www.xing.com/profile/Stephan_Schmidt
© RA Stephan Schmidt 2011 4
- 6. Accounts und Microsites
© RA Stephan Schmidt 2011 6
• für Telemedien, welche nicht ausschließlich
persönliche oder familiäre Zwecken dienen, besteht
Impressumspflicht (§ 5 TMG)
- 7. Accounts und Microsites
© RA Stephan Schmidt 2011 7
• Angaben müssen auch stimmen !
• LG München I (Beschluss v. 22.03.2011, AZ 17 HK O
5636/11)
• Falsche Ortsangabe im Google Places Profil ist rechtswidrig
• Auch bei Social Media sind Namens- und Markenrechte zu
beachten (auch Städtenamen – Fall twitter.com/mannheim)
• Parallelen zum Domainrecht und der entsprechenden
Rechtsprechung
• es drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen,
negative Presse
• Tipp: http://namechk.com/
- 8. Accounts und Microsites
© RA Stephan Schmidt 2011 8
• Rechte am Bild gelten auch für Profilbilder
• Bildgröße ist unerheblich
• Onlinenutzung muss erlaubt / lizensiert sein
• Rechte der abgebildeten Personen beachten
• AGBs des Plattformbetreibers beachten
• Bildrechte vielleicht übertragen
• Bestimmte Inhalte unzulässig
- 9. Öffentliche Nachrichten
© RA Stephan Schmidt 2011 9
• Äußerungsrecht
• Meinungsfreiheit gilt auch im Web 2.0
• Grenzen zur Beleidigung und Schmähkritik beachten
• Beispiel: Huch vs. BDK
• Wettbewerbsrecht
• es gilt der volle Katalog des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG)
• Vorsicht bei Guerilla-Marketing (verschleierte
Wettbewerbshandlung)
• „Unlauter handelt insbesondere, wer den Werbecharakter von
geschäftlichen Handlungen verschleiert.“ (§ 4 Nr. 3 UWG)
- 10. Öffentliche Nachrichten
© RA Stephan Schmidt 2011 10
• Urheberrechte beachten
• Auch kurze Texte können unter Umständen urheberrechtlich
geschützt sein
• Normale Einzel-Tweets (140 Zeichen) dürften Schöpfungshöhe
aber nicht erreichen
• Streams aber als Datenbankwerk schutzfähig
• Vorsicht beim Verlinken auf (fremde) Inhalte
• Einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt wegen
Linkhaftung bei Twitter (AZ.: 3-08 O 46/10)
• Haftung für verlinkten rechtswidrigen Inhalt bei Zueigen machen
von Inhalten
• Disclaimer wirkungslos – nur individuelles Distanzieren schützt
vor Zurechnung
- 12. Social Plugins
• Was sind Social Plugins?
• Meist Buttons, die über einen I-Frame dafür sorgen, dass der
Computer des Nutzers über das eingebundene Plugin direkt mit
dem Anbieter kommuniziert. Oft werden auch IP-Adressen
(personen-bezogene Daten im Sinne des § 3 Abs.1 BDSG)
weitergeleitet, wenn der Button nicht geklickt wird.
• Oft werden beim „anklicken“ auch Cookies gesetzt (bei
Facebook für 2 Jahre)
• § 2a Abs.1 TMG führt zur Anwendbarkeit deutschen
Datenschutzrechts jeweilige Besucher muss vorher
zustimmen oder ein anderer gesetzlicher
Erlaubnistatbestand müsste eingreifen
© RA Stephan Schmidt 2011 12
- 13. Like Button
• Was passiert bei Nutzung des Like Buttons?
• Durch die Nutzung des Like-Buttons werden durch ein Plugin
personenbezogene Daten (IP-Adressen) über die Website-
Besucher erhoben.
• Es erfolgt eine Übermittlung an Facebook
• Facebook verknüpft diese Informationen offensichtlich mit
Nutzerprofilen (sofern vorhanden).
Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG, weil Einwilligung fehlt
• Verstoß kann auch nicht korrigiert werden
• Auch § 15 Abs. 1 TMG bietet keinen Ausweg
• „ Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und
abzurechnen (Nutzungsdaten).“
© RA Stephan Schmidt 2011 13
- 17. Lösungen?
• Datenschutzerklärungen anpassen
• Muster:
Diese Webseite enthält Verweise (Links) auf das soziale Netzwerk Facebook, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California
Ave, Palo Alto, CA 94304, USA (Facebook) betrieben wird. Die Verweise sind auf dieser Webseite durch das Facebook Logo oder
den Zusatz „Gefällt mir” kenntlich gemacht. Ohne Ausdrückliche Zustimmung nutzen wir keine Facebook-Plugins. Durch Anklicken
der entsprechenden Links oder Schaltflächen werden die Facebook-Plugins aktiviert und Ihr Browser stellt eine direkte Verbindung
mit den Servern von Facebook her. Sofern Sie während des Besuchs unserer Website den Links folgen und über Ihr persönliches
Benutzerkonto bei Facebook eingeloggt sind, wird die Information, dass Sie unsere Website besucht haben, an Facebook
weitergeleitet. Um dies zu verhindern müssen Sie sich vor dem Klick auf den Verweis aus Ihrem Facebook-Account ausloggen. Die
an Facebook übermittelten Daten können das Datum und die Uhrzeit Ihres Besuches auf unserer Webseite enthalten; dies gilt auch
für die Internetadresse oder die URL, auf der Sie sich derzeit befinden, und ebenso für die technischen Daten über die IP-Adresse
und den von Ihnen genutzten Browser sowie das von Ihnen genutzte Betriebssystem; enthalten ist auch Ihre Nutzerkennnummer,
wenn Sie auf Facebook angemeldet sind. Die den Verweisen von Facebook zugewiesenen Funktionen, insbesondere die
Übermittlung von Informationen und Nutzerdaten, werden nicht bereits durch das Besuchen unserer Website aktiv, sondern erst
durch den Klick auf die entsprechenden Verweise. Weitergehende Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung durch
Facebook sowie der weiteren Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten wie auch Ihre diesbezüglichen Rechte und
Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook (http://de-
de.facebook.com/privacy/explanation.php).
© RA Stephan Schmidt 2011 17
- 18. Abmahnung möglich?
• LG Berlin (AZ: 91 O 25/11)
• Wettbewerber und Verbände können nicht wegen der
Verwendung von Facebook Like-Buttons abgemahnt werden
• § 13 TMG ist keine Marktverhaltensregelung, sondern eine reine
Datenschutzvorschrift
(Gericht hat nicht geprüft, ob Verstoß gegen § 13 TMG vorliegt.)
• Bestätigt durch Kammergericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011,
AZ: 5 W 88/11)
• Entscheidung in der Fachpresse stark kritisiert
• Es bleibt aber zumindest bei Bußgeldgefahr wegen
Ordnungswidrigkeit (bis zu 50.000,- €)
© RA Stephan Schmidt 2011 18
- 20. Social Media Guidelines
• Medienkompetenz bei Mitarbeitern schaffen – aufklären!
• Klare, kurze und übersichtliche Handlungsanweisungen für
Mitarbeiter sorgen für sicheren Umgang mit Social Media
Portalen
• Netiquette für soziale Netzwerke
• Welche Inhalte sind zulässig? (Problem: Betriebsgeheimnisse)
• Wer darf wann im Namen des Unternehmens auftreten und
Accounts anlegen?
• Dürfen Unternehmensnamen in privaten Accounts genannt
werden?
• Wem „gehören“ die Accounts?
• Wie müssen private Mitteilungen gekennzeichnet werden?
• Wie werden Verstöße geahndet?
© RA Stephan Schmidt 2011 20
- 21. Social Media Guidelines
• Vorsicht: Bei zu restriktiver Regelung besteht Risiko
zahlreicher Verstöße, die dann geahndet werden
müssen
• Es besteht unter Umständen für einzelne Regelungen
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
• Vorsicht: Überwachung der Einhaltung bedeutet
Überwachung der Internetnutzung
• Private Nutzung erlaubt / verboten?
• wenn erlaubt, ist Arbeitgeber Telekommunikationsanbieter und
muss Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) beachten nur
begrenzte Kontrollmöglichkeiten
• bei Verbot Kontrolle möglich
© RA Stephan Schmidt 2011 21
- 22. Problem Facebook-Fanpages
• Unternehmensseiten auf Facebook (Fanpages) derzeit wohl
rechtswidrig (umstritten)
• Problem: Reichweitenanalyse unter Verstoß des
Trennungsgebotes iSd § 15 Abs. 3 TMG (Facebook Insight)
• Unternehmen werden als Diensteanbieter von Telemedien
angesehen
• Es fehlt ein Widerspruchsrecht (§ 13 Abs. 1 TMG)
• Cookie wird entgegen Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie ohne
Einwilligung gesetzt
• Mögliche Lösung: Anwendung der Maßstäbe aus der
Auftragsdatenverarbeitung auf Facebook
© RA Stephan Schmidt 2011 22
- 25. Regelungen
• Direkte oder private Nachrichten können Spamfalle sein!
• § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine unzumutbare Belästigung ist
insbesondere Anzunehmen, (…) bei einer Werbung unter
Verwendung (…) elektronischer Post, ohne das eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorliegt.“
• Werbung an fremde E-Mail-Adressen ohne wirksame
Einwilligung ist wettbewerbswidrig und eine unerlaubte
Handlung (BGH-Urteil vom 11.03.2004) – auch bei einmaliger E-
Mail (BGH-Urteil vom 20.05.2009)
wohl auch auf Direktnachrichten übertragbar
• April 2010: Erste bekannte Abmahnung wegen Twitter-
Direktnachricht
• Gilt auch für Auto-Replies („Schön das Sie uns folgen…“)
© RA Stephan Schmidt 2011 25
- 26. Tell-A-Friend-Buttons
• Problem: E-Mail-basiert
• Nutzung der E-Mail-Adresse des Empfängers
ohne das Opt-In vorliegt
• Aber: OLG Nürnberg (Urteil v. 25.10.2005,
AZ: 3 U 1048/05) zulässig
• Anforderungen:
• In der Nachricht darf nur die Empfehlung und keine weitere
Werbung stehen
• Erlangte Daten müssen nach Abschluss der Versendung
gelöscht werden
• Absender (Webseitenbesucher) muss erkennbar sein
• Webseitenbesucher darf für „Empfehlung“ nicht belohnt werden
© RA Stephan Schmidt 2011 26
- 27. © RA Stephan Schmidt 2011 27
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Rechtsanwalt Stephan Schmidt
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