SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  6
Télécharger pour lire hors ligne
Dr. Bernd Schulte
                                                 Marbachstraße 15 A
                                                 D-81369 München
                                                 Tel.:   ++49 (0) 89 – 760 57 91
                                                 (Mobil: ++49 (0) 179 – 59 38 596)
                                                 E-Mail: dr.bernd.schulte@t-online.de



   “Training and Reporting on European Social Security” (TRESS)


                       Deutsch-Polnisches Seminar

                       Hotel Kyriad Prestige, „Saal Symfonia”
                          Warschau, Towarowa Straße 2

                           17. Juni 2011, 8.30 – 16.00 Uhr


           Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbesserung
               der Umsetzung der Koordinierungsvorschriften

                                      – Einführung –


1. Danksagungen
   −   Europäische Kommission, vertreten durch Herrn Tagger
   −   TRESS-Netzwerk, vertreten durch Herrn Dr. Felten
   −   Kooperationspartner: Prof. Gertruda Uścińska u. a.
   −   Sprecher, Diskutanten und sonstige Teilnehmer
   −   Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, die sich bereit erklärt hatte,
       ein deutsch-polnisches TRESS-Seminar in Frankfurt/Oder zu unterstützen (Herr
       Breyer)

2. Anstoß für das Seminar
   − Teilnahme als TRESS-Vertreter an dem Polnischen TRESS-Seminar
     ”Co-ordination of Social Security Schemes: New Regulation (EC) 883/2004”,
     Warsaw, 3 December 2010, Social Insurance Institution (ZUS), Conference Hall,
     Szamocka Street, 3 – 5




BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
− Eine der Lehren, die aus diesem Seminar gezogen worden sind, war der Wunsch
     nach einem Ausbau der bilateralen Kontakte zwischen Polen und den EU-
     Staaten, mit denen die meisten Berührungspunkte im Bereich der Koordinierung
     der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen, insbesondere mit Deutschland
   − Hinweis auf die beiden erfolgreichen bilateralen deutsch-österreichischen
     TRESS-Seminare in München und Salzburg

3. Rückblick auf die deutsch-polnischen Sozialrechtsbeziehungen
   − 1970: Warschauer Vertrag
   − 1975: Deutsch-Polnisches Abkommen über Renten- und Sozialversicherung
   − In der Folgezeit: Tätigkeit polnischer Werkvertragsarbeitnehmer in Deutschland
   − 1997: Politischer „Startschuss“ zur Vorbereitung des Beitritts mittel- und osteuro-
     päischer Staaten einschließlich Polens zur Europäischen Union
   − Europa-Abkommen (exemplarisch: Abkommen mit Polen)

4. Diskussion in Deutschland über die sog. „Osterweiterung“ der Europäischen
   Union und die Zukunft des Sozialstaats
   − Befürchtungen vor einer „Masseneinwanderung“ Arbeitsuchender aus den mittel-
     und osteuropäischen Beitrittsstaaten zur Europäischen Union einschließlich
     Polens in den deutschen Arbeitsmarkt und das deutsche Sozialleistungssystem
   − Diskussion über die Einführung des sog. „Heimatprinzips“ im Hinblick auf Zu-
     wanderer aus den MOE-Staaten anstelle des Wohnsitzprinzips in Bezug auf
     bestimmte Sozialleistungen (namentlich Sozialhilfeleistungen) und angesichts
     der Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht
     Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für eine Übergangszeit

5. Entwicklung seit dem EU-Beitritt Polens
   − 16.4.2003: Unterzeichnung des Beitrittsvertrages
   − 1.5.2004: Beitritt Polens zur Europäischen Union (und sieben weiterer MOE-
     Staaten, Malta und Zypern)
   − Aussetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Hinblick auf die Bundesrepublik
     Deutschland und die mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten einschließlich
     Polens wegen Befürchtungen im Hinblick auf eine Belastung des deutschen
     Arbeitsmarktes und des deutschen Sozialleistungssystems
   − 1.12.2009: Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (anstelle des gescheiterten
     „Vertrags über eine Verfassung für Europa“)
   − Änderungen des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags
     über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der zugleich in
     Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt
     worden ist


                                           2

BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
− Wichtig für die Europäische Sozialrechtskoordinierung die Ersetzung des Ein-
     stimmigkeitsprinzips durch das Mehrheitsprinzip im Rahmen des sog. ordent-
     lichen Gesetzgebungsverfahrens von Rat und Europäischem Parlament, einge-
     schränkt durch ein „qualifiziertes Vetorecht“ zugunsten der Mitgliedstaaten in
     Art. 48 AEUV sowie damit einhergehend im Ergebnis eine Erleichterung der
     Rechtsetzung im Bereich des Europäischen Koordinierungsrechts.
   − 1.5.2010: Wirksamwerden der neuen Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und
     987/2009, die für ihren Anwendungsbereich an die Stelle der Verordnungen
     (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 getreten sind (wobei letztere Verordnungen
     gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie im Hinblick auf die nicht EU-angehöri-
     gen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechten-
     stein und Norwegen sowie im Hinblick auf die durch Freizügigkeitsabkommen mit
     der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten in die Sozialrechts-
     koordinierung einbezogene Schweiz weiterhin anwendbar sind).
   − 1.5.2011: Uneingeschränkte Freizügigkeit in Deutschland auch für die acht im
     Jahre 2004 der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen
     Staaten einschließlich Polens.

6. Aktuelle Probleme
   a) Arbeitnehmerfreizügigkeit
      Soweit ersichtlich aufgrund der Erfahrungen in den ersten sechs Wochen seit
      Bestehen der uneingeschränkten Freizügigkeit hat es keine „Zuwanderungs-
      welle“ aus den MOE-Staaten und insbesondere auch aus Polen gegeben, wie
      dies z. T. Ende der 1990er Jahre/Anfang des neuen Millenniums und insbeson-
      dere auch im Beitrittsjahr 2004 in Deutschland befürchtet worden war. Sowohl
      deutsche als auch polnische Prognosen lassen auch für die Zukunft keine
      Einwanderungswelle erwarten.
      Angesichts der Sozialversicherungs- und damit insbesondere auch Beitrags-
      pflichtigkeit der abhängigen Beschäftigung in Deutschland mag es eingedenk der
      geringeren Beitragsbelastung der abhängigen Beschäftigung in Polen auch
      künftig attraktiv sein, die Beitragspflicht zur Sozialversicherung in Deutschland zu
      umgehen.
      Auch illegale Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit mögen als Erschei-
      nungsformen der Beschäftigung EU-ausländischer Unionsbürger in Deutschland
      auch künftig noch anzutreffen sein. Dies gilt insbesondere für den Pflegesektor,
      wo die Zahl der in einer rechtlichen „Grauzone“ Tätigen auf zwischen 100.000
      und 300.000 Personen geschätzt wird.
      Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die koordinations-
      rechtliche Regelung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach wie vor im
      Wesentlichen auf die Gewährung von Geldleistungen abgestimmt ist, hingegen
      die in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in jüngster Zeit ver-

                                            3

BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
stärkt eingeführten Aktivierungsmaßnahmen weitestgehend unberücksichtigt sind
      (Prof. Dr. Maximilian Fuchs).

   b) Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09: Übergangsvorschriften
      Komplexes und kompliziertes Mit- und Nebeneinander der Verordnungen (EG)
      Nrn. 883/04 und 987/09 sowie (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 (Herr Horn)

   c) Saisonarbeiter
      Saisonarbeiter sind insbesondere in der Landwirtschaft, „auf dem Bau“ und im
      Tourismus tätig und werfen dann Fragen auf nach dem zuständigen Staat für die
      Versicherung des betroffenen Personenkreises. (Im Jahre 2005 lag der Anteil
      von Polen an den mittel- und osteuropäischen Saisonarbeitskräften in der
      deutschen Landwirtschaft dem Vernehmen nach bei über 90 v. H. Seinerzeit und
      auch heute stellt sich die Frage, inwieweit Polen oder Deutschland für die Sozial-
      versicherung dieses Personenkreises zuständig ist.)
      Nach wie vor fehlt eine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Saisonarbeits-
      kräften, namentlich in der Landwirtschaft, dem Baugewerbe und dem Tourismus-
      bereich.
      Eine Richtlinie wird seit dem Jahre 2005 erarbeitet.

   d) Entsendung
      Auch die Arbeitnehmerentsendung, die durch die Verordnung 883/2004 u. a.
      dergestalt geändert worden ist, dass der regelmäßige Entsendezeitraum zwei
      Jahre beträgt (während nach der Verordnung 1408/71 der Entsendezeitraum bei
      einem Jahr mit einer weiteren 1-jährigen Verlängerungsmöglichkeit liegt), wirft
      Probleme auf.

   e) Dienstleistungsfreiheit
      Gemäß Art. 56 AEUV können Dienstleister aus den EU-Staaten ihre Leistungen
      auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten und erbringen.
      Davon wird in zunehmendem Maße im Gesundheitswesen sowie im Pflege-
      bereich Gebrauch gemacht, nachdem der Europäische Gerichtshof in seiner
      „Decker/Kohll et seq.“-Judikatur klargestellt hat, dass die Dienstleistungsfreiheit
      auch für die ambulante wie stationäre Erbringung („aktive Dienstleistungsfreiheit“)
      und Inanspruchnahme („passive Dienstleistungsfreiheit“) von Gesundheits- und
      Pflegeleistungen gilt.
      In diesem Zusammenhang ist auf die große Bedeutung der Rechtsprechung des
      Europäischen Gerichtshofes für die Fortentwicklung des Europäischen Rechts
      überhaupt und für diejenige des Europäischen Koordinierungsrechts im Beson-
      deren hinzuweisen (Herr Dr. Schuler)



                                           4

BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
f) Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
      Durch die im Jahre 2011 in Kraft getretene Patientenrechte-Richtlinie, die jetzt
      von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, ist die vorstehend ange-
      sprochene Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur grenzüberschreitenden
      Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen kodifiziert worden
      (Frau Hernekamp). Die Haltung der deutschen und polnischen Seite zu dieser
      Richtlinie ist angesichts des Umstandes, dass insbesondere von polnischer Seite
      entsprechende Leistungen im Nachbarland nachgefragt werden, aufgrund der
      sich daraus ergebenden sehr divergenten Interessenlagen sehr unterschiedlich
      und deshalb diskussionswürdig und -bedürftig.
      Hier sind die praktischen Probleme der Kooperation zwischen den beteiligten
      Staaten, ihren Ministerien, Sozialleistungsträgern und –erbringern und sonstigen
      betroffenen Stellen zu erörtern (Frau Aupperle, Herr Rydzewski).

   g) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
      Die neue Verordnung 883/04 sieht in Art. 34 eine Vorschrift vor, die sich mit dem
      Zusammentreffen von Pflegesach- und –geldleistungen befasst.
      Es stellt sich hier die Frage, ob nicht für die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
      künftig eine ausführliche Regelung in der Verordnung erforderlich ist. (Dieses
      Thema ist Gegenstand einer Untersuchung, die vom TRESS-Think Tank unter-
      sucht wird.)

   h) Judikatur des Europäischen Gerichtshofs
      Auf die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für die Fortentwicklung des Euro-
      päischen Sozialrechts ist bereits aus Anlass der grenzüberschreitenden Erbrin-
      gung und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen – „Decker/Kohll et seq.“-
      Rechtsprechung seit 1998 – hingewiesen worden.
      Die deutsche Sozialgerichtsbarkeit liegt, was Vorlagen zum Europäischen
      Gerichtshof im Rahmen des sog. Vorabentscheidungsverfahrens angeht,
      quantitativ EU-weit in Führung (was zum einen auf die große „Betroffenheit“
      Deutschlands durch einschlägige Fragestellungen, zum anderen aber auch auf
      die Bereitschaft der deutschen Sozialgerichte zurückzuführen ist, den Europäi-
      schen Gerichtshof dort, wo es notwendig ist, anzurufen).
      In jüngster Zeit gibt es auch vermehrt Fälle vor dem Europäischen Gerichtshof,
      die Polen betreffen und jüngst auch – Rechtssache C-340/09 Tomaszewska –
      eine polnische Vorlage an den Gerichtshof (in der es um die Auslegung der
      rentenrechtlichen Vorschrift des Art. 45 VO 1408/71 ging).
      In diesem Zusammenhang sollte die Art und Weise diskutiert werden, in der der
      Europäische Gerichtshof mit einschlägigen Fragen angegangen werden kann.




                                           5

BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
i) Weitere Zielsetzung des Seminars
      Schlussendlich geht es auch um die Vorbereitung der Aktivitäten, die von der
      Polnischen Seite während der Polnischen EU-Präsidentschaft auf dem Gebiet
      des Europäischen koordinierenden Sozialrechts sowie im Zusammenhang mit
      der (aus polnischer Sicht besonders problematischen) Patientenrechte-Richtlinie
      entfaltet werden müssen.




B. Sch. 17.06.2011




                                          6

BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011

Contenu connexe

Plus de trESS Network

2013 - trESS presentation FR
2013 - trESS presentation FR2013 - trESS presentation FR
2013 - trESS presentation FRtrESS Network
 
2013 - trESS presentation EN
2013 - trESS presentation EN2013 - trESS presentation EN
2013 - trESS presentation ENtrESS Network
 
2010 - ANALIZA PRIMEROV
2010 - ANALIZA PRIMEROV2010 - ANALIZA PRIMEROV
2010 - ANALIZA PRIMEROVtrESS Network
 
2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/ES
2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/ES2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/ES
2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/EStrESS Network
 
2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age Pensions
2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age Pensions2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age Pensions
2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age PensionstrESS Network
 
2010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/09
2010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/092010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/09
2010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/09trESS Network
 
2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...
2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...
2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...trESS Network
 
2010 - Advising Individuals on Their Rights in Europe
2010 - Advising Individuals on Their Rights in Europe2010 - Advising Individuals on Their Rights in Europe
2010 - Advising Individuals on Their Rights in EuropetrESS Network
 
2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing work
2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing work2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing work
2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing worktrESS Network
 
2010 - Föräldrapenning
2010 - Föräldrapenning2010 - Föräldrapenning
2010 - FöräldrapenningtrESS Network
 
2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet Sverige
2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet Sverige2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet Sverige
2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet SverigetrESS Network
 
2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund application
2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund application2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund application
2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund applicationtrESS Network
 
2010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/04
2010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/042010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/04
2010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/04trESS Network
 
2010 - National trESS Seminar - Case studies
2010 - National trESS Seminar - Case studies2010 - National trESS Seminar - Case studies
2010 - National trESS Seminar - Case studiestrESS Network
 
2010 - Where do we stand – what problems do we have?
2010 - Where do we stand – what problems do we have?2010 - Where do we stand – what problems do we have?
2010 - Where do we stand – what problems do we have?trESS Network
 
2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomaj
2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomaj2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomaj
2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomajtrESS Network
 
2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la
2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la 2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la
2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la trESS Network
 
2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information
2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information 2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information
2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information trESS Network
 
2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli Profesionale
2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli Profesionale2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli Profesionale
2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli ProfesionaletrESS Network
 

Plus de trESS Network (20)

2013 - trESS presentation FR
2013 - trESS presentation FR2013 - trESS presentation FR
2013 - trESS presentation FR
 
2013 - trESS presentation EN
2013 - trESS presentation EN2013 - trESS presentation EN
2013 - trESS presentation EN
 
2010 - ANALIZA PRIMEROV
2010 - ANALIZA PRIMEROV2010 - ANALIZA PRIMEROV
2010 - ANALIZA PRIMEROV
 
2010 - CASE STUDIES
2010 - CASE STUDIES2010 - CASE STUDIES
2010 - CASE STUDIES
 
2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/ES
2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/ES2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/ES
2010 - Priprave na izvajanje novih Uredb 883/2004/ES in 987/2009/ES
 
2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age Pensions
2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age Pensions2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age Pensions
2010 - Modernised EU Social Security Coordination and Old-Age Pensions
 
2010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/09
2010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/092010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/09
2010 - BISTVENE NOVOSTI V UREDBAH 883/04 in 987/09
 
2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...
2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...
2010 - Kratek pregled zgodovinskega razvoja koordinacije sistemov socialne va...
 
2010 - Advising Individuals on Their Rights in Europe
2010 - Advising Individuals on Their Rights in Europe2010 - Advising Individuals on Their Rights in Europe
2010 - Advising Individuals on Their Rights in Europe
 
2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing work
2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing work2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing work
2010 - Regulations 883/2004 & 987/2009 - Ongoing work
 
2010 - Föräldrapenning
2010 - Föräldrapenning2010 - Föräldrapenning
2010 - Föräldrapenning
 
2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet Sverige
2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet Sverige2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet Sverige
2010 - Familjeförmåner/Inkomstbaserad föräldrapenning Fallet Sverige
 
2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund application
2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund application2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund application
2010 - Öresundsöverenskommelsen - the Öresund application
 
2010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/04
2010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/042010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/04
2010 - Lagvalsreglerna i förordning 883/04
 
2010 - National trESS Seminar - Case studies
2010 - National trESS Seminar - Case studies2010 - National trESS Seminar - Case studies
2010 - National trESS Seminar - Case studies
 
2010 - Where do we stand – what problems do we have?
2010 - Where do we stand – what problems do we have?2010 - Where do we stand – what problems do we have?
2010 - Where do we stand – what problems do we have?
 
2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomaj
2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomaj2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomaj
2010 - Coordonarea modernizată a sistemelor de asigurări de şomaj
 
2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la
2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la 2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la
2010 - Pregătiri la nivel naţional pentru trecerea la
 
2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information
2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information 2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information
2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information
 
2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli Profesionale
2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli Profesionale2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli Profesionale
2010 - C.N.P.A.S. Accidente de Muncă şi Boli Profesionale
 

2011 - Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Umsetzung der Koordinierungsvorschriften

  • 1. Dr. Bernd Schulte Marbachstraße 15 A D-81369 München Tel.: ++49 (0) 89 – 760 57 91 (Mobil: ++49 (0) 179 – 59 38 596) E-Mail: dr.bernd.schulte@t-online.de “Training and Reporting on European Social Security” (TRESS) Deutsch-Polnisches Seminar Hotel Kyriad Prestige, „Saal Symfonia” Warschau, Towarowa Straße 2 17. Juni 2011, 8.30 – 16.00 Uhr Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Umsetzung der Koordinierungsvorschriften – Einführung – 1. Danksagungen − Europäische Kommission, vertreten durch Herrn Tagger − TRESS-Netzwerk, vertreten durch Herrn Dr. Felten − Kooperationspartner: Prof. Gertruda Uścińska u. a. − Sprecher, Diskutanten und sonstige Teilnehmer − Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, die sich bereit erklärt hatte, ein deutsch-polnisches TRESS-Seminar in Frankfurt/Oder zu unterstützen (Herr Breyer) 2. Anstoß für das Seminar − Teilnahme als TRESS-Vertreter an dem Polnischen TRESS-Seminar ”Co-ordination of Social Security Schemes: New Regulation (EC) 883/2004”, Warsaw, 3 December 2010, Social Insurance Institution (ZUS), Conference Hall, Szamocka Street, 3 – 5 BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
  • 2. − Eine der Lehren, die aus diesem Seminar gezogen worden sind, war der Wunsch nach einem Ausbau der bilateralen Kontakte zwischen Polen und den EU- Staaten, mit denen die meisten Berührungspunkte im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestehen, insbesondere mit Deutschland − Hinweis auf die beiden erfolgreichen bilateralen deutsch-österreichischen TRESS-Seminare in München und Salzburg 3. Rückblick auf die deutsch-polnischen Sozialrechtsbeziehungen − 1970: Warschauer Vertrag − 1975: Deutsch-Polnisches Abkommen über Renten- und Sozialversicherung − In der Folgezeit: Tätigkeit polnischer Werkvertragsarbeitnehmer in Deutschland − 1997: Politischer „Startschuss“ zur Vorbereitung des Beitritts mittel- und osteuro- päischer Staaten einschließlich Polens zur Europäischen Union − Europa-Abkommen (exemplarisch: Abkommen mit Polen) 4. Diskussion in Deutschland über die sog. „Osterweiterung“ der Europäischen Union und die Zukunft des Sozialstaats − Befürchtungen vor einer „Masseneinwanderung“ Arbeitsuchender aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten zur Europäischen Union einschließlich Polens in den deutschen Arbeitsmarkt und das deutsche Sozialleistungssystem − Diskussion über die Einführung des sog. „Heimatprinzips“ im Hinblick auf Zu- wanderer aus den MOE-Staaten anstelle des Wohnsitzprinzips in Bezug auf bestimmte Sozialleistungen (namentlich Sozialhilfeleistungen) und angesichts der Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für eine Übergangszeit 5. Entwicklung seit dem EU-Beitritt Polens − 16.4.2003: Unterzeichnung des Beitrittsvertrages − 1.5.2004: Beitritt Polens zur Europäischen Union (und sieben weiterer MOE- Staaten, Malta und Zypern) − Aussetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland und die mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten einschließlich Polens wegen Befürchtungen im Hinblick auf eine Belastung des deutschen Arbeitsmarktes und des deutschen Sozialleistungssystems − 1.12.2009: Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (anstelle des gescheiterten „Vertrags über eine Verfassung für Europa“) − Änderungen des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der zugleich in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt worden ist 2 BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
  • 3. − Wichtig für die Europäische Sozialrechtskoordinierung die Ersetzung des Ein- stimmigkeitsprinzips durch das Mehrheitsprinzip im Rahmen des sog. ordent- lichen Gesetzgebungsverfahrens von Rat und Europäischem Parlament, einge- schränkt durch ein „qualifiziertes Vetorecht“ zugunsten der Mitgliedstaaten in Art. 48 AEUV sowie damit einhergehend im Ergebnis eine Erleichterung der Rechtsetzung im Bereich des Europäischen Koordinierungsrechts. − 1.5.2010: Wirksamwerden der neuen Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009, die für ihren Anwendungsbereich an die Stelle der Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 getreten sind (wobei letztere Verordnungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie im Hinblick auf die nicht EU-angehöri- gen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechten- stein und Norwegen sowie im Hinblick auf die durch Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten in die Sozialrechts- koordinierung einbezogene Schweiz weiterhin anwendbar sind). − 1.5.2011: Uneingeschränkte Freizügigkeit in Deutschland auch für die acht im Jahre 2004 der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten einschließlich Polens. 6. Aktuelle Probleme a) Arbeitnehmerfreizügigkeit Soweit ersichtlich aufgrund der Erfahrungen in den ersten sechs Wochen seit Bestehen der uneingeschränkten Freizügigkeit hat es keine „Zuwanderungs- welle“ aus den MOE-Staaten und insbesondere auch aus Polen gegeben, wie dies z. T. Ende der 1990er Jahre/Anfang des neuen Millenniums und insbeson- dere auch im Beitrittsjahr 2004 in Deutschland befürchtet worden war. Sowohl deutsche als auch polnische Prognosen lassen auch für die Zukunft keine Einwanderungswelle erwarten. Angesichts der Sozialversicherungs- und damit insbesondere auch Beitrags- pflichtigkeit der abhängigen Beschäftigung in Deutschland mag es eingedenk der geringeren Beitragsbelastung der abhängigen Beschäftigung in Polen auch künftig attraktiv sein, die Beitragspflicht zur Sozialversicherung in Deutschland zu umgehen. Auch illegale Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit mögen als Erschei- nungsformen der Beschäftigung EU-ausländischer Unionsbürger in Deutschland auch künftig noch anzutreffen sein. Dies gilt insbesondere für den Pflegesektor, wo die Zahl der in einer rechtlichen „Grauzone“ Tätigen auf zwischen 100.000 und 300.000 Personen geschätzt wird. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die koordinations- rechtliche Regelung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach wie vor im Wesentlichen auf die Gewährung von Geldleistungen abgestimmt ist, hingegen die in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in jüngster Zeit ver- 3 BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
  • 4. stärkt eingeführten Aktivierungsmaßnahmen weitestgehend unberücksichtigt sind (Prof. Dr. Maximilian Fuchs). b) Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09: Übergangsvorschriften Komplexes und kompliziertes Mit- und Nebeneinander der Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09 sowie (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 (Herr Horn) c) Saisonarbeiter Saisonarbeiter sind insbesondere in der Landwirtschaft, „auf dem Bau“ und im Tourismus tätig und werfen dann Fragen auf nach dem zuständigen Staat für die Versicherung des betroffenen Personenkreises. (Im Jahre 2005 lag der Anteil von Polen an den mittel- und osteuropäischen Saisonarbeitskräften in der deutschen Landwirtschaft dem Vernehmen nach bei über 90 v. H. Seinerzeit und auch heute stellt sich die Frage, inwieweit Polen oder Deutschland für die Sozial- versicherung dieses Personenkreises zuständig ist.) Nach wie vor fehlt eine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Saisonarbeits- kräften, namentlich in der Landwirtschaft, dem Baugewerbe und dem Tourismus- bereich. Eine Richtlinie wird seit dem Jahre 2005 erarbeitet. d) Entsendung Auch die Arbeitnehmerentsendung, die durch die Verordnung 883/2004 u. a. dergestalt geändert worden ist, dass der regelmäßige Entsendezeitraum zwei Jahre beträgt (während nach der Verordnung 1408/71 der Entsendezeitraum bei einem Jahr mit einer weiteren 1-jährigen Verlängerungsmöglichkeit liegt), wirft Probleme auf. e) Dienstleistungsfreiheit Gemäß Art. 56 AEUV können Dienstleister aus den EU-Staaten ihre Leistungen auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten und erbringen. Davon wird in zunehmendem Maße im Gesundheitswesen sowie im Pflege- bereich Gebrauch gemacht, nachdem der Europäische Gerichtshof in seiner „Decker/Kohll et seq.“-Judikatur klargestellt hat, dass die Dienstleistungsfreiheit auch für die ambulante wie stationäre Erbringung („aktive Dienstleistungsfreiheit“) und Inanspruchnahme („passive Dienstleistungsfreiheit“) von Gesundheits- und Pflegeleistungen gilt. In diesem Zusammenhang ist auf die große Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Fortentwicklung des Europäischen Rechts überhaupt und für diejenige des Europäischen Koordinierungsrechts im Beson- deren hinzuweisen (Herr Dr. Schuler) 4 BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
  • 5. f) Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung Durch die im Jahre 2011 in Kraft getretene Patientenrechte-Richtlinie, die jetzt von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, ist die vorstehend ange- sprochene Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur grenzüberschreitenden Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen kodifiziert worden (Frau Hernekamp). Die Haltung der deutschen und polnischen Seite zu dieser Richtlinie ist angesichts des Umstandes, dass insbesondere von polnischer Seite entsprechende Leistungen im Nachbarland nachgefragt werden, aufgrund der sich daraus ergebenden sehr divergenten Interessenlagen sehr unterschiedlich und deshalb diskussionswürdig und -bedürftig. Hier sind die praktischen Probleme der Kooperation zwischen den beteiligten Staaten, ihren Ministerien, Sozialleistungsträgern und –erbringern und sonstigen betroffenen Stellen zu erörtern (Frau Aupperle, Herr Rydzewski). g) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Die neue Verordnung 883/04 sieht in Art. 34 eine Vorschrift vor, die sich mit dem Zusammentreffen von Pflegesach- und –geldleistungen befasst. Es stellt sich hier die Frage, ob nicht für die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit künftig eine ausführliche Regelung in der Verordnung erforderlich ist. (Dieses Thema ist Gegenstand einer Untersuchung, die vom TRESS-Think Tank unter- sucht wird.) h) Judikatur des Europäischen Gerichtshofs Auf die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für die Fortentwicklung des Euro- päischen Sozialrechts ist bereits aus Anlass der grenzüberschreitenden Erbrin- gung und Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen – „Decker/Kohll et seq.“- Rechtsprechung seit 1998 – hingewiesen worden. Die deutsche Sozialgerichtsbarkeit liegt, was Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof im Rahmen des sog. Vorabentscheidungsverfahrens angeht, quantitativ EU-weit in Führung (was zum einen auf die große „Betroffenheit“ Deutschlands durch einschlägige Fragestellungen, zum anderen aber auch auf die Bereitschaft der deutschen Sozialgerichte zurückzuführen ist, den Europäi- schen Gerichtshof dort, wo es notwendig ist, anzurufen). In jüngster Zeit gibt es auch vermehrt Fälle vor dem Europäischen Gerichtshof, die Polen betreffen und jüngst auch – Rechtssache C-340/09 Tomaszewska – eine polnische Vorlage an den Gerichtshof (in der es um die Auslegung der rentenrechtlichen Vorschrift des Art. 45 VO 1408/71 ging). In diesem Zusammenhang sollte die Art und Weise diskutiert werden, in der der Europäische Gerichtshof mit einschlägigen Fragen angegangen werden kann. 5 BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011
  • 6. i) Weitere Zielsetzung des Seminars Schlussendlich geht es auch um die Vorbereitung der Aktivitäten, die von der Polnischen Seite während der Polnischen EU-Präsidentschaft auf dem Gebiet des Europäischen koordinierenden Sozialrechts sowie im Zusammenhang mit der (aus polnischer Sicht besonders problematischen) Patientenrechte-Richtlinie entfaltet werden müssen. B. Sch. 17.06.2011 6 BSkr – trESS Warschau, Vers. 26.06.2011